674 Zusätze zu Abschnitt 4
Für ungeschälten Buchweitzenn 30,00 Mark,
„Buchweizenfuttergrütze... .. 40,00 „
„ Buchweizenspeisegrütze, -grieß oder -mehl .435,00 „
„ ungeschälte Hrkee :„8 30,00 „
„geschältle Hitse.. . 35,00 ,
„ polierte Lirsee 398,00 „
„ Hirsegrütze, -grieß oder -mehlll 11,00 „
II. Insoweit für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen gemäß § 3 der
Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (RBl. 750) Höchstpreise für die
Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher sestgesetzt werden, dürfen sie folgende Säte
für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht überschreiten:
Fũr geschälten Buchweizen... 0,60 Mark,
„Buchweizenfuttergrütze.. ...... 0,50 „
„ Buchweizenspeisegrütze, -grieß oder nmehllll. 0,5ö60 „
„geschälte Hirse... ... 0,47 „
„ polierte Kirenn3 0,50 „
„ Hirsegrütze, -grieß oder mehl.. . 0,63 „.
Bei einer Anderung der Erzeuger= oder Herstellerpreise gemäß 8 2 der Verordnung
vom 11. November 1915 (RGl. 750) tritt eine entsprechende Herabsetzung dieser Sätze ein.
III. Diese Bestimmung tritt mit dem 15. Dezember 1915 in Kraft.
IX. Zucker.
Zu Seite 279 (Zucker VO. v. 14. 9. 16).
Ausführungsbestimmungen zu der VO. über den Verkehr mit Zucker
im Betriebsjahr 1916/17 vom 14. September 1916. Vom 27. Sep-
tember 1916. (RGBl. 1085.)
IRK. Zucker VD. 14. 9. 16.] I. Reichs zuckerstelle.
§ 1. Der Reichszuckerstelle gehört zur Verteilung des Rohzuckers eine Verteilungs-
stelle für Rohzucker als Abtellung an. Sie besteht aus je drei Vertretern der Rohzucker-
und der Verbrauchszuckerindustric und zwei Geschäftsführern; für den Fall ihrer Ver-
hinderung werden Stellvertreter ernannt. Die lausenden Geschäfte werden von den
Geschästsführern gemeinsam geführt. Auf Antrag von Beteiligten oder auf Anordnung
des Vorsitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet die Verteilungsstelle.
Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Präsidenten des
Kriegsernährungsamts zu; sie ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung
bei der Reichszuckerstelle einzulegen.
§* 2. Anträge, Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker
oder zur Verbrennung verwenden zu dürfen, sind an die Reichszuckerstelle zu richten,
die nach den allgemeinen Bestimmungen des Präsidenten des Kriegsernährungsamts
entscheidet.
§* 3. Die Genehmigung, Zuckerrüben zur Branntweinbereitung zu verwenden,
darf von den zuständigen Hauptämtern (Bekauntmachung über Erleichterungen für Bren-
nerelen im Betriebsjahr 1916/17 bei der Verarbeitung von Rüben und Rübensäften vom
23. März 1916 — Ral. 191 —) nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt
werden.
s 4. Rohzucker ist einschließlich des Nacherzeugnisses auf Verbrauchszucker zu ver-
arbeiten. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen und anordnen, von welchen
Fabriken und unter welchen Bedingungen Rohzucker sonst zu liefern und zu verwenden ist.
§ 5. Von dem im Betriebsjahr 1916/17 in den einzelnen rübenverarbeitenden
Fabriken hergestellten Rohzucker sind zur Lieferung im Oktober zwanzig Hundertteile,
im November fünsundzwanzig Hundertteile, im Dezember 1916 fünfzehn Hundertteile