746 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszelt.
4. Lesser, IW. 16 1521. Dle Fristbestimmung bei einer Hypotheken-Grundschuld
oder Rentenschuld kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß der Schuldner
die Zahlung der Zinsen der vorhergehenden Posten binnen einer bestlmmten Frist nach
ihrer Fälligkeit nachweist.
84.
Stundungsverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstrelts.
Juhaltsülbersicht.
lI. Allgemeine Grundsätze III 86. II. Stundung e. nicht vollstreckb. Unspruchs 1II 88.
1. Juständigkeit III 86. III. Stundung elnes vollftreckb. Anspruchs III 88.
2. Anerkennung des Anspruchs II1 8#7. 1. Allgemeines III 88.
a) Der Anspruch III 87. 2. Dor Beginn d. IJIwangsvollstreckung III 88.
b) Die Unerkennung III 987. 3. Mach Beginn d. Swangsvollstreckung III 68.
5. Mangel der RBechtshängigkeit III 87. IV. Anfechtung der Entschelidung III 89, IV 746.
(Abschnitt I bis III in Bd. 3, zöff.)
IV. Anfechtung der Entscheidung.
(Erläuterung 1 bis 2 in Bd. 3, 89.)
3. Lesser, JW. 16 1522. Wenn das A. die Stundung lediglich unter der Be-
dingung gewährt, daß die Zinsen der fraglichen Posten gezahlt werden, so liegt darin
zuglelch die Entscheidung, daß hiermit eine genügende Bedingung der Fristbestimmung
aufgestellt sei und daß weitere Bedingungen nicht aufgestellt würden, also auch nicht die
Bedingung der pünktlichen Zahlung der Zinsen der vorhergehenden Posten, mag von
letzterer Bedingung auch weder seitens der Parteien, noch der Gewähr etwas erwähnt
worden sein. Legt der Gläubiger Beschwerde lediglich mit dem Antrage ein, daß auch
letztere Bedingung noch hinzugefügt werde und weist das LG. die Beschwerde zurücck, so
ist in dem Beschluß des LG. kein selbständiger Beschwerdegrund i. S. des §J 568 Abs. 2
8PO. vorhanden. Die weitere Beschwerde ist also unzulässig so OL#G. Posen 4. 10. 16
10 W. IV 85/16).
III. Swangsversteigerung.
8 10.
Inhaltsübersicht.
I. Allgemeines III 95. 2. Ein vollstreckbarer Titel III 94.
1. Derhältnis zur Fristbewllligung III 93. 5. Uberwiegend. Interesse d. Schuldners III
2. Beschränkung auf d. Dersteigerung III 93. Ic.
n 5 See ll r rnnr III. Aufhebung der Einstellung III 95.
. Doraussetgung der Einstellung 93.
. E. Aufpruch d. . 51 bezeichneten Ar# 1I1 94. IV. Dorläufige Anordnungen III 96.
I. Allgemeines.
(Abschnitt 1, 2 in Bd. 3, 93.)
3. Zuständig keit (zu vgl. Bd. 3, 93).
BayNot . 16 428 (LG. Regensburg). Der bayerische Notar ist nicht zuständig
zur Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens auf Grund der VO. v. 8. Juni
1916. Die Vorschrift des Art. 25 A6 VG. wonach der Notar als Versteigerungsbeamter
an die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt, ist nicht ausdehnend auszulegen. Der bay.
Notar hat zwar zu entscheiden über eine einstw. Einstellung nach § 30 ZVG. Die Ein-
stellung nach der V O. hat aber ein ganz anderes Wesen. Die Unzuständigkeit des Notars
ergibt sich mit Notwendigkelt daraus, daß er zur Fristbewilligung d. h. zur befristeten
Einstellung des Verfahrens nicht befugt ist.