694 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
Zu III Erhebung der Kartoffelvorräte.
Bek. über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917.
Vom 2. Februar 1917. (RE#l. 964.)
L Bolks##r. 22. ö. 16.] 8 1. Am 1. März 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte
an Kartoffeln statt.
8 2. Wer mit dem Beginne des 1. März 1917 Kartoffeln im Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, sie der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern.
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schiffsräumen und derglelchen lagern,
sind, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 3, vom Verfügungsberechtigten anzuzeigen,
auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat.
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März 1917 unterwegs befinden, sind von
dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen,
wenn sie 20 Pfund übersteigen. Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Erhebung
auch auf geringere Mengen zu erslrecken.
Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körper-
schaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen.
Die vorhandenen Vorräte sind nach Zentnern und Pfund anzugeben.
§ 3. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs,
eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder
der Marineverwaltung stehen.
§ 4. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Bei der Erhebung sind die als Anlagen 1)
und 2 beigefügten Muster zu verwenden; sie sind für die Ausführung der Erhebung hin-
sichtlich des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Stelle der Anzeige
(Anlage 1) andere Muster (Ortslisten, Hauslisten) vorschreiben oder zulassen.
§ 5. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der
Vorbereitung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung und
Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt.
§ 6. Die Anzeige (5 2) ist der zuständigen Gemeindebehörde am 1. März 1917
zu erslatten. Die Gemeindebehörde kann die Anzeigen durch Abholung einsammeln. Sie
hat das Ergebnis der Anzeigen über den Gesamtvorrat unverzüglich aufzurechnen und dem
Kommunalverbande, sofern sie ihn nicht selbst vertritt, bis zum 4. März 1917 Drahtanzeige
zu erstatten.
Die Kommunalverbände haben eine vorläusige Zusammenstellung über das Er-
gebnis der Anzeigen zu fertigen und den zuständigen Landes= oder Provinzialkartofscl-
stellen bis zum 7. März 1917 Drahtanzeige über das Ergebnis im Kommunalverbande
zu erstatten. Dicse haben unverzüglich das Ergebnis der vorläufigen Anzeigen der Kom-
munalverbände ihres Amtsbereichs zusammenzustellen und der Reichskartoffelstelle in
Berlin Drahtanzeige darüber bis zum 10. März 1917 zu erstatten.
§ 7. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis zum 15. März 1917 eine Nach-
prüfung der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzunehmen und
des berichtigte Ergebnis den zuständigen Landes- oder Provinzialkartoffelsicllen unter
Vorlage einer nach Ortschaften geordneten Zusammenstellung für den Kommunalverband
(Anlage 2) zu melden. Die Landes- und Provinzialkartoffelstellen haben der Reichskartoffel-
stelle eine nach Kommunalverbänden ihres Bezirkes geordnete Nachweisung über die
Kartoffelvorräte bis zum 20. März 1917 einzureichen. Sic haben sich an der Nachprüfung
der Vorratserhebung durch Enisendung von Sachverständigen zu beteiligen. Die herdurch
entstehenden Kosten werden den Landesbehörden erstattet.
2 Die Aulagen sind hier nicht mit abgedruckt.