Bestimmungen, beir. den Relchskommissar für Ubergangswirtschast. 645
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Bestimmungen, betr. den Reichskommissar für Übergangswirtschaft.
Vom 28. September 1916. (3l. 297.)
NK §6 übergwirtschSO#. S 1. Der Slaatssekretär des Innern bestimmt, welche Roh-
stoffc und Waren in das Tätigkeitsgebiet des Reichskommissars elnbezogen werden sollen.
Der Reichskommissar kann Anträge stellen und die hierzu erforderlichen Vorarbeiten
vornehmen.
8 2. Der Reichskommissar hal bei den in sein Tätigkeitsbereich nach § 1 fallenden
Waren
a) alle Verhältnisse zu ermitteln, die für die Feststellung des Bedarfs nach been-
digtem Kriege in Betracht kommen,
b) die Beschaffung zu unterstützen oder zu vermilteln,
c) für die Vertellung unter die Verbraucher zu sorgen.
§ 3. Die Fürsorge für die Beschaffung umfaßt
a) die Sicherstellung der von Einzelnen oder Gesellschaften gekauften Rohstoffe
und Waren,
b) die Organisation des Einkaufs durch bestehende oder zu gründende Gesellschaften
oder durch Einzelpersonen,
c) die Finanzierung der zu tätigenden Einkäufe,
d) die Organisation der Beförderung auf den See, Eisenbahn- und Binnenwasser-
straßen.
§ 4. Für die Erledigung der Geschäfte werden bei dem Reichskommissar Geschäfts-
abteilungen gebildet.
§ 5. Dem Reichskommissar werden zur Erledigung der Geschäfte beigegeben:
a) Mitarbeiler nebst Vertretern der Mitarbeiter,
b) ein Beirat nebst Unterausschüssen des Beirats.
§ 6. Der Reichskommissar führt den Vorsitz in den Sitzungen der Mitarbeiter. Er
ladet zu den Sitzungen ein, setzt die Gegenstände für die Beratung auf die Tagesordnung
und entscheidet.
Er verteilt die Geschäfte auf die einzelnen Mitarbeiter und Geschäftsabteilungen.
Dabei kann er jederzelt die Bearbeitung bestimmter Sachen wieder an sich ziehen oder
seiner Entscheidung vorbehallen.
§& 7. Der Reichskanzler ernennt für den Reichskommissar auf dessen Vorschlag einen
oder mehrere Stellvertreter, deren Befugnisse bei der Bestellung abgegrenzt werden.
§ 8. Die Zahl der Mitarbeiter soll zehn nicht übersteigen. Sie werden vom Reichs-
kanzler ernannt.
Jeder Mitarbeiter leilet eine oder mehrere Geschäftsabteilungen (5 4) unter Ober-
leitung des Reichskommissars.
Die Mitarbeiter treten zu regelmäßigen Sitzungen auf Einladung des Reichskom-
missars zusammen, in denen von ihnen über den Fortgang der Geschäfte ihrer Abteilung
berichtet und die vom Reichskommissar auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten
sowie alle wichtigeren Fragen der Versorgung mit Rohstoffen und Waren beraten werden.
§s# 0. Für jeden Mitarbeiter kann der Staatssekretär des Innern auf Vorschlag des
Reichskommissars einen Vertreter bestellen. Der Vertreter vertritt den Mitarbeiter in
allen Angelegenheiten; er ist insbesondere zu den Sitzungen der Mttarbeiler und der
Unterausschüsse (& 11) zuzuziehen.
§ 10. Der Beirat bestehtl aus Vertreiern der obersten Reichsbehörden und der Landes-
regierungen sowie aus Sachverständigen. Der Reichskanzler ernennt die Mitglieder des
Beirats, die Sachverständigen auf Vorschlag des Reichskommissars. Von jeder der Ge-
sellschaften nach § 3b soll in der Regel ein Sachverständiger in den Beirat berufen werden.