Errichtung einer Reichsstelle für Druckpapier. 635
ist alles maschinenglatte, holzhaltige Papier, das zum Bedruden geeignet ist, insbeson-
dere auch
sogenanntes Bandpapier,
Schachtelpapier,
Beklebepapier,
„ Telegraphenpapier,
. unverarbeitetes Rohpapier zur Herstellung
von Tapeten oder Streichpapieren (ge-
* strichenen Papieren).
§s 4. Soweit für die im § 3 aufgeführten Papiere die vorgeschriebenen Anzeigen
über Lieferung und Verbrauch noch nicht erstattet sind (5 12 der Bekanntmachung vom
19. April 1916, & 4 der Bekanntmachung vom 20. Juni 1916), sind sie der Kriegswirt-
schaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin C 2 nachträglich bis zum 20.
Januar 1917 einzureichen.
8 5. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 122. 12.) in Krat.
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io) Bek., betr. die Errichtung einer Reichsstelle für Druckpapier.
Vom 31. Juli 1916. (REl. 865.)
K. Druckp W. 18. 4. 16.] 8 1. Zur Regelung des Verkehrs mit Druckpapier der Tages-
zeltungen wird eine Reichsstelle für Druckpapier in Berlin gebildet, in der unter Vorsitz
eines Reichslommissars Vertrerer der Hersteller von Druckpapier und der Verleger von
Tageszeitungen in geicher Zahl sitzen. Die Ernennung des Reichskommissars, selnes
Stellvertreters sowie der Mitglieder und der Erlaß einer Geschäftsordnung bleiben vor-
behalten.
5 2. Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tages-
zeilungen bestimmt ist, darf in der Zeit bis zum 1. Oktober 1916 nur zu den von der Reichs-
stelle sestgesetzten Preisen abgesetzt werden.
Lieferungsverträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor dem
1. Juli 1916 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen sind, gelten als zu
den von der Reichsstelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit das Papier zum Druck
von Tageszeilungen bestimmt und die Lieferung nicht schon vor dem 1. Juli 1916 er-
folgt ist.
8 3. Über Lieferungsverträge der in dem § 2 Abs. 2 bezeichneten Art haben die
Vertragsteile der Relchsstelle auf Verlangen Auslunft zu erteilen. Insbesondere sind
Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen. «
§4.WenndieReichsftellesiireinenLieferungsvectrageinenvondemVertrags-
preis abweichenden Preis festsetzt, kann jeder Vertragsteil von dem Vertrag insoweit
zurücktreten, als das zu liesernde Papier für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Die Er.
klärung muß spätestens am 15. August 1916 dem anderen Vertragstell zugegangen sein;
der Rücktritt ist außerdem der Reichsstelle unverzüglich anzuzeigen. Der Rüchritt hat
die Wirlung, daß der Vertrag als mit Beginn des 1. Juli 1916 aufgehoben gilt.
§* 5. Ergeben sich bei Anwendung der §# 2 und 4 Streitigkeiten, so entscheider die
Reichsstelle endgültig. Sie entscheidet insbesondere darüber, welche Vergütungen für
die in der Zeit vom 1. Juli bis 14. August 1916 erfolgten Lieferungen zu leisten sind, wenn
der Rücktritt von einem Vertrage gemäß 4 erfolgt ist.
Die Vollstreckung der Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt unter entsprechende
Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
§ 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft: