Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Anwendung der Vertragszollsätze. 25 
nützige Gesellschaften war aber nach Lage der in Betracht kommenden Derhältnisse 
vielfach nicht möglich. Unter diesen Umständen war namentlich die Dersorgung der 
Bergwerke mit russischem Grubenholz und die der Eisenbahnen mit russischen Schwellen 
schwieriger als im Frieden. Diesen Hustand zu beseitigen, erschien geboten. Deshalb 
ist bei der Einfuhr gewisser, für die Dersorgung der deutschen Dolkswirtschaft besonders 
in Betracht kommender russischer Erzeugnisse der Forstwirtschaft die Anwendung der 
Dertragszollsätze schlechthin zugestanden worden, jedoch zur Dermeidung von Miß- 
bräuchen unter Beschränkung auf die aus den besetzten Gebieten unmittelbar einge- 
führten Erzeugnisse. 
6. Bek., betr. Anwendung der Vertragszollsätze. Bom 30. März 1916. 
(Röl. 221.) 
188.] I. Der Reichskanzler wird ermächtigt, für Waren, die aus Serbien, Montenegro 
oder Albanien durch die Heeres- und Marineverwaltung oder durch gemeinnützige Gesell- 
schaften, die ausschließlich zur Versorgung der deutschen Vollswirtschaft während des Krieges 
dlenen, eingeführt werden, die Anwendung der Vertragszollsätze zu genehmigen. 
II. Auf in Belgien oder in Frankreich erzeugtes Bau- und Nutzholz der Nummern 
74 bis 76, 80, 83, 84, 85 des Zolltarifs finden bei Einfuhr aus den besetzten Teilen dieser 
Länder bis auf weiteres die Vertragszollsätze Anwendung. 
III. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (31.3.7 in Kraft. Für 
die Zisser II bestimmt der Reichskanzler den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. (D. N. IX 201.) 
Nachdem die deutschen und die verbündeten Truppen auch Serbien, Montenegro 
und Teile Albaniens besetzt haben, ist angeregt worden, die Bek., betr. Anwendung 
der Dertragszollsätze, v. 25. Februar 1915, auch für Waren in Geltung zu setzen, die 
aus Serbien, Montenegro oder Albanien durch die Heeres= und Marineverwaltung 
oder durch gemeinnützige Gesellschaften, die ausschließlich zur Dersorgung der deutschen 
olkswirtschaft während des Krieges dienen, eingeführt werden. Für diese Maßnabme 
sprechen die gleichen Erwägungen, die zum Erlasse jener Bek. führten. 
Bei Vorbereitung der Bek. v. 25. Movember 1915 war die Ausdehnung der Maß- 
nahme auf belgisches Holz nicht ins Auge gefaßt worden, weil eine Einfuhr der in Be- 
tracht kommenden Waren aus Belgien vor dem Kriege statistisch nicht nachgewiesen 
war. TMachdem indessen von beteiligter Seite glaubhaft angegeben worden, daß tat- 
sächlich auch belgische Hölzer nach Deutschland bezogen werden und daß sie zudem fast 
ausnahmslos an Werke geliefert werden, die für das Heer arbeiten oder landwirtschaft- 
liche Maschinen herstellen, erschien es gerechtfertigt, die Ausdehnung eintreten zu lassen. 
Fur Derminderung des Schreibwerks empfahl es sich, bei dieser Gelegenheit 
auch die Anwendung der Dergünstigung auf französisches, aus den besetzten Gebieten 
eingehendes Holz sicherzustellen, da etwaige hierauf gerichtete spätere Anträge eben- 
salls nicht abgelehnt werden könnten. 
(Nr. 7 als Nr. 4 in Bd. 1, 554.) 
8. Bek. über vorübergehende Zollerleichterungen. Vom 6. Januar 
1916. (Rl. 7.) 
188#.] I. Die nachstehend aufgeführten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr 
gzollfrei: 
a) aus Nummer 47 des Zolltarifs Apfel, Birnen, Quitten, frisch, unverpackt oder 
nur in Säcken bei je mindestens 50 kg Rohgewicht, 
b) aus Nummer 123 des Zolltarifs Krabben, lebend oder nicht lebend, auch bloß 
abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste besreit. 
II. Diese Verordnung trilt mit dem Tage der Verkündung 17. 1.) in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
	        
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