StickstoffSO. — Zollerleichterungen — Einfuhr VO. 687
gu l Bodenverbesserung und Ackerbestellung.
Bek. ũber Stickstoff. Vom 18. Januar 18917. (RGBl. 59.)
[BR.] 8 1. Der Reichskanzler ernennt einen Reichskommissar für Stickstoffwirtschaft.
Der Reichskommissar für Stickstoffwirtschaft untersteht dem Kriegsamt.
& 2. Der Reichskommissar für Stickstoffwirtschaft kann Anordnungen über die
Herstellung und den Verbrauch von Stickstoff sowie über den Verkehr mit Stickstoff treffen.
Er kann Auskünfte über die Vorräte, die Erzeugung und den Verbrauch von Stickstoff
ordern.
D Die Befugnis des Reichskommissars für Sticksloff erstreckt sich nicht auf den Verkehr
und den Verbrauch von stickstoffhaltigen Düngemitteln. Hierüber kann das Kriegsernährungs-
amt Bestimmungen tressen.
§ 3. Mit Gefängnis bis zu cinem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den auf Grund des #+ 2 getroffenen Anordnungen oder Beslimmungen zu-
widerhandelt;
2. wer die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 erforderten Auskünste nicht rechtzeitig erteilt
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (19. 1.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreiens.
Zu II Einfuhrerleichterungen.
1. Bek., betr. Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in der
Schweiz untergebrachten deutschen Gefangenen. Vom 8. Februar 1917.
(Rösl. 119.)
[BRK.] I. Die in der Schweiz von den daselbst als Gefangene untergebrachten Deutschen
hergestellten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei.
II. Diese Verordnung trilt mit dem Tage der Verkündung 1l9. 2.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasttretens.
2. Bek., betr. Anwendung der Vertragszollsätze. Vom 8. Februar 1917.
(RGBl. 120.)
[BR.] Der Reichskanzler wird ermächtigt, Waren, die aus Rumänien durch die Heeres-
und Marineverwaltung oder durch gemeinnühgzige Gesellschaften, die ausschließlich zur Ver-
sorgung der deutschen Volkswirtschaft während des Krieges dienen eingeführt werden
die Anwendung der Vertragszollsätze zu genehmigen.
Diese Verordnung trilt mit dem Tage der Verkündung 19. 2.1 in Kraft.
Zu V Regelung der Ein= und Durchfuhr.
1. Bek. über die Regelung der Einfuhr. Vom 16. Januar 1917.
(RGBl. 41.)
[I. § 1. Die Einfuhr aller Waren über die Grenzen des Deutschen Reichs ist nur
mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattel.
§ 2. Auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 finden die Strafvor-
schriften des Vereinszollgesetzes über Konterbande Anwendung.
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Waren, die auf Grund des Vereinszollgesetzes
konfisziert werden, bestimmten Stellen zum Kaufe anzubieten sind.