704 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bls 16. Februar 1917.
menges und den festgesetzten Höchstpreisen für die im Gemenge ent-
haltenen Fruchtarten ergibt.
Die Festsetzung der Preise für Wicken und Lupinen bleibt vorbehalten.
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Preis gestundet, so dürfer
bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden.
Die Preise gelten einschließlich der Beförderungskosten, soweit sie der Verkäuser
übernimmt. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur
Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird,
sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
Für leihweise Überlassung der Säcke darf eine Leihgebühr von 1 Pfennig für den
Sack und Tag, gerechnet vom Zestpunkt der Ablieferung an der Verladestelle bis zum
Tage des Wiedereinganges berechnet werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der
Preis 3 Mark für 100 Kilogramm Saatgut nicht übersteigen. Werden die Leihsäcke nich
binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt der Ablieferung an die Verladestelle dem Ver-
käufer zurückgeliefert, so gelten sie als zu dem im Say 2 angegebenen Preise mitverkauft.
§ 9. Beim Umsatz im Handel (§ 2) dürfen zu den im # 8 genanniten Preisen ins-
gesamt nichl mehr als 10 vom Hundert zugeschlagen werden. In diesem Zuschlag sind
etwaige Gebühren eingeschlossen, welche die Saatstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben be-
ansprucht. Der Zuschlag umfaßt insbesondere auch Kommissions-, Vermittlungs- und
ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, auch für Lagerung und Vorfracht
bis zur letzten Versandstation.
z 10. Die in den 838, 9 festgesetzten Preise gelten nicht für anerkanntes Saatgul (64).
#s# 11. Die Landeszentralbehörden können weitergehende Vorschriften über den
Verkehr mit Saatgut erlassen; sie können mit Zustimmung des Reichskanzlers abweichende
Bestimmungen treffen.
8 12. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Soatgut
von Hülsenfrüchten, das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Für den Nachweis
verbleibt es bei den Bestlmmungen des § 10 der Verordnung über Hülsenfrüchte vom
29. Juni 1916 in der Fassung vom 14. Dezember 1916 (RGl. 1360).
5 13. Diese Verordnung trilt mit dem 10. Januar 1917 in Kraft.
Kreiskommunalverband:: -.................
Bundesftaap..................................
SaatkattcNt.................. E
für Landwirte.
Der Landwirt. .. . . . . . . .... .. ... . .. ... .. . . . . . . . ... in .. . .... .. ... .. . . . ..
Kommunalverbon: „Vundesstaat: ... ..... . .... .. . . ...
Eisenbahnstatnnnn. , ist berechtiüt ....
in Wortten. Zentner Buchweizen, Hirse, Erbsen, Vohnen,
Linsen, Ackerbohnen, Peluschken, Gemenge, Lupinen, Wicken zu Saatzwecken anzukaufen
und nach seinem Betriebsort (salls Beförderung mit der Eisenbahn stattfinden soll, nach
oben genannter Eisenbahnstation) senden zu lassen.
(Ort der Ausstellung)::. dden
(Falls der Kommunalberband die
Ausstellung einer anderen Stelle
„(Falls der Kommunalverband die —
Karte selbst ausstellt:) der Z
die Saatkarte » übertragen hald)
ausstellenden Für den ausstellenden Kommunal=
Derausstellende Kommunalverband: # verband:
(Unterschrift) (Unterschrift)
Anmerkung: Karten ohne Stempel der die Saatkarte ausstellenden Stelle sind ungültig.
Nicht Zutrefsendes ist zu durchstreichen.
– —