Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Grundstücks wesentlich nur mit Rücksicht auf die privaten 
Interessen seines Nachbars gefallen lassen muss, gilt das Recht 
zur Durchführung elektrischer Leitungen als eine Legalservitut, 
die dem Grundeigentum ganz allgemein im Interesse der öffent- 
lichen Wohlfahrt (Servitü stabilita per utilita pubblica, Art. 534 
Cod. civ.) auferlegt wird. Das neue Gesetz kann deshalb auch 
als eine Ergänzung des gleichzeitig mit dem Codice civile erlassenen 
Expropriationsgesetzes betrachtet werden und seine Anwen- 
dung läuft denn im Grunde genommen auch auf nichts anderes 
als auf eine (teilweise) Enteignung des für die Erstellung elektri- 
scher Leitungen in Anspruch genommenen Grundeigentums hinaus. 
Ob es sich um Privaten gehörende Immobilien oder um öffent- 
liches Gut handle, ist grundsätzlich gleichgültig; auch letzteres ist 
der Legalservitut unterworfen. Demgemäss erfährt das Grund- 
eigentum inhaltlich eine Modifikation in dem Sinne, dass die Be- 
fugnis zur Ausübung ausschliesslicher Herrschaft über den Gegen- 
stand des Rechts, die unbewegliche, öffentliche oder Privaten 
gehörende Sache, zu Gunsten derjenigen Personen, die ein Recht 
auf die Benutzung elektrischer Leitungen erworben haben, be- 
schränkt wird. Dass die Begründung dieses Rechts und die ihm 
entsprechende Aenderung im Inhalt des Grundeigentums zeitlich 
zusammenfallen müssen, ist selbstverständlich. Ein Recht auf die 
Benutzung seiner Leitung erwirbt nun der Chef einer elektrischen 
Unternehmung mit der Fertigstellung seiner Anlage, der Kon- 
sument mit dem Abschluss des Vertrages, der ihn zum Bezug 
elektrischer Energie aus der Anlage ermächtigt. Diese beiden 
Momente bezeichnen auch den Zeitpunkt, in welchem für den 
Unternehmer wie den Konsumenten ihr subjektives Recht gegen- 
über dem fremden Grundeigentum zur Entstehung gelangt. Die 
Ausübung dieses Rechts, soweit sie sich auf öffentliches 
Eigentum erstrecken soll, wird aber abhängig gemacht von der 
Zustimmung des Vertreters der Regierungsgewalt, der sie in der 
Form eines Dekretes den Interessenten zur Kenntnis bringt. In-
	        
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