Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Haferzulage — Haferhöchstpreise — Mineralöle. 715 
§s 4. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr der in den 1, 3 
bezeichneten Gegenstände treffen. 
§* 5. Die Verordnungen über den Kleinhandel mit Kerzen vom 25. September 
1915 (RBl. 621) und über Montanwachs vom 26. Mai 1916 (Röl. 419) werden auf. 
ehoben. 
geh 8 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 119. 1.]) in Krafl. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit sie außer Kraft tritt. 
Hierzu: 
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zur V0. über Mineralöle, 
Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. Vom 18. Januar 1917. 
(Rösl. 61.) 
I8K. MineralölDO.] § 1. Mineralisches Rohöl sowie alle bei der Verarbeitung von 
solchem Rohöl anfallenden Erzeugnisse (z. B. Schmieröl, Gasöl, Solaröl, Rückstandöl, 
Paraffin, Olgoudron, Hartpech, Weichpech, Petrolkoks allein und in Mischungen), ferner 
Erdwachs (z. B. Ozokerit, Zeresin) und Kerzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestim- 
mung aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Kriegsschmieröl-Gesell- 
schaft m. b. H. in Berlin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. 
Wer nach diesem Zeitpunkt Gegenstände der bezeichneten Art aus dem Ausland 
einführt, hat sie an die Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. H. zu liefern. 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Gegen- 
stände im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt sst. 
Besindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp- 
fänger. 
§ 2. Wer Gegenstände der im §& 1 bezelchneten Art, die im Inland erzeugl sfund, 
in Gewahrsam hat, hat diese Gegenstände der Kriegsschmieröl-Gesellschaft zu liefern. 
Die gleiche Verpflichtung hat, wer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Gegen- 
ständc der bezeichneten Art im Inland erzeugt. 
§ 3. Wer aus dem Ausland Gegenstände der im & 1 bezeichneten Art einführt, 
ist verpflichtet, der Kriegsschmieröl-Gesellschaft under Angabe von Menge, Arl, Einkaufs- 
preis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige 
zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Kriegsschmieröl-Gesellschaft 
weiterzulelten. Er hat den Eingang der Gegenslände und den Aufbewahrungsorl der 
Kriegsschmieröl-Gesellschaft anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen ersolgen tele- 
graphisch und sind schriftlich zu bestätigen. 
§ 4. Wer Gegenstände der bezelschneten Art zur Zeit des Inkrafttretens dieser 
Bestimmungen in Gewahrsam hat oder wer solche Gegenstände später im Inland erzeugt, 
ist verpflichtet, der Kriegsschmieröl-Gesellschaft auf ihr Verlangen Auskunft über seine 
Bestände und die voraussichtliche Erzeugung zu erleilen. Das Verlangen kann durch öffent- 
liche Bekanntmachung gestellt werden. 
§ 5. Wer zur Lieferung der im & 1 bezeichneten Gegenstände an die Kriegsschmieröl- 
Gesellschaft verpflichtet ist, hat die Gegenstände bis zur Abnahme durch die Kriegsschmieröl. 
Gesellschaft mit der Sorgfallt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handels- 
üblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen der Kriegs- 
schmieröl-Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu 
stellen oder Proben einzusenden. 
§*# 6. Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der 
Anzeige von der Einfuhr aus dem Ausland und, wenn eine Besichtigung vorgenommen 
wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Gegenstände übernehmen will. Wer 
zur Lieferung im Inland erzeugter Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art an die Kriegs- 
schmieröl-Gesellschaft verpflichtet ist, kann die Kriegsschmieröl-Gesellschaft zur Abnahme 
auffordern. Diese hat spätestens binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.