Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

762 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
1) R. V, Recht 17 25 Nr. 3. Die Höchstpreisfestsetzungen (ebenso die von den Mllitär- 
Befehlshabern zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit angeordneten Beschlagnahme- 
verfügungen) gehören zu den polizeillchen Bestimmungen, auf die sich 5 151 GewpO. be- 
zieht. Daher begründet unzureichende Uberwachung des Betriebs oder des Betriebs- 
leiters die eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsinhabers. 
m) RG. III, Recht 17 25 Nr. 4. Um für die Uberschreitung der Höchstpreise ver- 
antwortlich gemacht werden zu können, muß der Geschäftsinhaber nicht das einzelne 
Geschäft gekannt haben; es genügt, daß er im allgemeinen damit einverstanden ist 
und wissentlich geschehen läßt, daß Vertreter und Gehilfen zu höheren Preisen als die fest- 
gesetzten verkaufen oder einkaufen. Durch eine derartige, in der pflichtwidrigen Unterlassung 
der Verhinderung bestehende Mitwirkung wird der Geschäftsinhaber Täter in bezug auf 
die strafbare Überschreitung. Bei vorsätzlicher Begehung können die Vertreter und Ge- 
hilsen wegen Belhilfe zur Tat bestraft werden, sie können unter Umständen auch Mit. 
täter oder nach § 151 GewO. als Geschäftsführer strafbar sein. 
(Abschnitt 5 in Bd. 2, 166; 3, 163.) 
6. Die strafbare Handlung. 
a. zu § 6 Nr. 1. 
(Erläuterung a bis 9 in Bd. 3, 163ff.) 
RG. II, Recht 17 25 Nr. 5. Auch die Bewilligung eines Anteils an dem Gewinne, 
den der Käufer aus der demnächstigen Weiterveräußerung oder der Verarbeitung der 
Ware ziehen wird, ist ebenso wie jede andere Ausbedingung von geldwerten Leistungen 
und Vorteilen an den Verkäufer bei Prüfung der Frage, ob eine unstatthafte Uberschrei- 
tung der Hoöchstpreise vorliegt, zu berücksichtigen. Die gegenteilige Annahme der Ver- 
tragsleiter ist ein das Strafgesetz betreffender unbeachtlicher Irrtum. Das Bewußtsein 
der Rechtswidrigkeit wird zur Strafbarkeit überhaupt nicht erfordert. 
5. Bek. gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 23. Juli 1915 
(REl. 467), mit den Anderungen der Bek. vom 22. August, 23. Sep- 
tember 1915 und 23. März 1916. (R##l. 15 514, 605; 16 183.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 182ff. 
Lileraturangaben in Bd. 2, 186; 3, 175. 
85. 
(Fassg. v. 23. März 1916, RGEBl. 183; zu vgl. Bd. 3, 175.) 
R. IV, JW. 16 1638, LeipzZ. 16 1481. Die Ansicht daß die VO. v. 23. März 1916 
(Re#l. 183) nicht rechtswirksam sei, ist verfehlt. Wenn § 6 VO. v. 23. Juli 1915 (RGBl. 
467) verordnet, daß der Reichskanzler den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser V0O. 
bestimme, so schließt das selbstverständlich nicht aus, daß der Bundesrat selbst von sich aus 
ohne Rücksicht auf diese Bevollmächtigung des Reichskanzlers diese VO. entweder ab- 
ändert oder außer Kraft setzt. Denn nach der in § 3 Erm G. ihm erteilten Ermächtigung 
übt er gesetzgeberische Besugnisse aus und ist innerhalb dieser unbeschränkt. Vollends 
vermag ihn einc erst von ihm abgeleitete Befugnis des Reichskanzlers nicht zu beschränken; 
die ÜUbertragung an diesen bedeutet keinen strafrechtlichen Verzicht auf eigene Ausübung, 
vielmehr kann die Bestimmung i. S. von 3 6 durchden Reichskanzler naturgemäß nur 
so weit in Frage kommen, als nicht der Bundesrat selbst Verfügungen getroffen hat. Im 
übrigen bleibt die dem Reichskanzler gewährte Befugnis aus § 6 auch gegenüber der in 
der VÖO. v. 23. März 1916 getroffenen Abänderung der VO. v. 23. Juli 191 bestehen.
	        
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