638 4. Berwertung der Rohstosse usw. XXXV. Druckpapier.
währen, wenn die Bezahlung der Rechnung durch den Verleger bis zum 30. Tage nach
Eingang der Rechnung erfolgt.
Wird die Rechnung an den Händler bis zum 60. Tage bezahlt, so kann der Händler
die Bezahlung ohne Abzug von Rabatt verlangen. Erfolgt die Bezahlung nach dem 60.
Tage, so ist der Händler berechtigt, auf den Rechnungsbetrag (einschließlich Fracht und
Verpackung) zwei vom Hundert auszuschlagen.
Weitere Aufschläge als die vorstehend unter Ziffer 2 und 3 genannten darf der
Händler auf die nach Ziffer 1 zu zahlenden Preise nicht fordern.
4. Die Preisfestsetzungen der vorstehenden Ziffern 1 bis 3 gelten für die Zeit vom
1. Juli 1916 bis 30. September 1916.
Alle Zuschriften sind an die
Reichsstelle fur Druckpapier
in Berlin C 2, Breitestr. 8/9,
zu richten.
k) Bek., betr. die Reichsstelle für Druckpapier. Vom 18. Oktober 1916.
(R#l. 1171.)
IK. Druck#. 18. 4. 16.] § 1. Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den
Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, darf in der Zeit bis zum 31. Oktober 1916 nur
zu den von der Reichsstelle für Druckpapier (Rol. 863) festgesetzten Preisen geliefert.
werden.
Lieserungsverträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor dem
1. Oktober mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen sind, gelten für den
Monat Oktober 1916 als zu den von der Reichsstelle festgesetzten Preisen abgeschlossen,
soweit das Papier zum Drucke von Tageszeitungen bestimmt und die Lieferung nicht
schon vor dem 1. Oktober 1916 erfolgt ist.
§ 2. Uber Lieferungsverträge der in dem § 1 Abs. 2 bezeichneten Art haben die
Vertragsteile der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind
Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen.
§ 3. Ergeben sich bei Anwendung des §& 1 Streitigkeiten, so entscheidet die Reichs-
stelle endgültig.
Die Vollstreckung der Entscheidungen der Reichsstelle erjsolgt unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
§ 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getrofsenen Entscheidung der Reichsstelle
maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen als dem von der
Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt;
2. wer die gemäß §& 2 erforderte Auskunft nicht innerhalb der geseßten Frist er-
teilt, die Einsicht in Vertragsurkunden, Briefe oder Rechnungen verweigert
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
§ 5. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (20. 10.] in Krafl.
Begründung. (D. N. IX 140.)
Im Hinblick auf die Bedeutung, die von nationalen, militärischen, politischen
und wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus dem gesicherten Erscheinen der Tageszeitungen
und ähnlicher periodischer Druckschriften während des Krieges beizumessen ist, ist eine
Reihe von Maßnahmen getroffen worden, um die Schwierigkeiten zu beseitigen, die
sich der gesicherten Hapierversorgung der Hresse entgegenstellten. Insbesondere ist
der Dersuch gemacht worden, die Beschaffung und Derarbeitung der Rohstoffe im
weitesten Umfange zu ermöglichen. Fu diesem Swecke ist die Militärverwaltung zur
Freigabe der erforderlichen Facharbeiter und zur Gestellung geeigneter Gefangenen