682 Zusätze zu Abschnitt 4.
Zuständigkeitsvorschrift in § 5 des Ges. v. 4. August/17. Dezember 1914 bewendet. Der
Reichskanzler kann also nur Normativbestimmungen erlassen, nach denen sich die zu-
ständigen Behörden bei ihren Höchstpreisfestsetzungen zu richten haben, aber nicht selbst
Höchstpreise für den Weiterverkauf von Butter festsetzen. Danach ist die Bedeutung
von Ziffer II seiner Bek. v. 24. Oktober 1915, die den beim Weiterverkauf zulässigen Zu-
schlag regelt, zu bestimmen. Sie enthält ebenso wie die Nr. 1I der Bek. über die Festsetzung
der Höchstpreise für Kartoffeln usw. v. 28. Oktober 1915 nur eine Normativbestimmung
für Höchstpreisfestsetzungen durch anderc Stellen. Daß etwa die Landeszentralbehörde
oder eine von ihr bestimmte Behörde Höchstpreise für den Weiterverkauf von Butter fest-
gesetzt habe, ist vom LG. nicht festgestellt; seitens des Bundesrats ist das nicht geschehen.
Solange es aber am Nachweis eines bestehenden Höchstpreises fehlt, kann selbstverständlich
von der überschreitung eines solchen keine Rede sein.
Zu Seite 371, 372 (Butterpreis V O. v. 4. u. 13. 12. 15).
Preuß. Anordnung. Vom 31. Dezember 1916. (HM . 17, 9.)
Die den Landeszentralbehörden nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers
über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter und über den Ausgleich der
Preise für inländische und ausländische Butter vom 4. und 13. Dezember 1915, REl. 801,
816 loben S. 372, 371] zustehenden Befugnisse übertragen wir hiermit auf die Landes-
fettstelle in Berlin.
Soweit es nach Abs. 3 der Ergänzung vom 15. Dezember 1915, HM l. 393 soben
S. 341] zu der Anordnung der Landeszentralbehörden vom 8. Dezember 1915, betrefsend
die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter usw. loben S. 340] der Genehmigung
der unterzeichneten Minister bedarf, erfolgt diese nunmehr durch die Landesfettstelle.
XVIII. Hafer.
Zu Seite 437 (Hafer VO. v. 24. 7. 16).
Leipz. 17 145 (KG.). Der Begriff „Beiseiteschaffen“ setzt eine örtliche Entsernung
des Gegenstandes voraus. Ableugnen des Besitzes genügt nicht.
XXI. Stroh, Häcksel, Heu.
Zu Seile 491 (Stroh V O. v. 8. 11. 15).
R. III, Leipz . 17 41. Die Höchstpreisfestsetzung in 8§ 9, 16 der V O. v. 8. November
1915 (RGBl. 743) bezieht sich auch auf solches Stroh, welches entgegen dem §+2 B0O. nicht
der Bezugsverelnigung der deutschen Landwirte m. b. H. in Berlin zum Erwerbe angeboten
worden ist.
XXIV. Ole und Fette.
Zu Seite 511 (OXl2 O. v. S. 11. 15).
IW. 17 56 (Hamburg lV). Der vom Kriegsausschuß an den Verwahrer zu zahlende
Übernahmepreis gebührt, falls der Verwahrer die Ware verkauft hat, in seinem Verhältnis
zum Käufer dem letzteren, wogegen der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis zu entrichten
schuldig ist. Ist der Übernahmepreis höher als der Kaufpreis, so gebührt der Überschuß
dem Käufer; ist er geringer, so hat der Verkäufer Anspruch darauf, daß der Käufer ihm
den Unterschied erstatte.
XXVII. Wolle, Brennesseln und Seide.
Zu Seite 564 (Wolle V O. v. 22. 12. 15).
RG. II, IW. 16 1589. Die VO. v. 22. Dez. 1916 bezieht sich nicht auf Waren, die
aus einem Gemisch von Wolle und anderen Stoffen hergestellt sind.