680 Zusätze zu Abschnitt 4.
Zu Seite 338 (Pferdefleisch V O. v. 13. 12. 10).
Preuß. Ausführungsanweisung. Vom 29. Dezember 1916.
(HMI. 17 8.)
Die Befugnis zur Festsetzung niedrigerer Höchstpreise für Pferdefleisch gemäß § 2
der Verordnung und die Befugunis zur Regelung des Verkehrs und Verbrauchs sowie
zur Vereinigung von Kommunalverbänden und Gemeinden für die Zwecke der Regelung
gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung wird dem Regierungspräsidenten, für Berlin dem Ober-
präsidenten übertragen. ,
Kommunalverbände sind die Stadt- und Landkreise. Wer als Gemeinde anzusehen
ist, richtet sich nach den Gemeindeverfassungsgesetzen. Gutsbezirke sliehen den Gemeinden
gleich.
Zu Seite 340 (Schweinepreis V O. v. 1. 11. 15).
RG. II, JW. 17 110 Nr. 8. Bei Bestimmung der für die Berechnung des zulässigen
Höchstpreises maßgebenden Gewichtsklasse muß das wirkliche Gewicht jedes einzelnen
von mehreren zusammen verkauften Schweinen, nicht das nach der Stückzahl und dem
Gesamtgewicht sich rechnerisch ergebende Durchschnittsgewicht zugrunde gelegt werden.
Zu Seite 341 (Fleischpreis V O. v. 14. 2. 16).
1.
RG. IV, IW. 17 111 Nr. 9. Der Irrtum der Beschwerdeführerinnen über die Höhe
des in § 1 BR# O. v. 14. Febr. 1916 festgesetzten Höchstpreises für Schlachtschweine ist
vom LG. mit Recht als Irrtum über das Strasgesetz angesehen worden. Die BO. kenn-
zeichnet sich als ein eigencs, in sich abgeschlossenes Gesetz, dessen Einzelbestimmungen
unter sich ein untrennbares Ganzes bilden und das einheitlich aufgefaßt werden muß auch
bei der Frage über Umfang und Wirkung der in ihm getrossenen Höchstpreisfestsetzungen.
Die Strafvorschrift des § 8 umfaßt deshalb die des § 1 daselbst als unausscheidbaren Bestand-
teil. Ein Irrtum über den Sinn des §* 1 bezieht sich aus diesem Grunde auf den Inhalt
des Strafgesetzes selbst und kann nicht beachtet werden, vgl. RGSt. 50, 77.
R—
DJZ. 16 1174 (KG.). Die Frage der Höchstpreisfestsetzungen ist in § 7 erschöpfend
geregelt. # 9 versteht unter „Beschränkungen" lediglich Vorschriften, welche die Abgabe
von Fleisch aus Hausschlachtungen durch Festsetzung einer Höchstmenge oder eines Höchst-
gewichts oder in ähnlicher Weise abgrenzen; die Höchstpreisfestsetzung ist keine Beschränkung
in diesem Sinne.
8 12.
RG. IV, JW. 17 111 Nr. 10. Der Verlauf von Auslandsschweinefleisch und von
Inlandsfleisch in demselben Geschäftsraum ist erlaubt, wenn jenes nicht zu höheren Preisen
als den für dieses bestimmten Höchstpreisen verkauft wird.
Zu Seite 346 (Pr Ausf Auw. zur Fleischpreis VO. v. 14. 2. 16).
DJZ. 17 140 (KG.). Die Vorschrist der Preuß AussAnw. v. 16. Februar 1916,
Mil. 52 loben S. 346), daß die in der VO. v. 14. September 1916 (Rl. 99 loben
S. 341) festgesetzten Preise nur beim Verkauf an den Händler oder Fleischer Anwendung
finden, ist rechtsunwirksam. Denn die Landeszentrolbehörde konnie nach § 10 VBO. nur
Bestlmmungen zur Ausführung der BO., also zu deren Ergänzung und Durchführung
treffen, aber nicht, was hier geschehen ist, eine Vorschrift der B O. in ihrer Geltung ein-
schränken und damit abändern.