714 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
2. Bek. über die Gewährung einer Haferzulage an Holzabfuhrpferde.
Vom 14. Januar 1917.(NRGl. 45.)
1Pr####. 5 17 Abs. 3 a Hafer B. 6. 7. 16; VO. 22. 5. 16.] I. Die Vorstände der Kom-
munalverbände sind ermächtigt, während der Zeit bis zum 15. März 1917 einschließlich
für Pferde, die Holz aus den Waldern abfahren, das für Grubenbetriebe oder für un-
mittelbaren Heeresbedarf bestimmt ist, mit Ausnahme von Brennholz, eine Haferzulage
bis zu 1½ Pfund täglich auf die Dauer der Holzabfuhr zu bewilligen.
Zuständig ist der Vorstand des Kommunalverbandes, in dem sich der Betriebssitz
des Fuhrunternehmers befindet.
Die Landeszentralbehörden können Ausführungsbestimmungen erlassen.
II. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (16. 1.] in Kraft.
3J. Verordnung über Höchstpreise für Hafer. Vom 2. Februar 1917.
(RGBl. 100.)
R&K. Volksern B. 22. ö. 16.] Art. 1. § 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer
vom 24. Juli 1916 (Röl. 826) in der Fassung der Verordnungen vom 18. September,
26. Oktober und 4. Dezember 1916 (RBl. 1048, 1199, 1327) erhält folgende Fassung:
Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den Erzeuger,
soweit zwischen dem 31. Januar 1917 und dem 1 Mai 1917 geliefert wird, zweihundert-
undsiebzig Mark, soweit nach dem 30. April 1917 geliefert wird, zweihundertundfünfzig
Mark nicht übersteigen.
Der bis zum 31. Januar 1917 gültig gewesene Preis von zweihundertundachtzig
Mark für die Tonne darf für Lieferungen, die nach dem 31. Januar 1917 erfolgen, der
Preis von zweihundertundsiebzig Mark darf für Lieferungen, die nach dem 30. April
1917 erfolgen, von der Heeresverwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn
die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Hafers aus Gründen,
die der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen,
bis zu den bezeichneten Zeitpunkten nicht hat erfolgen können. Der Antrag muß im ersteren
Falle bis zum 28. Februar 1917 einschließlich, im letzteren Falle bis zum 31. Mai 1917
einschließlich, bei den Empfangsstellen gestellt werden. Über alle Streitigkelten wegen
der Zahlung des Preises entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere
Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des § 24 der Verordnung über Haser aus der
Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (REl. 811) bestimmte Behörde.
Art. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (5. 2.7 in Kraft.
Zu XXIV Ole und Fette.
1. Olfrüchte und Ole.
Bek. über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen.
Vom 18. Januar 1917. (R#ll. 60.)
1888.) § 1. Der Relchskanzler wird ermächtigt, Bestimmungen über den Verkehr mit
mineralischem Rohöl und allen bei der Verarbeitung von solchem Rohöl anfallenden Er-
zeugnissen (z. B. Schmieröl, Gasöl, Solaröl, Rückstandöl, Parasfin, Olgoudron, Hartpech,
Weichpech, Petrolkoks allein und in Mischungen) sowie Erdwachs (z. B. Ozokerit, Zeresin),
Kerzen und Kerzenersatzmilleln zu treffen.
3 2. Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden und
daß neben der Strafe auf Einzlehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 3. Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Bienenwachs
ausdehnen.