Anwendung der Vertragszollsätze. 25
nützige Gesellschaften war aber nach Lage der in Betracht kommenden Derhältnisse
vielfach nicht möglich. Unter diesen Umständen war namentlich die Dersorgung der
Bergwerke mit russischem Grubenholz und die der Eisenbahnen mit russischen Schwellen
schwieriger als im Frieden. Diesen Hustand zu beseitigen, erschien geboten. Deshalb
ist bei der Einfuhr gewisser, für die Dersorgung der deutschen Dolkswirtschaft besonders
in Betracht kommender russischer Erzeugnisse der Forstwirtschaft die Anwendung der
Dertragszollsätze schlechthin zugestanden worden, jedoch zur Dermeidung von Miß-
bräuchen unter Beschränkung auf die aus den besetzten Gebieten unmittelbar einge-
führten Erzeugnisse.
6. Bek., betr. Anwendung der Vertragszollsätze. Bom 30. März 1916.
(Röl. 221.)
188.] I. Der Reichskanzler wird ermächtigt, für Waren, die aus Serbien, Montenegro
oder Albanien durch die Heeres- und Marineverwaltung oder durch gemeinnützige Gesell-
schaften, die ausschließlich zur Versorgung der deutschen Vollswirtschaft während des Krieges
dlenen, eingeführt werden, die Anwendung der Vertragszollsätze zu genehmigen.
II. Auf in Belgien oder in Frankreich erzeugtes Bau- und Nutzholz der Nummern
74 bis 76, 80, 83, 84, 85 des Zolltarifs finden bei Einfuhr aus den besetzten Teilen dieser
Länder bis auf weiteres die Vertragszollsätze Anwendung.
III. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (31.3.7 in Kraft. Für
die Zisser II bestimmt der Reichskanzler den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. IX 201.)
Nachdem die deutschen und die verbündeten Truppen auch Serbien, Montenegro
und Teile Albaniens besetzt haben, ist angeregt worden, die Bek., betr. Anwendung
der Dertragszollsätze, v. 25. Februar 1915, auch für Waren in Geltung zu setzen, die
aus Serbien, Montenegro oder Albanien durch die Heeres= und Marineverwaltung
oder durch gemeinnützige Gesellschaften, die ausschließlich zur Dersorgung der deutschen
olkswirtschaft während des Krieges dienen, eingeführt werden. Für diese Maßnabme
sprechen die gleichen Erwägungen, die zum Erlasse jener Bek. führten.
Bei Vorbereitung der Bek. v. 25. Movember 1915 war die Ausdehnung der Maß-
nahme auf belgisches Holz nicht ins Auge gefaßt worden, weil eine Einfuhr der in Be-
tracht kommenden Waren aus Belgien vor dem Kriege statistisch nicht nachgewiesen
war. TMachdem indessen von beteiligter Seite glaubhaft angegeben worden, daß tat-
sächlich auch belgische Hölzer nach Deutschland bezogen werden und daß sie zudem fast
ausnahmslos an Werke geliefert werden, die für das Heer arbeiten oder landwirtschaft-
liche Maschinen herstellen, erschien es gerechtfertigt, die Ausdehnung eintreten zu lassen.
Fur Derminderung des Schreibwerks empfahl es sich, bei dieser Gelegenheit
auch die Anwendung der Dergünstigung auf französisches, aus den besetzten Gebieten
eingehendes Holz sicherzustellen, da etwaige hierauf gerichtete spätere Anträge eben-
salls nicht abgelehnt werden könnten.
(Nr. 7 als Nr. 4 in Bd. 1, 554.)
8. Bek. über vorübergehende Zollerleichterungen. Vom 6. Januar
1916. (Rl. 7.)
188#.] I. Die nachstehend aufgeführten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr
gzollfrei:
a) aus Nummer 47 des Zolltarifs Apfel, Birnen, Quitten, frisch, unverpackt oder
nur in Säcken bei je mindestens 50 kg Rohgewicht,
b) aus Nummer 123 des Zolltarifs Krabben, lebend oder nicht lebend, auch bloß
abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste besreit.
II. Diese Verordnung trilt mit dem Tage der Verkündung 17. 1.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.