Backware — Kartoffeln — Trinkbranntwein. 699
zur Verarbeitung nicht zugeführt werden können, an Schweine und Federvieh und, soweit
die Versütterung an solche Tiere nicht mögllch ist, auch an andere Tiere verfüttert werden.
Art. II. Diese Berordnung tritt mit dem 10. Februar 1917 in Kraft.
Zu III Branntwein.
1. Bek., betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der
Bek., betr. Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 15.
April 1915. Vom 22. Januar 1917. (Reichsanzeiger Nr. 19.)
[Vr#trEz#.) Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungs-
amts vom 22. Mai 1916 (Rl. 402) werden die Ausführungsbestimmungen vom 15. April
1915 (.ZBl. 123) zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein-
erzeugung, vom 31. März 1915 (Röl. 208) unter Aufhebung der Anderungen vom
29. Februar, 14. März und 13. Dezember 1916 (ZBl. 46, 54 und 535) ) wie folgt, geändert:
Art. 1. Die Nummer 2 des & 2 erhält folgende Fassung:
2. Die Verwendung des auf Grund von Abs. 1 zur Versleucrung freigegebenen
Beanntweins zu anderen als den angegebenen Zwecken, insbesondere die Abgabe in un.
verarbeitetem Zustand sowie die Herslellung von alkoholischen Getränken und von Likör-
essen zen ist verboten. Apotheken dürfen indessen den Branntwein in Mengen von nicht
mehr als 21 im einzelnen an Arzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, ferner nach
ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher schriftlicher Anweisung unverarbeitet abgeben.
Art. II. Der 3 erhält folgende Fassung:
1. In den Fällen des § 2 ist der für den Ort des Gewerbebetriebs zuständigen Steuer-
stelle eine Anmeldung des Inhabers des Betriebs, für den der Alkohol bestimmt ist (§ 2
Abs. 1a—1), zu übergeben, die enthält:
a) die Menge, deren Versteuerung beantragt wird;
b) den Zweck, zu dem der Branntwein verwendet werden soll,
x) die Erklärung, daß dem Verbraucher bekannt ist, daß eine Verwendung zu einem
anderen als dem unter b angegebenen Zwecke verboten ist;
(1) die genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verwendung des Branntweins
erfolgen soll (Name oder Firma, Name des Betriebsleiters, Ort, Straße und
Hausnummer);
e) die Unterschrift des Betriebsleiters; die Steuerstelle kann deren Beglaubigung
durch die Ortspolizcibehörde verlangen.
Die Steuerstelle hat die Anmeldung, wenn sich bei der Prüfung keine Bedenken
ergeden, unter Beidrückung des Amtsstempels mit einer Bescheinigung über die zur Ver-
steuerung freizugebende, in Buchstaben zu bezeichnende Alkoholmenge zu versehen und
sie sodann dem Gewerbetreibenden zurückzugeben, der die Versteuerung des Branntweins
bei einer beliebigen Steuerstelle vornehmen lassen kann. Die im § 2 Abs. 1 unter c, e und
aufgesührten Gewerbetreibenden haben die Anmeldung doppelt vorzulegen (vgl. Ziffer 3
Abs. 1).
2. Die im 8 2 Abs. 1 unter c und d aufgeführten Gewerbetreibenden dürfen bis auf
weiteres monatlich nicht mehr als 1½/1z der im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten oder
nachweislich versteuert bezogenen Alkoholmenge versteuern lassen. Für später entstandene
Betriebe erfolgt die Festsetzung der zur Versteuerung freizugebenden Menge auf Antrag
duch den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle. Das Hauptamt kann die Vorausver-
steuerung des Bedarfs für drei Monate gestatien.
Die in § 2 Abs. 1 unter e aufgeführten Gewerbetreibenden dürsen bis auf weiteres
monatlich nicht mehr als vier Hunderttelle der im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten oder
nachweislich versteuert bezogenen Menge versteuern lassen; jedoch ist die vorbezeichnete
Jahresmenge um den Betrag zu kürzen, für den im Betriebsjahr 1913/14 bei der Ausfuhr
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) Oben S. 188.