Kündigungsrecht der Hintepbliebenen von Kriegsleilnehmern. 751
fähigkelt wird damit nicht gelöst. Nach keiner Richtung entheben die Angaben des Schuld-
ners den Richter der amtlichen Prüfung (5# 16, 21). Sie ermangeln jeder bindenden Kraft.
8 21.
Jaeger a. a. O. 71. Da die Wirlsamkeit des Anordnungsbeschlusses für alle Be-
teiligten einheitlich einsetzen muß, können weder jene Mitteilungen noch diese Zustel-
lungen den Ausschlag geben. Vielmehr gebieten Rücksichten der Verkehrs-
sicherheit und der Aufsichtszweck, daß der Richter von Amts wegen den
Zeitpunkt der Anordnung der Geschäftsaufsicht und damit den Beginn
ihrer Wirksamkeit im Beschlusse ausdrücklich und genau bestimme. Unter-
bleibt diese Bestimmung, so hat als Zeit „der Anordnung“ die unterschriftliche Vollziehung
des Beschlusses zu gelten, deren Stunde dann eben besonders ermittelt werden muß.
Sollte das Gericht, was nicht undenkbar ist (§ 15) und auch nach Erörterung der Lage
mit den Gläubigern geschehen kann (§ 16 Satz 2), den Beschluß auf Grund mündlicher Ver-
handlung erlassen, so würde er durch Verkündung in Wirksamkeit zu setzen (s 14 V0.,
§li329 Abs. 1 8PO.) und die Verkundungszeit als Augenblick „der Anordnung“ anzugeben
oder mangels Angabe maßgebend sein.
§66.
Michels a. a. O. 21. Die Geschäftsaussicht ist auch dann aufzuheben, wenn sich
ergibt, daß die Voraussetzungen für ihre Anordnung von Ansang an nicht vorlagen.
§ 75.
Abweichend von Abs. 1 für die alte VO. IW. 16 1545, Celle 1I (22. 10. 16).
Ebenso wie Abs. 2 für nicht bevorrechtigte Gläubiger nach altem Recht. ZW. 16
1552 (LG. Freiburg 12. 7. 16).
20. Bek. über das Kündigungerecht der Hinterbliebenen von Kriegs-
teilnehmern. Vom 7. Oktober 1915. (RGl. 642.)
Wortlaut, Begründung und Llteraturangabe in Bd. 2, 131.
&1.
R. III, Leipz Z. 17 118, Recht 17 32 Nr. 61. Die Vergünsligung bezieht sich nur
auf Mietverträge, ulcht auch auf Pachtverhältnisse. — Zu vgl. Bd. 2, 132.—
21. Bek. zum Schutze von Kriegsflüchtlingen. Bom 8. Februar 1917.
(RGBl. 113.)
[VA.I] 8L In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat das Geticht auf Antrag einer Partei,
die ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Kriegsgebiete hatle, die Aus-
setzung des Verfahrens anzuordnen, wenn die Partei durch kriegerische Unternehmungen
oder durch militärische Anordnung genötigt worden ist, den Wohnsitz oder die gewerb-
liche Niederlassung zu verlassen und infolgedessen an der Wahrnehmung ihrer Rechie be-
hindert ist.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Aussetzung nach den Umständen des Falles
ofsenbar unbillig ist.
§ 2. Auf Antrag des Gegners hat das Gericht die Aussetzung wieder aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggesallen sind oder die weitere Aus-
setzung offenbar unbillig ist. Die Entscheidung konn ohne mündliche Verhandlung er-
solgen. Vor der Entscheldung ist die im § 1 bezeichnete Partei zu hören; die Außerung
kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll ertlärt werden.
§ 3. Die Vorschriften der 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die natür-
lichen Personen, die durch eine im §& 1 bezeichnete Person gesetzlich vertreten werden, so-
sern sie nicht prozeßfähig sind.