Todeserklärung Kriegsverschollener. 755
Berichtet eine Nachricht von dem Fortleben des Vermißten, ohne den Zeitpunkt der
Wahrnehmung zu bezeichnen, so wird man so verfahren, als ob das Fortleben bis zur
Absendung der Nachricht berichtet worden wäre. Bei einer undatierten Nachricht ist die
Absendung nach dem Zeitpunkt des Eingangs bei der schnellsten Beförderung zu berechnen.
6. Partsch a. a. O. 46. Die Jahresfrist läuft nicht vom Eingang der letzten
Nachricht, sondern von dem Zeitpunkt, auf die diec letzte Nachricht sich bezieht,
o daß nichts darauf ankommt, daß noch 14 Tage nach dem Vermißtwerden ein verirrter
Feldpostbrief eintrifft, der am Tage vor dem Verschwinden geschrieben wurde. Der ab-
weichende Satz der Begründung (— in Bd. 3, 132 — beruht anscheinend auf einem
Denkfehler. Die VO. gibt einem Grundsatze bürgerlichrechtliche Wirkung, der im Militär-
recht längst vorbereitet war. Zu vgl. ist § 4 Ziff. 7 in Anl. 9 der Heer O., wonach Heeres-
angehörige, dle länger als ein Jahr vermißt werden, in der Kriegsrangliste und
Kriegsstammrolle zu streichen sind. Darauf bezieht sich auch die Verfg. des Prenß. Kriegs-
ministeriums v. 11. Dezember 1915 (A Bl. 574, Ic. 16, 1046), daß Vermißte in den
Kriegsranglisten und Kriegsstammrollen erst dann zu streichen sind, wenn auch bei der
Zentralbehörde des Kriegsminssteriums in Berlin Nachweise darüber, daß die Betreffenden
noch am Leben sind, nach Ablauf eines Jahres seit dem Vermißtsein nicht ein-
gegangen sind.
82.
Der Zeitpunkt des Todes.
Inhaltsübersicht.
I. Allgemeines III 121. II. Dle seit einem „besonderen Kriegsereignis“ Der-
mißten III 1I41, IV 755.
(Abschnitt 1 in Bd. 3, 141.)
II. Die seit einem „besonderen Kriegsereignis“ Dermißten.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 3, 141ff.)
7. Leonhard a. a. O. 124. Das Kriegsereignis muß dem daran beteiligten Ver-
mißten eine wesentliche Lebensgefahr gebracht haben. Ferner muß diese mit einem
„Ereignisse“ d. h. mit einer Begebenheit und nicht mit einem Zustande von längerer Dauer
verknüpft und daher so genau zeitlich begrenzt sein, daß sich ihr Zeitpunkt möglichst
dem Tage nach bestimmen läßt; es gilt dann nach § 18 Abs. 3 BE. das Ende dieses
Tages als Zeitpunkt des Todes. Doch wird man bei einer sich auf mehrere Tage erstrecken-
den Begebenheit noch eine genügende zeitliche Begrenzung annehmen und das Ende
des letzten Tages als Zeitpunkt des Todes feststellen können (zu vgl. Bd. 3, 142 Ziff. 2).
Diese Tatbestandsmerkmale sind mit den Worten „besonderes Kriegsereignis“ und durch
die angeführten Beispiele gekennzeichnet, die sich säm tlich auf eine zeitlich genau begrenzte
Kriegsbegebenheit lebensgefährdender Art beziehen. Eine andere Abgrenzung des Be-
griffs kann aus diesen Beispielen nicht hergeleitet werden. Namentlich kommt es nicht
auf den Umfang des lriegerischen Unternehmens an der auf die Gefährlichkeit für den
Einzelnen ohne Einfluß ist. Es gehören hierher auch kleine Untecnehmungen, wie Pa-
trouillen und Posten, bei denen namentlich im Stellungskrieg mit einer Rückkehr zur
Truppe binnen einer bestimmten kurzen Frist gerechnet wird, weshalb beim Ausbleiben
eine mit der Kriegsgefahr zusammenhängende Hinderung anzunehmen ist (zu vgl. Bd. 3,
141 Ziff. 1). Das gleiche gilt von den meisten Luftfahrten. Dagegen werden die sich
über längere Zeiträume erstreckenden Wasserfahrten meist den genaueren Zeitpunkt der
besonderen Gefährdung nicht genügend erkennen lassen. Ist keine Nachricht über einen
„Schiffsunfall“ eingetroffen, dann ist als Zeitpunkt des Todes nach § 1, § 2 Satz 1 ein
Jahr nach der Abfahrt aus dem letzten Hasen festzustellen.
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