Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

646 5. übergangswirischajft. 
Den Vorsit in den Sitzungen führt der Staatssekretär des Innern, in seiner Ver- 
tretung der Reichskommissar. Der Staatssekretär des Innern setzt die Tagesordnung auf 
Vorschlag des Reichskommissars fest. Die Einladung zu den Sitzungen soll in der Regel 
acht Tage vor dem Sißhungstermin durch den Reichskommissar ergehen. Die Tagesord- 
nung ist den Mitgliederun spätestens vier Tage vor der Sißung zuzustellen. 
§ 11. Aus dem Beirat werden Unterausschüsse für die einzelnen Rohstoffe und 
Waren oder für mehrere Rohstosse und Waren gebildet. Die Unterausschüsse treten auf 
Einladung und unter Vorsih des Reichskommtssars zusammen. In seiner Behinderung 
führt der Mitarbeiter den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die betreffenden RKohstoffe 
und Waren gehören. 
Der Reichskommissar setzt die Tagesordnung auf Vorschlag des Mitarbeiters fest. 
Die Einladung zu den Sitzungen soll in der Regel vier Tage vor dem Sitzungstermin mit 
der Tagesordnung von dem Mitarbeiter erlassen werden. 
Der Relchskommissar beruft die Mitglieder in die Unterausschüsse auf Vorschlag 
der Mitarbeiter. Den Unterausschüssen soll mindestens ein Mitglied der betreffenden, 
für Rohstofse in Frage kommenden Gesellschaften nach § 3b angehören. Der Reichskom- 
missar kann auch Personen, die nicht Mitglieder des Beirats sind, in einen Unterausschuß 
berufen. 
Die Unterausschüsse haben die zu ihrem Aufgabenkreise gehörenden Angelegenheiten“ 
zu bearbeiten. 
Auch für die Angelegenheiten der Finanzierung (§5 3c) und der Beförderung (5 34) 
können Unterausschüsse gebildet werden. 
* 12. Die erforderlichen Arbeitskräfte bestellt der Reichskommissar. 
§ 13. Soweit für die obersten Reichsbehörden oder die Landesreglerungen vurch 
den Staatssekretär des Innern Kommissare bestellt sind, sind sic zu den Sitzungen der 
Mitarbeiter, des Beirats und der Unterausschüsse einzuladen. Jeder dieser Kommissare 
hat das Recht, bei dem Reichskommissar Gegenstände für die Tagesordnung der Sitzungen 
anzumelden. 
§ 14. Diese Bestimmungen treien mit dem Tage der Verkündung (29. 9.] in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 144.) 
Beim Ubergang in die Friedenswirtschaft wird die deutsche Volkswirtschaft einen 
großen Bedarf an landwirtschaftlichen und gewerblichen Robstoffen und Waren haben. 
Diese zu bezahlen, zu finanzieren, zu befördern, sie zweckmätzig auf die bedürftigen 
Industriegruppen sowie innerhalb der Gruppen auf die beteiligten Industriebetriebe 
zu verteilen, erfordert ein JSusammenwirken von Regierung und Inieressentengruppen. 
Durch die Bek. v. 5. August l916 (RBl. 885) ist ein Reichskommissar für UÜbergangs- 
wirtschaft als das Organ eingesetzt worden, welches die Ausführung der der Zeichs- 
verwaltung auf diesem Gebiete zufallenden Aufgaben übernehmen soll. Außer dem 
erforderlichen Bureau stehen dem Reichskommissar Mitarbeiter und ein Beirat zur 
Seite. Durch die Bek. v. 5. August 1916 (Reichsangx. Nr. 1i85) ist der Zundesratsbe- 
pollmächtigte der Freien und Hansestad! Hamburg, Senator Dr Sthamer, zum ZReichs- 
kommissar ernannt worden. Die Geschäftsräume befinden sich im Hotel zum Reichslag 
in Berlin, Dorotheenstraße. 
Literatur. 
Albrecht, Ubergangswirtschaft und Arbeiterfrage, Pr VerwBl. 38 169. — 
Lederer, Die Uberleitung der Wirtschaft in den Friedenszustand, Tübingen 1916.
	        
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