Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

688 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917. 
§ 3. In den Fällen des § 139 des Vereinszollgesetzes bestimmt die Zollstelle, in 
Zollausschlüssen die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle, ob die Ware 
zurückzuschaffen oder gegen Entschädigung zu übernehmen ist. Die Rückschaffung ist auch 
zulässig, wenn ein Aus, oder Durchfuhrverbot für die Ware besteht. 
§ 4. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, 
er ist ermächtigt, Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 zu gestatten. 
§ 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung (16. 1.] in Kraft, der 
Reichskanzler bestimmt den Zeltpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
Bek. zur Ausführung der VO. v. 16. Januar 1917 (REl. 41) über 
die Regelung der Einfuhr. Vom 16. Januar 1917. (R#l. 42.) 
&K. 8s 4 EinfSO. 8§ 1. Die Bewilligung zur Einfuhr von Waren über die Grenzen des 
Deutschen Reichs erteilt der Reichskommissar für Aus- und Einsuhrbewilligung in Berlin. 
§ 2. Die Zollbehörden, in Zollausschlüssen die von der Landeszentralbehörde zu 
bezeichnenden Stellen, werden ermächtigt, ohne Bewilligung des Reichskommissars für 
Aus-- und Einfuhrbewilligung zuzulassen: 
1. die Einfuhr der auf Grund des §#6 Ziffer 1 bis 10, 12 und 14 des Zolltarifgesetzes 
vom 25. Dezember 1902 (ReBl. 303) vom Zolle befreiten Gegenstände, soweit 
es sich nicht um Edelstelne oder echte Perlen sowie mit Edelsteinen oder echten 
Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände im Werte von mehr als zwei- 
hundert Marl handelt, auch wenn sic als angelegter Schmuck auf der Person 
getragen werden. Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung kann 
weitere Beschränkungen vorschrelben; 
die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehre für die Bewohner des 
Grenzbezirkes; 
3. die Einfuhr von Gegenständen bei einem bestehenden Veredelungsverkehre sowie 
im Ausbesserungs- und Rückwarenverkehre, soweit es sich nicht um Edelsteine 
oder echte Perlen oder mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst ver- 
bundene Gegenstände handelt und sowett nicht sonst bestimmte Gegenstände 
durch den Reichskommissar für Aus= und Einfuhrbewilligung hiervon ausgenommen 
werden; 
1. die Einfuhr von Sendungen au Kriegs= oder Zivilgefangene, sofern die Sen- 
dungen unmittelbar an die Gefangenenlager ausgehändigt werden; 
die Einfuhr von Liebesgabensendungen, die für deulsche Truppen, die Ritter- 
orden für die freiwillige Krankenpflege oder die Vereinigung vom Roten Kreuze 
gespendet werden, soweit nicht der Reichskommissar für Aus= und Einfuhrbewilli. 
gung etwas anderes bestimmt; 
6. die Einfuhr von Prisengut, von Militärgut und Privatgut der Militärverwallung 
im Sinne des # 50 der Militär--Transportordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 
1899 (RGBl. 15); 
7. die Einfuhr von Dienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter fremder 
Regierungen und von Gesandtschaftsgut im Sinne von Teil II Ziffer 9 und 22 
der Anleitung für die Zollabfertigung; 
. die Einfuhr von Lebensmitteln und Kleldungsstücken für die im Deutschen Reiche 
zugelassenen Berufskonsuln fremder Regierungen; 
9. die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsularischer Ausnahmescheine; 
10. die Einfuhr von Schiffsproviant für den eigenen Bedarf des Schiffes. 
§* 3. In den Fällen des 139 des Vereinszollgesetzes hat die Zollstelle zu prüsen, 
ob die zur Eingangsabfertigung gestellte Ware für die Heeres= oder Marineverwaltung 
oder für eine der kriegswirtschaftlichen Stellen geeignet ist, zutreffendenfalls ist sie den 
genannten Verwaltungen oder Stellen zum Erwerb anzubieten. Findet sich eine Stelle 
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