Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Vorbemerkungen. 
Ein Literaturverzeichnis ist, soweit nötig, dem einzelnen Gesetze beigegeben. Die 
Abkürzung: „a. a. O.“ (am aungeführten Ort) in Verbindung mit dem Namen eines Schrift- 
stellers weist auf eine Schrift hin, die in dem Literaturverzelchnis unter dem Namen dieses 
Schrifsftellers angeführt ist. Die in verschiedenen Zeitschriften sich findenden Ubersichten 
über das htgereüücke Schrifttum sind nicht besonders verzeichnet; von ihnen verdienen 
die sorgfältigen Zusammenstellungen der kriegsrechtlichen Entscheidungen und Zeit- 
schriftenaufsätze besondere Hervorhebung, die die Deutsche Rechtsanwalts-Zeitung in 
jeder Nummer bringt. 
Die stets wiederkehrenden Eingangsworte: „Der Bundesrat hat auf Grund des 3 3 
des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. 
vom 4. August 1914 (RGl. 327) folgende Verordnung erlassen“ sind durch folgende 
Kürzung ersetzt: [B N.]. Ist die Verordnung von dem Reichskanzler oder dem Präsi- 
denten des Kriegsernährungsamts erlassen, so ist das durch die #rzung RK. oder 
°RrEA. mit Zufügung der gekürzten in den Eingangsworten der VO. angegebenen 
uständigkeitsquellen gekennzeichnet; z. B. RK.= 3 Harz VO. 7. 9. 16) oder (Pr Kr E#. J1 
olksern V O.]l. Die häufig wiederkehrende Angabe „VO. 22. 5. 16“ weist auf die BO. 
über die Errichtung des Kriegsernährungsamts v. 22. 5. 16 (RBl. 402) hin im Gegen- 
satz zu der Volksern WO. (Rl. 401) von demselben Tage. 
D. — Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges (Nr. 26 der 
Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, II. Session 1914). 
D. N. 1-— Na Etra# zu der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnabmen aus Anlaß des 
Keges (Nr. 29 der Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, II. Session 
1914). 
D. N. II — Zweiter Nachtrag zu der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus 
ante 7 Freeges (Nr. 44 der Drucksachen des Reichslags, 13. Legislaturperiode, 
Session J. 
D. N. III — Dritter Nachtrag zu der Denkschrift ũber wirtschaftliche Maßnahmen aus 
Anlaß des Krieges (Nr. 73 der Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, 
II. Session 1914). 
D. N. IV— Vlerter Nachtrag zu der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen aus 
Anlaß des Krieges (Nr. 74 der Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, 
II. Session 1914). 
D. N. V — Fünfter Nachtrag zu der Dentscheift über wirtschaftliche Maßnahmen aus 
Anlaß des Krieges (Nr. 107 der Drucklsachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, 
II. Session 1914/15). 
D. N. VI = Sechster Nachtrag zu der Dnischeist über wirtschaftliche Maßnahmen aus 
Anlaß des Krieges (Nr. 147 der Drucksachen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, 
II. Session 1914/15). 
D. N. VII = Siebenter Nachtrag zu der Denkschrift über wirtschaftliche Mahnahmen 
aus Anlaß des Krieges (Nr. 162 der Drucksachen des Reichstags, 13. Legislatur- 
perlode, II. Session 1914/15). 
D. N. VIII — Achter Nachtrag zu der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen 
aus Anlaß des Krieges (Nr. 225 der Drucksachen des Relchstags, 13. Legislatur- 
periode, II. Session 1914/16). 
D. N. IX — Neunter #tanm u der Denkschrift über wirtschaftliche Maßnahmen 
aus Anlaß des Krieges (Nr. 403 der Drucksachen des Reichstags, 13. Legislatur- 
periode, II. Session 1914/16). 
Im übrigen sind die üblichen Abkürzungen, insbesondere die von dem Deutschen 
Juristentage vorgeschlagenen, verwendet. — Das Zeichen in der übersicht einer Ab- 
teilung weit darauf hin, daß der vierte Band Erläuterungen zu der betreffenden Verord- 
nung enthält. 
6 Die Tage der Verkündung der Gesetze usw. sind in Klammern )j hinter das Wort 
„Berkündung" in den Wortlaut eingesügt. Dabei sei bemerkt, daß die verbindliche Kraft 
einer Verordnung, die „mit dem Tage der Verkündung"“ in Kraft tritt, nicht mit dem 
Ablauf dieses Tages (so KG. JW. 16, 1545), sondern mit dessen Anfang beginnt (so 
München LeipzZ. 17, 98 und Engelmann das.).
	        
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