Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Künstliche Düngemittel. 23 
Regelung und Einschränkung der Berstellung von Mischdüngern. Des weiteren wird 
im Interesse der Fettversorgung angeordnet, daß Knochen, Knochenabfälle, Lederab- 
fälle, Wollstaub und alle ähnlichen tierischen Abfälle, bevor sie zu Dünger verarbeitet 
werden, gründlich zu entfetten sind. Nachdem dieserart eine umfassende Regelung de- 
Düngemittelmarktes Platz gegriffen hatte, konnte die teilweise Regelung, die bezüglich 
des schwefelsauren Ammoniaks schon früher erfolgt wor, außer raft gesetzt werden. 
Es erfolgte dies durch die Zek. über das Außerkrafttreten der Zekanntmachung über 
die Höchstpreise für schwefelsaures Ammoniak usw. v. 21. Januar 1916 (RGBI. 53). 
II. Um eine ordnungsmäßige Bodenbestellung zu ermöglichen, wurde es er- 
forderlich, eine Reihe weiterer Derordnungen über künstliche Düngemittel zu erlassen. 
Zunächst wurde durch die Bek. v. 10. März 1916 ein Fuschlag für den VDerkauf vom 
ständigen Lager ab festgesetzt, der den Derkäufern von Düngemitteln die wirtschaftliche 
Möglichkeit gibt, dezentralisierte Läger von Düngemitteln zu halten und damit den 
Bedürfnissen des kleineren Grundbesitzers entgegenzukommen. — In der D. v. 
11. Januar l0 l6 waren die Böchstpreise lediglich für den Derkauf an den Verbraucher 
festgesetzt. Man war dabei von der Annahme ausgegangen, daß sich danach die Hreise 
zwischen Hroduzenten und Handel und innerhalb des Zandels von selber regeln würden. 
Höchstpreise waren daher für diesen Fall nicht vorgesehen. Die Erwartungen haben 
sich jedoch nicht voll erfüllt; vielfach wurden innerhalb des Handels Düngemittel weit 
über den Böchstpreis in den Geitungen angeboten und verkauft. Es war anzunebmen, daß 
diese Mengen alsdann unter Ubertretung der gesetzlichen Bestimmungen über den Böchst- 
preis an den Derbraucher weiterverkauft wurden. Um einen derartigen Handel über 
den Höchstpreis und besonders derartige Angebote in den Seitungen zu verhindern, ist 
durch die Bek. v. 7. Mai 1016 bestimmt worden, daß die Höchstpreise beim Verkauf 
durch den Hersteller und im Großhandel auch dann gelten, wenn der Derkaufsvertrag 
nicht mit einem Derbraucher abgeschlossen wird. — Ferner war durch die DO. v. 11. 
Jannar lolb bestimmt worden, daß bei Derträgen, die vor dem Inkrafttreten der Der- 
ordnung abgeschlossen waren, sich die Hreise auf den Höchstpreis ermäßigten. Da je- 
doch die Höchstpreise nur für den Derkauf an den Derbraucher festgesetzt waren, so er- 
gab sich für Zändler, die sowohl mit HBersteller als mit Derbrancher Derträge abge- 
schlossen hatten, insofern Mißstände, als die Derträge mit den Derbrauchern auf den 
Höchstpreis herabgesetzt wurden, die mit den Herstellern abgeschlossenen Derträge je- 
doch in voller Hreishöbe bestehen blieben. Um den dadurch entstehenden Unbilligkeiten 
abzuhelfen, sind durch die Zek. v. 11. Mai 1016 die Bestimmungen der D#., betr. 
Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Derträge, v. 11. MAovember 1015 entsprechend 
in Anwendung gebracht worden. — Ferner bedurften die durch die DO. v. I11. Januar 
lolé festgesetzten Mischverhältnisse für die Herbstbestellung einer Anderung; es erschien 
zweckmäßig, Ammoniakl--Superphosphot im allgemeinen statt zu der bisher üblichen 
Mischung s zu 8 in der Mischung a zu7 für die Herbstbestellung herzustellen und damit 
eine Ersparung an Stickstoff zu erzielen. Eine derartige Mischung widersprach jedoch 
den Bestimmungen des §&6 der DO. Durch die Bek. v. 5. Juni lolé ist deshalb dem 
Reichskanzler die Ermächtigung gegeben, Abweichungen von den Mischvorschriften 
anznordnen. Don dieser Erm. hat der Rl. durch die Bek. v. 17. Juni lo# entsprechen- 
den Gebrauch gemacht. — Die veränderten Herstellungsverhältnisse haben gegenüber 
den Festsetzungen der Do# v. 11. Januar J016 eine Reibe von Hreisänderungen für 
künstliche Düngemittel notwendig gemacht. Die Dersorgung der Superphosphat- 
fabriken ist, nachdei die im Lande lagernden Rohphosphatvorräte aufgebraucht waren, 
sehr erschwert; sie ist sehr verteuert und wenig lohnend; die Frachtkosten sind sehr große. 
Des weiteren sind die Hreise für Schwefelsänre, die in vermehrter UMenge verwendet 
werden muß, sehr erheblich gestiegen. Diese Umstände machten eine Erhöhung des 
Dreises für Superphosphat und für Ammoniak-Superphosphat notwendig. Beim 
Thomasphosphalmehl waren die Hreise durch die D. v. 11. Januar l016 nur bis 
dum 15. Juli tolé festgesetzt. Don da ab mußte die auch in Friedenszeiten für den
	        
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