Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier. 64 
stellung abgerusen werden, ist vom Beginne des solgenden Monats ab eine angemessene 
Vergsttung zu zahlen. v 
Streitigkeiten, die aus der Abnahme, Bezahlung, Lagerung und Verarbeitung 
entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Verfahren der 
Reichskanzler bestimmt. 
&# 10. Die Reichsstelle für Papierholz hat dem Besitzer eines Betriebs (§ 7), der 
auf ihr Verlangen Papierholz aus seinen Beständen verarbeitet, bei Ablieferung der Er- 
zeugnisse den Betrag zu erstatlen, der dem Unterschiede zwischen dem Übernahmepreise 
6 4 Abs. 1) und dem Einstandspreise des verarbeiteten Paplerholzes entspricht. Dabei 
darf der Einstandspreis höchstens zu dem nach § 5 festgesetzten durchschnittlichen Einstands. 
preis angesetzt werden. 
§* 11. Erzeugnisse, die aus Papierholz nach § 9 hergestellt sind, müssen nach An- 
ordnung der Reichsstelle für Papierholz an die von ihr bezeichneten Stellen gegen Bar- 
zahlung geliefert werden. Streitigkeiten aus der Lieferung entscheidet das Schiedsgericht 
nach 89 Abs.4. 
As 12. Der Reichskanzler kann nach Anhörung der Reichsstelle für Papierholz 
1. die Preise für Zellstoff und für Holzschliff zur Druckpapierherstellung sowic für 
Zeilungsdruckpapier festsetzen; die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Ge- 
setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. De- 
zember 1914 in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 und 
vom 23. März 1916 (Rl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 25; 1916 S. 183); 
2. die Lagerungsvergütung nach § 9 Abs. 3 bestimmen. 
1§ 13. Die Reichsstelle für Papierholz kann die Befugnisse nach & 7 bis 11 auch 
gegenüber Vereinigungen von Betrieben derselben Art anwenden, wenn sie hinreichende 
Gewähr für die erforderlichen Leistungen bieten. 
8§ 14. Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Aussührung dieser Berordnung 
trefssen. 
Der Reichskanzler kann in Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse für Elsaß-Loth- 
ringen besondere Vorschriften erlassen. 
§ 15. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft: 
1. wer die ihm nach § 7 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzlen Frist erstattet 
oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
2. wer den Vorschriften des § 8 Abs. 1, § 11 Satz 1 zuwiderhandelt; 
3. wer den auf Grund des §5 14 ergangenen Bestimmungen oder Vorschriften zu- 
widerhandelt. 
§ 16. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 130. 11.] in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt die Zeit des Außerkrafttretens. 
(Abschnitt XXXVI in Bd. 2, 296.) 
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