Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

682 Zusätze zu Abschnitt 4. 
Zuständigkeitsvorschrift in § 5 des Ges. v. 4. August/17. Dezember 1914 bewendet. Der 
Reichskanzler kann also nur Normativbestimmungen erlassen, nach denen sich die zu- 
ständigen Behörden bei ihren Höchstpreisfestsetzungen zu richten haben, aber nicht selbst 
Höchstpreise für den Weiterverkauf von Butter festsetzen. Danach ist die Bedeutung 
von Ziffer II seiner Bek. v. 24. Oktober 1915, die den beim Weiterverkauf zulässigen Zu- 
schlag regelt, zu bestimmen. Sie enthält ebenso wie die Nr. 1I der Bek. über die Festsetzung 
der Höchstpreise für Kartoffeln usw. v. 28. Oktober 1915 nur eine Normativbestimmung 
für Höchstpreisfestsetzungen durch anderc Stellen. Daß etwa die Landeszentralbehörde 
oder eine von ihr bestimmte Behörde Höchstpreise für den Weiterverkauf von Butter fest- 
gesetzt habe, ist vom LG. nicht festgestellt; seitens des Bundesrats ist das nicht geschehen. 
Solange es aber am Nachweis eines bestehenden Höchstpreises fehlt, kann selbstverständlich 
von der überschreitung eines solchen keine Rede sein. 
Zu Seite 371, 372 (Butterpreis V O. v. 4. u. 13. 12. 15). 
Preuß. Anordnung. Vom 31. Dezember 1916. (HM . 17, 9.) 
Die den Landeszentralbehörden nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers 
über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter und über den Ausgleich der 
Preise für inländische und ausländische Butter vom 4. und 13. Dezember 1915, REl. 801, 
816 loben S. 372, 371] zustehenden Befugnisse übertragen wir hiermit auf die Landes- 
fettstelle in Berlin. 
Soweit es nach Abs. 3 der Ergänzung vom 15. Dezember 1915, HM l. 393 soben 
S. 341] zu der Anordnung der Landeszentralbehörden vom 8. Dezember 1915, betrefsend 
die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter usw. loben S. 340] der Genehmigung 
der unterzeichneten Minister bedarf, erfolgt diese nunmehr durch die Landesfettstelle. 
XVIII. Hafer. 
Zu Seite 437 (Hafer VO. v. 24. 7. 16). 
Leipz. 17 145 (KG.). Der Begriff „Beiseiteschaffen“ setzt eine örtliche Entsernung 
des Gegenstandes voraus. Ableugnen des Besitzes genügt nicht. 
XXI. Stroh, Häcksel, Heu. 
Zu Seile 491 (Stroh V O. v. 8. 11. 15). 
R. III, Leipz . 17 41. Die Höchstpreisfestsetzung in 8§ 9, 16 der V O. v. 8. November 
1915 (RGBl. 743) bezieht sich auch auf solches Stroh, welches entgegen dem §+2 B0O. nicht 
der Bezugsverelnigung der deutschen Landwirte m. b. H. in Berlin zum Erwerbe angeboten 
worden ist. 
XXIV. Ole und Fette. 
Zu Seite 511 (OXl2 O. v. S. 11. 15). 
IW. 17 56 (Hamburg lV). Der vom Kriegsausschuß an den Verwahrer zu zahlende 
Übernahmepreis gebührt, falls der Verwahrer die Ware verkauft hat, in seinem Verhältnis 
zum Käufer dem letzteren, wogegen der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis zu entrichten 
schuldig ist. Ist der Übernahmepreis höher als der Kaufpreis, so gebührt der Überschuß 
dem Käufer; ist er geringer, so hat der Verkäufer Anspruch darauf, daß der Käufer ihm 
den Unterschied erstatte. 
XXVII. Wolle, Brennesseln und Seide. 
Zu Seite 564 (Wolle V O. v. 22. 12. 15). 
RG. II, IW. 16 1589. Die VO. v. 22. Dez. 1916 bezieht sich nicht auf Waren, die 
aus einem Gemisch von Wolle und anderen Stoffen hergestellt sind. 
 
	        
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