Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

22 2. Beschassung der Rohstoffe usw. I. Bodenverbesserung und Landbestellung. 
8) Preuß. Ausführungsbestimmungen. Vom 4. Februar 1916.: 
(SMWBl. 68.) 
Zuständige Behörde i. S. des § 10 Abs. 1 ist der Landrat, in Stadtkreisen der Ge- 
meindevorstand. 
Höhere Verwaltungsbehörde i. S. des § 10 Abs. 2 ist der Regierungspräsident, für 
Berlin der Oberpräsident. 
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betrieb gelegen ist. 
Begründung. (D. N. VIII 9, IX 15.) 
I. Trotz der Knappheit, die auf dem Morkte der künstlichen Düngemitiel sich gel- 
tend machte, war es bisher gelungen, durch freiwillige Dereinbarungen zwischen HBer- 
stellern und Derbrauchern wenigstens für die im Inland hergestellten Kunstd üngemittel 
Dreissteigerungen zu verhüten, die die rentable Derwendung der Düngemittel in der 
Landwirtschaft ausgeschlossen hätten. Bei den stickstoffhaltigen Düngemitteln fiel das 
Aufhören der Einfuhr von Thilisalpeter besonders schwer ins Gewicht. Bekanntermaßen 
wird dem mit Erfolg entgegengearbeitet durch die umfangreichen Maßnabmen zur 
künstlichen Herstellung von sticksioffhaltigen Düngemitteln nach dem neuen Derfahren 
(Luftstickstoff) sowie durch tunlichste Aufrechterhaltung und Förderung der Ammoniak- 
gewinnung. Auch die Einfuhr von Robphosphaten hat aufgehört. Dies wird auszu- 
gleichen versucht durch tunlichste Ausbeutung der in den besetzten Gebieten des Westens 
und Ostens vorkommenden Hhosphatlager. Immerhin war weder bei den stickstoff- 
haltigen noch bei den phosphorsäurehaltigen künstlichen Düngemitteln ein Steigen der 
Drelse zu vermeiden; dieselbe Erscheinung zeigte sich auch bei den Rohstoffen orga- 
nischer wie unorganischer Art (lnochen, Leder-, Woll= und sonstigen Abfällen, Phos- 
phaterden u. dgl.). Für die aus dem Ausland eingeführten stickstoffhaltigen Dünge- 
mittel waren die Hreise allmählich auf das Mehrfache der Friedenspreise gestiegen. 
Aber auch auf dem Markte der übrigen Düngemittel hatten sich die Derhältnisse doch 
allmählich derart gestaltet, daß es der Landwirtschaft nicht mehr möglich war, ibren 
Bedarf an künstlichen Düngemitteln — von der Menge ganz abgesehen — zu annehm- 
baren Bedingungen zu decken. Insbesondere mehrten sich die landwirtschaftlichen 
Tlagen in der Richlung, daß die durch die bisherigen Vereinbarungen festgelegten 
Dreise in weitem Umfang dadurch umgangen würden, daß Mischungen von Dünge- 
mitteln bergestellt werden, die nach ihrer Susammensetzung wie auch nach anderen 
Richtungen nicht überwacht werden können. Solche Mißbräuche lassen sich im beson- 
deren Unternelmer zuschulden kommen, die außerhalb der Kreise der Düngerfabri- 
kanten stehen. Die Mißstände baben mit der Seit solchen Umfang angenommen, daß 
von einem gesetzlichen Eingreifen in den Derkehr mit Düngemitteln nicht länger mehr 
Abstand genommen werden konnte. Es sind daber durch die auf Grund des § 3 des sog. 
Erm G. ergangene Bek. v. 11. Jonnar lolê zunächst Höchstpreise für die wichtigsten 
künstlichen Düngemittel festgesetzt. Die Höchstpreise verstehen sich bei sämtlichen Dünge- 
mitteln mit Ausnahme von Thomaspkosphatmehl und Halkstickstoff für lose verladene 
Ware, ohne Derpackung; die Höchstpreise gelten ausnahmslos für die Derbraucher. 
Uber die Hreisstellung beim Hersteller und im Großhandel kann der Reichskanzler er- 
forderlichenfalls Dorschriften erlassen. Die Bek. enthält eine umfassende Liste der 
Düngemittel, der Hreise, und zwar je nach der Gehaltseinheit an Pflanzennährstoff 
(Stickstoff, Hhosphorsäure u. a. in ihren verschiedenen Formen), wobei die Hreise 
wieder noch Abstufungen aufweisen nach verschiedenen Hreisgebieten, nach beson- 
deren Lieferungsbedingungen u. dgl. m. Diese Derhältnisse sind geregelt in engem 
Anschluß an die bislang im Düngerhandel üblich gewesenen und bewährten Gebräuche. 
Einen besonderen Schutz des Käufers bedentet die Zestimmung, daß ihm spätestens 
bei Abschluß des Kaufvertrages der Derkäufer von Düngemitteln über Art und Gehalt 
der Düngemittel genaue Angaben zu machen hat. Jum andern bringt die Bek. eine
	        
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