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Grundstücks wesentlich nur mit Rücksicht auf die privaten
Interessen seines Nachbars gefallen lassen muss, gilt das Recht
zur Durchführung elektrischer Leitungen als eine Legalservitut,
die dem Grundeigentum ganz allgemein im Interesse der öffent-
lichen Wohlfahrt (Servitü stabilita per utilita pubblica, Art. 534
Cod. civ.) auferlegt wird. Das neue Gesetz kann deshalb auch
als eine Ergänzung des gleichzeitig mit dem Codice civile erlassenen
Expropriationsgesetzes betrachtet werden und seine Anwen-
dung läuft denn im Grunde genommen auch auf nichts anderes
als auf eine (teilweise) Enteignung des für die Erstellung elektri-
scher Leitungen in Anspruch genommenen Grundeigentums hinaus.
Ob es sich um Privaten gehörende Immobilien oder um öffent-
liches Gut handle, ist grundsätzlich gleichgültig; auch letzteres ist
der Legalservitut unterworfen. Demgemäss erfährt das Grund-
eigentum inhaltlich eine Modifikation in dem Sinne, dass die Be-
fugnis zur Ausübung ausschliesslicher Herrschaft über den Gegen-
stand des Rechts, die unbewegliche, öffentliche oder Privaten
gehörende Sache, zu Gunsten derjenigen Personen, die ein Recht
auf die Benutzung elektrischer Leitungen erworben haben, be-
schränkt wird. Dass die Begründung dieses Rechts und die ihm
entsprechende Aenderung im Inhalt des Grundeigentums zeitlich
zusammenfallen müssen, ist selbstverständlich. Ein Recht auf die
Benutzung seiner Leitung erwirbt nun der Chef einer elektrischen
Unternehmung mit der Fertigstellung seiner Anlage, der Kon-
sument mit dem Abschluss des Vertrages, der ihn zum Bezug
elektrischer Energie aus der Anlage ermächtigt. Diese beiden
Momente bezeichnen auch den Zeitpunkt, in welchem für den
Unternehmer wie den Konsumenten ihr subjektives Recht gegen-
über dem fremden Grundeigentum zur Entstehung gelangt. Die
Ausübung dieses Rechts, soweit sie sich auf öffentliches
Eigentum erstrecken soll, wird aber abhängig gemacht von der
Zustimmung des Vertreters der Regierungsgewalt, der sie in der
Form eines Dekretes den Interessenten zur Kenntnis bringt. In-