Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

632 4. Verwertung der Rohstofse usu. XXXV. Druckpapier. 
stellung von Umschlägen für diese Druckschristen bestimmt ist, so genau Buch zu führen 
daß die Menge des bezogenen und verwendeten Papiers und dessen Verwendungszweck 
jederzeit nachgewiesen werden kann. 
Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig — für den Monat Juli 1916 
bis zum 10. August 10916) ist außerdem der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche 
Zeitungsgewerbe regelmäßig die gesamte im vorangegangenen Monat verbrauchte Ge. 
wichtsmenge des Papiers für die im vorangegangenen Monat im Drucke fertiggestellten 
(ausgedruckten) Druckwerke (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugend- 
schriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinen. 
den Druckschriften und für die fertiggestellten (ausgedruckten) Umschläge für diese Druc- 
schriften anzuzeigen. · 
§ 7. Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe und deren Be- 
auftragte sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die nach § 6 zu führenden Bücher zu 
nehmen. 
Die nach §s 1 bis 3 Meldepflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche 
Zeitungsgewerbe und deren Beauftragten auf Erfordern jede Auskunft, die sich auf die 
Durchführung der Bekanntmachung bezieht, unverzüglich zu erteilen und ihr oder ihren 
Beauftragten jederzeit Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen zu gewähren. 
§ 8. Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche 
Zeitungsgewerbe entstehenden Unkosten haben sämtliche Bezieher von anderem als ma- 
schinenglattem, holzhaltigen Papier, das zur Herslellung von Druckwerken (Bücher, Sam- 
melwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeit- 
schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von 
Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, von jeder an sie erfolgten Lieferung 
von solchem Papier vom 27. Juli 1916 ab einen Betrag von zehn Pfennig für hundert 
Kilogramm, zuzüglich Bestellgeld für die Uberweisung, an die Kriegswirtschaftsstelle 
für das Deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen, und zwar spätestens 8 Tage nach Eingang 
jeder Sendung. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm 
Zwischenhändler, sofern sie nicht gleich zeitig Verbraucher sind, sind zu den im Abs. 1 
bestimmten Zahlungen nlcht verpflichtet. 
§* 9. Alle nach zs 1 bis 3 meldepflichtigen Bezieher von Papier, das zur Herstellung 
von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften 
usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druck- 
schriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, dürfen 
vom 27. Juli 1916 ab solches Papier nicht mehr bel den Lieferanten unmittelbar bestellen 
oder abrufen, sondern ausschließlich durch Vermittlung der Kriegswirtschaftsstelle für 
das Deutsche Zeitungsgewerbe, die die Bestellungen oder Abrufe an die von den Be- 
stellern namhaft gemachten Lieseranten weiterleitet. 
In gleicher Weise haben diejenigen Bezieher zu verfahren, die solches Papier auf 
andere Weise als durch Kauf beziehen (z. B. Bezug von eigenen Papierfabriken, kosten- 
lose Lieferungen usw.). 
§ 10. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, 
Sammlungen, Jugendschristen usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und son- 
stigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese 
Druckschriften darf Papier, das ursprünglich vom Eigentlmer für andere Verwendungs- 
zwecke bestimmt war, nur verwendet werden, wenn es bei der Kriegswirtschaftsstelle für 
das Deutsche Zeitungsgewerbe angemeldet worden ist. Läßt die Kriegswirtschaftsstelle 
die Verwendung solchen Papiers zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammel- 
werke. Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zelt- 
schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von 
Umschlägen für diese Druckschriften zu, so sind die im § 8 vorgesehenen Abgaben auch für- 
diese Paplere an die Kriegswirtschaftsstelle zu leisten.
	        
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