708 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
Jede Partei, welcher die Ladung zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht
mindestens drei Tage vor dem angesezten Termin zugegangen ist, kann Verlegung des
Termins verlangen. Der Verlegungsantrag ist aber nur wirksam, wenn er spätestens
24 Stunden vor dem Termin dem Geschäftsführer zugeht.
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preises für inländisches Dörrgemüse eine etwa von dem Fabrikanten dem Abnehmer auf
die gelieferte Ware zu zahlende Vergütung endgültig sest. Der Schiedsspruch bedarf keiner
Begründung.
§ 9. Der Geschäftsführer leitet die Verhandlungen des Schiedsgerichts, veranlaßt
die Ladungen und verkündet den Schiedsspruch.
Der Geschäftsführer hat den Parteien eine von ihm beglaubigte Abschrift des
Schiedsspruches durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 10. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten im Schiedsspruch fest und
entscheidet über die Verteilung der Kosten unter den Parteien. Es ist berechtigt, einen von
ihm festzusetzenden Kostenvorschuß einzufordern.
*# 11. Die förmliche Zustellung und Hinterlegung des Schiedsspruches auf der
Gerichtsschreiberei nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolat nur, salls diese
von einer Partei ausdrücklich beanlragt wird.
Als zuständiges Gericht im Sinne s# 1015 ff. der Zivilprozeßordnung gilt für alle
Beteiligten je nach der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Berlin-Mitte oder das
Landgericht I Berlin.
§* 12. Wird ein Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgehoben oder bas Voll-
Kreckungsurteil versagt, so ist ein neues Schiedsgericht anzurufen.
3. Bek. der Reichsstelle für Gemüse und Obst, betr. die Berwendung von Birnen= und
Beerenwein, vom 2. Februar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 34).
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August
1916 (Rl. 911) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 2. und vom 9. Sep-
tember 1916 („Reichsanzeiger“ vom 4. und 11. September 1916) bestimmt:
§5 1. Die Verwendung von Birnenwein und von Beerenwein in Gewerbebetrieben
zur Branntweinherstellung ist verboten.
8 2. Die Strafbeslimmungen im § 3 der Bekanntmachung vom 2. September 1916
finden auch auf Ubertretungen des vorstehenden Verbots Anwendung.
8§ 3. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung 18.2 Uin Kraft.
Zu IX Zucker.
Preuß. Anordnung. Vom 3Sl. Januar 1917. (Reichsanzeiger Nr. 35.)
§ 1. Auf Grund des § 18 Abs. 1 Saß 2 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker
im Betriebsjahre 1916/17 vom 14. September 1916 (Rl. 1032) wird hiermit für den
Preußischen Staat als besondere Vermittlungsstelle zwischen der Reichszuckerstelle und
den Kommunalverbänden ein
Landeszuckeramt
errichtet.
Das Landeszuckeramt ist elne Behörde und hat seinen Sitz in Berlin.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder des Landeszucker-
amts werden vom Minister des Innern im Benehmen mit den Ministern für Handel und
Gewerbe und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt.
Die Aufsicht über das Landeszuckeramt führt der Minister des Innern. Der Erlaß
einer Geschäftsanweisung für das Landeszuckeramt bleibt vorbehalten.
§ 2. Das Landeszuckeramt hat die Durchführung der Zuckerversorgung im preußi-
schen Staatsgebiet einheitlich zu leiten und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Ihm liegt die Untervertellung der nach der Überweisung der Reichszuckerstelle auf die
preußischen Kommunalberbände entfallenden Gesamtmenge an Zucker ob. »