Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

638 4. Berwertung der Rohstosse usw. XXXV. Druckpapier. 
währen, wenn die Bezahlung der Rechnung durch den Verleger bis zum 30. Tage nach 
Eingang der Rechnung erfolgt. 
Wird die Rechnung an den Händler bis zum 60. Tage bezahlt, so kann der Händler 
die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt verlangen. Erfolgt die Bezahlung nach dem 60. 
Tage, so ist der Händler berechtigt, auf den Rechnungsbetrag (einschließlich Fracht und 
Verpackung) zwei vom Hundert auszuschlagen. 
Weitere Aufschläge als die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 genannten darf der 
Händler auf die nach Ziffer 1 zu zahlenden Preise nicht fordern. 
4. Die Preisfestsetzungen der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 gelten für die Zeit vom 
1. Juli 1916 bis 30. September 1916. 
Alle Zuschriften sind an die 
Reichsstelle fur Druckpapier 
in Berlin C 2, Breitestr. 8/9, 
zu richten. 
k) Bek., betr. die Reichsstelle für Druckpapier. Vom 18. Oktober 1916. 
(R#l. 1171.) 
IK. Druck#. 18. 4. 16.] § 1. Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den 
Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, darf in der Zeit bis zum 31. Oktober 1916 nur 
zu den von der Reichsstelle für Druckpapier (Rol. 863) festgesetzten Preisen geliefert. 
werden. 
Lieserungsverträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor dem 
1. Oktober mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen sind, gelten für den 
Monat Oktober 1916 als zu den von der Reichsstelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, 
soweit das Papier zum Drucke von Tageszeitungen bestimmt und die Lieferung nicht 
schon vor dem 1. Oktober 1916 erfolgt ist. 
§ 2. Uber Lieferungsverträge der in dem § 1 Abs. 2 bezeichneten Art haben die 
Vertragsteile der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind 
Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen. 
§ 3. Ergeben sich bei Anwendung des §& 1 Streitigkeiten, so entscheidet die Reichs- 
stelle endgültig. 
Die Vollstreckung der Entscheidungen der Reichsstelle erjsolgt unter entsprechender 
Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung. 
§ 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getrofsenen Entscheidung der Reichsstelle 
maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen als dem von der 
Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt; 
2. wer die gemäß §& 2 erforderte Auskunft nicht innerhalb der geseßten Frist er- 
teilt, die Einsicht in Vertragsurkunden, Briefe oder Rechnungen verweigert 
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 
§ 5. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (20. 10.] in Krafl. 
Begründung. (D. N. IX 140.) 
Im Hinblick auf die Bedeutung, die von nationalen, militärischen, politischen 
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus dem gesicherten Erscheinen der Tageszeitungen 
und ähnlicher periodischer Druckschriften während des Krieges beizumessen ist, ist eine 
Reihe von Maßnahmen getroffen worden, um die Schwierigkeiten zu beseitigen, die 
sich der gesicherten Hapierversorgung der Hresse entgegenstellten. Insbesondere ist 
der Dersuch gemacht worden, die Beschaffung und Derarbeitung der Rohstoffe im 
weitesten Umfange zu ermöglichen. Fu diesem Swecke ist die Militärverwaltung zur 
Freigabe der erforderlichen Facharbeiter und zur Gestellung geeigneter Gefangenen
	        
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