Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bek. der Reichsstelle für Druckpapier. 637 
zeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und ent- 
schieden. 
8 7. Die Reichsstelle kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist 
Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel vor- 
zulegen oder Zeugen zu slellen. 
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne Be- 
rücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
z 8. Die Relchsstelle kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, ins- 
besondere Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen. 
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises finden die Vor- 
schristen der Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Vereldigung 
durch die Reichsstelle nicht stattfindet. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Ge- 
bühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (RGl. 
1898 S. 689, 1914 S. 214). 
8 9. Die Befugnisse aus den F.7, 8 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vorsitzen- 
den zu. 
3 10. Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen. 
Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vor- 
sitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Verhand- 
lung, die Bezeichnung der mitwirlenden Personen und der Beteiligten sowie das Er- 
gebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den an wesenden Beteiligten vorgelesen oder 
zur Durchsicht vorgelegt werden. 
5 11. Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen 
der Mitglieder, dic bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden 
zu unterschreiben. 
§ 12. Die Beschlüsse (§ 11) sind von dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt 
die ÜUberelnstimmung mit der Urschrift. 
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sic nicht in deren Gegenwart verkündet 
lind, in der im § 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen. 
§ 13. Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. 
Die Reichsstelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, 
und setzt die Höhe der Auslagen fest. 
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 
8 14. Bei Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des § 4 der Bekanntmachung 
vom 31. Juli 1916 (Rl. 863) ergeben, sind die von der Reichsstelle gemäß §# 2 a. a. O. 
sestgesetzten Preise zugrunde zu legen. 
6) Bek. der Reichsstelle für Druckpapier. Vom 1. August 1916. 
(Reichsanzeiger Nr. 181.) 
Bek. 81. 7. 16.] 1. Auf die Preise (sog. Friedenspreise), die am 30. Juni 1915 für ma- 
schinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das zum Drucke von Tageszeitungen bestimmt 
war, zu bezahlen waren, ist 
a) für Rollenpapiere ein Aufschlag von fünfzehn Mari, 
b) für Formatpapiere ein Aufschlag von siebzehn Mark 
für 100 kg maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu zahlen. 
Die Lieferung hat im übrigen zu denjenigen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen 
zu erfolgen, die im zweiten Vierteljahr 1916 Geltung gehabt haben. 
2. Erfolgt die Lieferung von Druckpapier vom Lager eines Papierhändlers, so kann 
der Händler auf den auf Grund der Ziffer 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren Auf- 
schlag von fünf vom Hundert berechnen. 
3. Bei allen Lieferungen durch Papierhändler hat der Händler auf den Rechnungs- 
betrag (abzüglich Fracht und Verpackung) einen Rabatt von zwei vom Hundert zu ge-
	        
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