Zucker — Pferdefleisch — Seemuscheln. 709
In den Angelegenheiten der Süßstoffversorgung übernimmt das Landeszuckeramt
die Vermittlung des Verkehrs zwischen der Reichszuckerstelle und den Kommunalverbänden.
Der Minister des Innern kann im Benehmen mit den Ministern für Handel und
Gewerbe und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten dem Landeszuckeramt weitere
Aufgaben übertragen.
# 3. Dem Landeszuckeramt wird auf Grund der Bekanntmachung über die Errich-
tung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915
(Rul. 607) und der ergänzenden Bekanntmachungen vom 4. November 1915 und vom
6. Juli 1916 (Ro#l. 1915 S. 728, 1916 S. 673) die Befugnis verliehen, die Versorgung
der Bevölkerung des Staatsgebiets oder eines Teils des Staatsgebiets mit Zucker gemäß
* 15 Abs. 3 der ersterwähnten Bekanntmachung in seiner gegenwärtigen Fassung zu regeln.
Soweit das Landeszuckeramt von dieser Befugnis Gebrauch macht, ruhen die entsprechenden
Befugnisse der Kommunalverbände und der Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten.
Von diesen Stellen etwa erlassene, der Regelung des Landeszuckeramts entgegenstehenden
Anordnungen sind durch besondere Bekanntmachung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Anordnungen des Landeszuckeramts außer Wirkung zu setzen. Einer Vorlage der
Anordnungen des Landeszuckeramts bei den unterzeichneten Ministern zur Genehm-
haltung vor ihrer Beröffentlichung bedarf es nicht.
§ 4. Das Landeszuckeramt tritt mit den staatlichen und kommunalen Behöcden
in unmiltelbaren Verlehr. Die staatlichen und kommunalen Behörden haben den innerhalb
seiner Zuständigkelt an sie gerichteten Ersuchen des Landeszuckeramts zu entsprechen.
§ 5. Diese Anordnung tritt mit dem 15. Februar 1917 in Kraft.
Zu XIV. Fleisch, Wild, Fische, Seemuscheln, Krammetsvögel.
10. Pferdefsileisch.
Preuß. Ausführungsanweisung zur Bek. über Pferdefleisch vom
13. Dezember 1916 (REBl. 1557). Vom 29. Dezember 1916.
(SMBl. 17 8.)
Die Befugnis zur Festsetzung niedrigerer Höchstpreise für Pferdefleisch gemäß § 2
der Verordnung und die Befugnis zur Regelung des Verkehrs und Verbrauchs sowie zur
Vereinigung von Kommunalverbänden und Gemeinden für die Zwecke der Regelung
gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung wird den Regierungspräsidenten, für Berlin dem Ober-
präsidenten, übertragen.
Kommunalverbände sind die Stadt. und Landkreise. Wer als Gemeinde anzusehen
ist, richtet sich nach den Gemeindeverfassungsgesetzen. Gulsbezirke stehen den Gemeinden
gleich.
14. Scemuscheln.
Bek., betr. die Errichtung der Uberwachungsstelle für Seemuscheln.
Vom 27. Januar 1917. (Reichsanzeiger Nr. 24.)
1#r## 8 1 SeemuschelVD., VD. 22. ö. 16.] 1. Die Geschäfte der Überwachungsstelle
für Seemuscheln werden durch den Reichskommissar für Fischversorgung wahrgenommen.
2. Dem Reichskommissar für Fischversorgung wird für die Erledigung der Geschäfte
der Überwachungsstelle für Seemuscheln ein Verwaltungsausschuß zur Seite gestellt.
Der Reichskommissar für Fischversorgung ist Vorsitzender des Verwallungsaus-
schusses. Die Mitglieder des Verwallungsausschusses werden von mir ernannt.
3. Die der Überwachungsstelle nach s 2, 3, 4, 5, 6 der Bekanntmachung vom 2. No-
vember 1916 zustehenden Befugnisse fsind grundsätzlich von dem Verwaltungsausschuß
auszuüben. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende namens des Verwaltungsausschusses
entscheiden. Die Angelegenheit ist alsdann dem Verwaltungsausschuß in seiner nächsten
Sitzung vorzulegen.