688 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
§ 3. In den Fällen des § 139 des Vereinszollgesetzes bestimmt die Zollstelle, in
Zollausschlüssen die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle, ob die Ware
zurückzuschaffen oder gegen Entschädigung zu übernehmen ist. Die Rückschaffung ist auch
zulässig, wenn ein Aus, oder Durchfuhrverbot für die Ware besteht.
§ 4. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung,
er ist ermächtigt, Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 zu gestatten.
§ 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung (16. 1.] in Kraft, der
Reichskanzler bestimmt den Zeltpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Bek. zur Ausführung der VO. v. 16. Januar 1917 (REl. 41) über
die Regelung der Einfuhr. Vom 16. Januar 1917. (R#l. 42.)
&K. 8s 4 EinfSO. 8§ 1. Die Bewilligung zur Einfuhr von Waren über die Grenzen des
Deutschen Reichs erteilt der Reichskommissar für Aus- und Einsuhrbewilligung in Berlin.
§ 2. Die Zollbehörden, in Zollausschlüssen die von der Landeszentralbehörde zu
bezeichnenden Stellen, werden ermächtigt, ohne Bewilligung des Reichskommissars für
Aus-- und Einfuhrbewilligung zuzulassen:
1. die Einfuhr der auf Grund des §#6 Ziffer 1 bis 10, 12 und 14 des Zolltarifgesetzes
vom 25. Dezember 1902 (ReBl. 303) vom Zolle befreiten Gegenstände, soweit
es sich nicht um Edelstelne oder echte Perlen sowie mit Edelsteinen oder echten
Perlen besetzte oder sonst verbundene Gegenstände im Werte von mehr als zwei-
hundert Marl handelt, auch wenn sic als angelegter Schmuck auf der Person
getragen werden. Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung kann
weitere Beschränkungen vorschrelben;
die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehre für die Bewohner des
Grenzbezirkes;
3. die Einfuhr von Gegenständen bei einem bestehenden Veredelungsverkehre sowie
im Ausbesserungs- und Rückwarenverkehre, soweit es sich nicht um Edelsteine
oder echte Perlen oder mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder sonst ver-
bundene Gegenstände handelt und sowett nicht sonst bestimmte Gegenstände
durch den Reichskommissar für Aus= und Einfuhrbewilligung hiervon ausgenommen
werden;
1. die Einfuhr von Sendungen au Kriegs= oder Zivilgefangene, sofern die Sen-
dungen unmittelbar an die Gefangenenlager ausgehändigt werden;
die Einfuhr von Liebesgabensendungen, die für deulsche Truppen, die Ritter-
orden für die freiwillige Krankenpflege oder die Vereinigung vom Roten Kreuze
gespendet werden, soweit nicht der Reichskommissar für Aus= und Einfuhrbewilli.
gung etwas anderes bestimmt;
6. die Einfuhr von Prisengut, von Militärgut und Privatgut der Militärverwallung
im Sinne des # 50 der Militär--Transportordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar
1899 (RGBl. 15);
7. die Einfuhr von Dienstgegenständen für die diplomatischen Vertreter fremder
Regierungen und von Gesandtschaftsgut im Sinne von Teil II Ziffer 9 und 22
der Anleitung für die Zollabfertigung;
. die Einfuhr von Lebensmitteln und Kleldungsstücken für die im Deutschen Reiche
zugelassenen Berufskonsuln fremder Regierungen;
9. die Einfuhr von Postpaketsendungen auf Grund konsularischer Ausnahmescheine;
10. die Einfuhr von Schiffsproviant für den eigenen Bedarf des Schiffes.
§* 3. In den Fällen des 139 des Vereinszollgesetzes hat die Zollstelle zu prüsen,
ob die zur Eingangsabfertigung gestellte Ware für die Heeres= oder Marineverwaltung
oder für eine der kriegswirtschaftlichen Stellen geeignet ist, zutreffendenfalls ist sie den
genannten Verwaltungen oder Stellen zum Erwerb anzubieten. Findet sich eine Stelle
10
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