724 Die Kriegswirtschaflsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
behörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der
Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des Preises zu liefern, der
Kriegsausschuß vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen.
§ 6. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Rest-
beträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheldung der höheren Verwaltungs-
behörde dem Kriegsausschusse zugeht.
3 7. Die gewerbliche Verarbeitung cinschließlich stofflicher Veränderung der von
dieser Verordnung betroffenen, im § 1 Abs. 1 aufgeführten Stoffe darf nur mit Zustimmung
des Kriegsausschusses erfolgen.
Dles gilt nicht für die Verarbeitung, die zur Erfüllung eines Auftrags ciner Hceres.
oder Marlnebehörde notwendig ist, sofern mit der Verarbeitung bereits vor dem Inkrast-
treten der Bekanntmachung begonnen war.
§ 8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer die in §§ 1, 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wer
wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht;
2. wer den Vorschriften des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkonnt werden, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9. Die Bestimmungen treten mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.
Zu XXV Tabak.
Bek., betr. weitere Anderung der Ausführungsbestimmungen vom
und 27. Oktober 1916 zu der BO. über Rohtabak. Vom 17. Januar
1917. (REl. 534.) )
IRK. § 8 Abs. 2, 58 12, 13 Tabak . 10. 10. 16.] Im § 3 der Ausführungsbestimmungen
vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak in der Fassung der Bekannl-
machung vom 30. Dezember 1916 (Ro Bl. 1917 S. 1) ist im Abs. 3 Zeile 3 bis 5 an Stelle
der Worte „bei Herstellern“ bis „jährlich 1915,“ zu setzen: „bei Herstellern von Zigarren,
Kau-= und Schnupftabak ist die Verarbeitung der ersten sieben Monate des Jahres 1915
oder diejenige der ersten sieben Monate des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist als die
der ersten sieben Monate des Jahres 1915,.
Zu XXIX Metalle und Phosphor.
Bek. zur Durchführung der Ve. über phosphorhaltige Mineralien
und Gesteine. Vom 8. Januar 1917. (R#l. 25.)
[rk#.] Auf Grund des §& 1 der Bek. über die Errichtung eines Kriegsernährungsamis
vom 22. Mai 1916 (Röl. 402) wird als die nach § 1 der Verordnung über phosphor-
haltige Mincrallien und Gesteine vom 30. November 1916 (Rl. 1321) zuständige
Stelle die Krlegs-Phosphat-Gesellschaft m. b. H. in Berlin bestimmt.
Zu XXXI. Breunstoffe, Beleuchtungsmittel, Zündwaren.
Bek. über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom
16. April bis 17. September 1917. Vom 16. Februar 1917.
(Rö#l. 151.)
138.] 5 1. Für die im 3& 2 vorgesehene Zeitspanne ist die gesetzliche Zeit in Deutschlond
die mittlere Sonnenzeit des dreißigsten Längengrads östlich von Greenwich (Sommerzeit).
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sichti 15 Die Bek. v. 30. 12. 16, RGBl. 17 1 ist berelts im Hauptteil (Seite 559) berülck-
ichtigt.