726 Die Kriegswirtschaftsgesetze vom 1. Januar bis 16. Februar 1917.
Die Vorschriften der §§ 2, 3, §+ 4 Nr. 2 der Bekanntmachung, betreffend die Reichs-
stelle für Druckpapier, vom 18. Oktober 1916 (RGl. 1171) finden Anwendung.
#J 2. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (18. 1.] in Kraft.
2. Bek., betr. die Reichsstelle für Hruckpapier. Vom 12. Februar 1917.
(&Öl. 126.)
In K. Druckp . 18. 4. 16.] § 1. Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den
Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, darf nur zu den von der Reichsstelle für Druck-
papier (RGl. 1916 S. 863) festgesetzten Preisen abgesetzt werden.
Lieferungsverträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapicr, die vor dem
1. Januar 1917 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen sind, gelten als zu
den von der Reichsstelle sestgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit das Papier zum Druck von
Tageszeitungen bestimmt und die Lieferung nicht schon vor dem 1. Jannar 1917 erfolgt ist.
§ 2. Uber Verträge, welche die Lieferung von maschinenglattem, holzhaltigen
Druckpapier der im § 1 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, ist von oen Vertrags-
teilen der Reichsstelle auf Verlangen Auskunst zu erteilen. Insbesondere sind Vextrags-
urkunden, Briese und Rechnungen vorzulegen.
## 3. Ergeben sich bei Anwendung des §& 1 Streitigkeiten, so entscheidet die Reichs.
stelle endgültig.
Die Vollstreckung der Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt unker entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
§ 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer vorsählich enlgegen einer für ihn getroffenen Entscheidung der Relchsstelle
maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu cinem anderen als den von der
Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt,
2. wer die gemäß §#2 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt,
die Einsicht in Vertragsurkunden, Briefe oder Rechnungen verweigert oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
§ 5. Die Bekanntmachung tritt am 13. Februar 1917 in Kraft.
Hier zu:
Bek. der Reichsstelle für Druckpapier über Druckpapierpreise vom 13. Februar 1917.
(Reichsanzeiger Nr. 39.)
Auf Grund der Bekannimachung des Reichskanzlers, betr. die Reichsstelle für Druck-
papier, vom 12. Februar 1917 (RG Bl. 126) wird folgendes bestimmt:
1. Auf die Preise (sog. Friedenspreise), die am 30. Juni 1915 oder, wenn an diesem
Tage keine Lieferung erfolgte, für die diesem Zeitpunkt vorhergehende letzte Liefer ung
von maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapier, das zum Druck von Tageszeitungen
bestimmt war, zu bezahlen waren, ist
a) für Rollenpapiere ein Aufschlag von 11 M.,
b) für Formatpapiere ein Aufschlag von 13 M. für 100 kg maschinenglattes, holz-
haltiges Druckpapier zu bezahlen.
Die Lieferung hat im übrigen zu denjenigen Zahlungs= und Lieserungs-
bedingungen zu erfolgen, die im zweiten Vierteljahr 1916 Geltung gehabt haben.
2. Erfolgt die Lieferung von Druckpapier vom Lager eines Papierhändlers, so
kann der Händler auf den auf Grund der Ziffer 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren
Aufschlag von 5 v. H. berechnen.
3. Bei allen Lieferungen durch Papierhändler hat der Händler auf den Rech nungs-
betrag (abzüglich Fracht und Verpackung) einen Rabatt von 2 v. H. zu gewähren, wenn
die Bezahlung der Rechnung durch den Verleger bis zum 30. Tage nach Eingang der
Rechnung erfolgt.