Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

680 Zusätze zu Abschnitt 4. 
Zu Seite 338 (Pferdefleisch V O. v. 13. 12. 10). 
Preuß. Ausführungsanweisung. Vom 29. Dezember 1916. 
(HMI. 17 8.) 
Die Befugnis zur Festsetzung niedrigerer Höchstpreise für Pferdefleisch gemäß § 2 
der Verordnung und die Befugunis zur Regelung des Verkehrs und Verbrauchs sowie 
zur Vereinigung von Kommunalverbänden und Gemeinden für die Zwecke der Regelung 
gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung wird dem Regierungspräsidenten, für Berlin dem Ober- 
präsidenten übertragen. , 
Kommunalverbände sind die Stadt- und Landkreise. Wer als Gemeinde anzusehen 
ist, richtet sich nach den Gemeindeverfassungsgesetzen. Gutsbezirke sliehen den Gemeinden 
gleich. 
Zu Seite 340 (Schweinepreis V O. v. 1. 11. 15). 
RG. II, JW. 17 110 Nr. 8. Bei Bestimmung der für die Berechnung des zulässigen 
Höchstpreises maßgebenden Gewichtsklasse muß das wirkliche Gewicht jedes einzelnen 
von mehreren zusammen verkauften Schweinen, nicht das nach der Stückzahl und dem 
Gesamtgewicht sich rechnerisch ergebende Durchschnittsgewicht zugrunde gelegt werden. 
Zu Seite 341 (Fleischpreis V O. v. 14. 2. 16). 
1. 
RG. IV, IW. 17 111 Nr. 9. Der Irrtum der Beschwerdeführerinnen über die Höhe 
des in § 1 BR# O. v. 14. Febr. 1916 festgesetzten Höchstpreises für Schlachtschweine ist 
vom LG. mit Recht als Irrtum über das Strasgesetz angesehen worden. Die BO. kenn- 
zeichnet sich als ein eigencs, in sich abgeschlossenes Gesetz, dessen Einzelbestimmungen 
unter sich ein untrennbares Ganzes bilden und das einheitlich aufgefaßt werden muß auch 
bei der Frage über Umfang und Wirkung der in ihm getrossenen Höchstpreisfestsetzungen. 
Die Strafvorschrift des § 8 umfaßt deshalb die des § 1 daselbst als unausscheidbaren Bestand- 
teil. Ein Irrtum über den Sinn des §* 1 bezieht sich aus diesem Grunde auf den Inhalt 
des Strafgesetzes selbst und kann nicht beachtet werden, vgl. RGSt. 50, 77. 
R— 
DJZ. 16 1174 (KG.). Die Frage der Höchstpreisfestsetzungen ist in § 7 erschöpfend 
geregelt. # 9 versteht unter „Beschränkungen" lediglich Vorschriften, welche die Abgabe 
von Fleisch aus Hausschlachtungen durch Festsetzung einer Höchstmenge oder eines Höchst- 
gewichts oder in ähnlicher Weise abgrenzen; die Höchstpreisfestsetzung ist keine Beschränkung 
in diesem Sinne. 
8 12. 
RG. IV, JW. 17 111 Nr. 10. Der Verlauf von Auslandsschweinefleisch und von 
Inlandsfleisch in demselben Geschäftsraum ist erlaubt, wenn jenes nicht zu höheren Preisen 
als den für dieses bestimmten Höchstpreisen verkauft wird. 
Zu Seite 346 (Pr Ausf Auw. zur Fleischpreis VO. v. 14. 2. 16). 
DJZ. 17 140 (KG.). Die Vorschrist der Preuß AussAnw. v. 16. Februar 1916, 
Mil. 52 loben S. 346), daß die in der VO. v. 14. September 1916 (Rl. 99 loben 
S. 341) festgesetzten Preise nur beim Verkauf an den Händler oder Fleischer Anwendung 
finden, ist rechtsunwirksam. Denn die Landeszentrolbehörde konnie nach § 10 VBO. nur 
Bestlmmungen zur Ausführung der BO., also zu deren Ergänzung und Durchführung 
treffen, aber nicht, was hier geschehen ist, eine Vorschrift der B O. in ihrer Geltung ein- 
schränken und damit abändern.
	        
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