Haser und Sommiergerste zu Saatzwedken. 711
der Verordnung über Gerste aus der Ernke 1916 vom 6. Juli 1916 (Rol. 800) der Ge-
nehmigung des Kommunalverbandes, für den das Getreide beschlagnahmt ist.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer anerkannter Saatgul-
wirtschaften selbsigezogenes Saatgetreide der Getreideart, auf die sich die Anerkennung
erstceckl, zu Saatzwecken veräußern, sowie für die Veräußerung und Lieserung durch zu-
gelassene Händler. (5 4). Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Wirtschaften,
die in der Sondernummer des „gemeinsamen Tarif= und Verkehrsanzeigers für den Güter-
und Tierverkehr im Bereiche der Preußlisch--Hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der
Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und
der Norddeutschen Privateisenbahnen“ vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Er-
gänzungen und Berichtigungen als für die betreffende Getreideart anerkannt aufgeführt
sind. Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif= und Verkehrsanzeigers
bestimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgutwirt-
schaften gelten.
Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den
Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Hafer- und Sommergerste zu Saatzwecken
be faßt haben, können der Kommunalverband oder die von ihm ermächtigten Stellen die
Genehmigung zum Verkaufe selbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzwecken allgemein
erteilen.
8 4. Wer mit nicht selbstgebautem Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken
handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsumvereine
und dergleichen.
Die Zulassung wird durch die Reichsfuttermittelstelle erteilt. Die Reichsfuttermittel-
stelle kann andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf
handelt, kann die Zulassung von der Reichsfuttermittelstelle für das ganze Gebiet des
Deutschen Reichs oder Teilgeblete von den von ihr ermächilgten Stellen nur für ihren
Bezirk erteilt werden.
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann die zu-
lassende Stelle sich die Beaussichtigung der Geschäftsführung vorbehalten und die Art
der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken
vorschreiben.
Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden.
3 5. Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens
bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide mit der Eisenbahn
versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saattkarte die erfolgte
Absendung unter Angabe der Art des Getreides, der versandten Menge und des Ortes
bescheinigen zu lassen, nach dem das Getreide verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht
mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saalkarte den Empfang bestätigen
zu lassen.
Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung ausge-
stellten Beschelnigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestäligung des Er-
werbers binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband einzureichen,
aus dem das Getreide ausgeführt wird. Dieser Kommunalverband hat alsbald dem emp-
fangenden Kommunalverband eine entsprechende Mittellung zu machen.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäß
4* 9 Nr. 6 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 und § 10 der
Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 mit Gesängnis bis zu einem
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
§ 7. Diese Bekanntmachung trilkt mit dem Tage der Verkündung (13. 1.) in Kraft.
Bek. der Reichefnttermittelstelle vom 17. Jannar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 15).
/s 4 SO. 11. 1. 17.] I. Wer zur Aussaat in seinem Wirtschaftsbetriebe Hafer oder Gerste
zu Saatzwecken erwerben will, muß sich von seinem zuständigen Kommunalverband eine