Druckpapier. 631
3) Bek. über Hruckpapier. Dom 16. Juli 1916. (RG#l. 745.)
2. Drudp#. 18. 4. 16.] 81. Alle Verleger von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke,
Einzelwerle, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften
und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften, die auf anderem als maschinen-
glattem, holzhaltigen Papier gedruckt werden, haben über ihren Verbrauch des für diese
Druckschriften und deren Umschläge in den Jahren 1913, 1914, 1915 und im ersten Halb-
jahr 1916 verwendeten Papiers der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs.
gewerbe Anzeige zu erstatten.
Falls der Drucker der Besteller des Papiers ist, erfolgt die Anzeige auf Grund der
Angaben des Druckers. Dieser ist verpflichtet, dem Verleger auf Erfordern unverzüglich
die ersorderlichen Auskünfte zu erleilen.
8 2. Alle Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinen-
den Druckschriften, die auf anderem als maschinenglaltem, holzhaltigen Papier gedruckt
werden, haben den Seitenumsang, den die von ihnen verlegten Druckschriften in den
Jahren 1913, 1914, 1915 und im ersten Halbjahr 1916 gehabt haben, der Kriegswirt.
schoftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe anzuzeigen.
§ 3. Wer am 1. August 1916 zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammel-
werke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeit-
schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von
Umschlägen für diese Druckschristen bestimmtes, anderes als maschinenglattes, holzhaltiges
Papler im Gewahrsam hat (insbesondere gewerbsmäßige Erzeuger, Händler, Verleger,
Drucker, Lagerhalter), hat die vorhandenen Mengen unter Nennung der Eigentümer
der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe anzuzeigen.
Anzeigen über Mengen, die sich am 1. August 1916 auf dem Transporte besinden,
sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten.
Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 1. August 1916 auf einen
anderen über, so ist der Verbleib der Mengen von dem nach Abs. 1 Meldepflichtigen an.
uzeigen. .
&s 4. Die Durchführung der Erhebungen und die sonst erforderliche Regelung des
Verbrauchs von Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke,
Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeltschriften
und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen
fur dicese Druckschriften bestimmt ist, wird der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche
Zeitungsgewerbe, Gesellschaft mit beschränkter Hastung, Berlin, übertragen. Die nach
& 1 bis 3 erforderlichen Anzeigen sind auf Fragebogen, die von der Kriegswirkschaftsstelle
amit Zustimmung des Reichskanzlers vorgeschrichben werden, zu erstatten. Die Frage-
bgen sind von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe schriftlich
unter Angabe der benöligen Exemplare anzufordern, und zwar unter Beifügung eines
mit der Adresse (Anschrift) des Anzeigepfichtigen versehenen Aktenbriefumschlags und
unter Beifügung von Freimarken im Werte von fünfzehn Pfennig für je zehn Fragebogen
und zwanzig Pfennig für deren Ubersendung.
& 5. Die Fragebogen sind von den Meldepflichtigen genau auszufüllen, zu unter-
sichreiben und der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe spätestens
bis zum 7. August 1916 einschließlich als eingeschriebener Brief einzusenden.
Von jedem ausgefüllten Fragebogen ist von den Meldepflichtigen einc Abschrift
zurückzubehalten und bis zum Ende des sechsten Monats nach Friedensschluß aufzube-
wahren.
§ 6. Alle nach Is 1 bis 3 Meldepflichtigen haben vom 27. Juli 1916 ab über ihren
Bezug und Verbrauch von Papier, das für die Herstellung von Druckwerken (Bücher,
Sammelwerke, Einzelwerle, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikallen, Zei-
tungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Her-