Druckpapier. 633
§ 11. Der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeilungsgewerbe ist vom 27.
Juli 1916 ab jede erfolgte Lieserung von Papier, das zur Herstellung von Druckwerlen
(Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien,
geltungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur
Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, innerhalb zwei Tagen
nach dem erfolgten Versand auf den dafür vorgeschriebenen Vordrucken, die von der
Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe gegen Einsendung von zehn
Psennig für zehn Stück zuzüglich zehn Pfennig für die UÜbersendung zu beziehen sind,
mitzuteilen.
Zu dieser Mitteilung ist derieuige verpflichlet, der den Versand an den Bezieher
vornimmt.
§ 12. Wer Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke,
Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften
und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen
für diese Druckschriften geeignct ist, in Besitz hat, hat es der Kriegswirtschaftsstelle für das
Deutsche Zeitungsgewerbe auf deren Verlangen läuflich zu überlassen.
Ersolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kriegs-
wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeilungsgewerbe durch die zuständigen Behörden auf
die Kriegswirtschaftsstelle überlragen. Welche Behörden zuständig sind, bestimmt die
oberste Landeszentralbehörde. Die Anordnung ist an den Besitzer des Papiers zu richtlen.
Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
Dem Besitzer ist für die überlassenen Mengen ein angemessener Ubernahmepreis
zu bezahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschaftsstelle und dem Besitzer eine Einigung
über den Preis nicht zustlande, so wird er von der höheren Verwaltungsbebörde des Ortes,
an dem der Besitzer seinen Wohnsitz hat, endgültig festgesetzt. Diese entscheidet ferner
endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufsorderung
zur Uberlassung und aus der Überlassung ergeben.
§ 13. Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden
des Reichs, der Bur desstaaten und Elsaß-Lothringens.
* 14. Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach F## 1 bis 3 und § 6 Abs. 2 obliegenden Anzeigen oder Auskünfte
nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer dem §& 6 zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt oder dem
7 zuwider die Einsicht in die Bücher oder den Zutritt zu den Betriebs= und
Lagerräumen verweigert;
3. wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe
oder ihrer Beauftragten (§7 Abs. 2) nicht oder wissentlich unrichtig beantwortet;
4. wer den in den F 9, 10, 11 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt.
Vorräte, die bei der durch § 3 augeordneten Bestandsaufnahme verschwiegen worden
sind, können im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
h) Bek. über Druckpapier. Vom 21. Dezember 1916. (RGl. 1414.)
[IXK. Drut O. 18. 4. 16.] 8 1. Berleger und Drucker von Zeitungen, die auf maschinen-
glattem, holzhaltigen Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Personen, dic
unbedrucktes Papier der genannten Art im Betrieb ihres Gewerbes beziehen, dürfen
in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis zum 31. März 1917 solches Papier nur in den Mengen
bezlehen, die für sie von der Kriegswirlschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe
in Berlin festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits ab-
geschlossener Lieferungsverkräge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grund-
sätzen: