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— die angeschlossenen von der ständigen Preiskommsssion festgesetzten Richtlinien und Preise
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768 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigemum.
zu erstattenden Umfang auf den Handel mit Sämereien erslreckt hat, so ist das volkswirt-
schaftliche Bedürfnis eingehend zu begründen.
Dem Antrag ist die Gebühr für die Entscheidung (Ziffer 6) beizusügen.
Die Stelle oder ihr Vorsitzender hat zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung
die für erforderlich erachteten Erhebungen anzustellen. Sie kann jederzelt die Vorlegung
der Handelsbücher sowie eine Auskunft über die Persönlichkeit der Angestellten des Antrag-
stellers verlangen. Vor der Zurücknahme einer Erlaubnis (§F 2 der Verordnung über den
Handel mit Sämereien vom 15. November 1916) ist dem Beteiligten Gelegenheit zur
Geltendmachung etwaiger Einwendungen zu geben.
Die Stelle bestimmt darüber, ob einer Entscheidung eine mündliche Verhandlung
mit dem Beteiligten vorausgehen soll.
Die Abstimmung erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit.
4. Der § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Juni 1916 läßt die Stelle für die Ent-
scheidung der Frage, welche Gründe für die Versagung und die Entziehung der Erlaubnis
sowie für die Untersagung des Handels der im § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 15. No-
vember 1916 bezeichneten Art in Frage kommen, den durch die Sachlage gebotenen Spiel-
raum. Für die richtige Durchführung des Versahrens ist hervorzuheben, daß mit der Ver-
sagung oder der Ausschließung ein persönlicher Makel nicht verbunden zu sein braucht,
Neben den Versagungsgründen, die in der Person des Unternehmers und der Beschaffsen-
heit der Unternehmung liegen, — z. B. Unzuverlässigkeit, Mangel an Sachkenntnis, Mangel
an den für einen ordnungsmäßigen Handelsbetrieb erforderlichen Elnrichtungen oder dem
nötigen Betriebskapital — kann die Versagung der Zulassung oder die fernere Nichtzu-
lassung eines Betriebs auch aus Bedenken volkswirtschaftlicher Art gegründet werden.
Solche können unter den gegenwärtigen Verhältnissen namentlich daraus hergeleitet
werden, daß für den in Rede stehenden Handelsbetrieb kein Bedürfnis vorliegt. Erweist
sich eine Einschränkung der Zahl der Händler als nötig, so sind entsprechend dem Hinweis
im & 3 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Juni 1916 in erster Linie diejenlgen Personen
auszuschließen, die erst nach dem 1. August 1914 den Handel mit Sämereien ausgenommen
haben.
Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß der Haudeltreibende
vom 19. September 1916, oder andere von derselben Kommission in Zukunft festzusetzenden
Richtlinien und Preise nicht überschreitet. Es ist ferner zulässig, die Erleilung von weiteren
Bedingungen abhängig zu machen. Dies wird sich für die Fälle empfehlen, in denen eine
dauernde Uberwachung des zu gestattenden Handelsbetriebs erwünscht ist, etwa um einer
ungesunden Preisentwicklung oder einer Frreführung des Publikums entgegen zu wirken.
Bedingungen dieser Art können z. B. sein: die Verpflichtung, Bücher zu führen, die über
Herkunft und Verbleib der Warec, Einkaufs= und Verkaufspreise Auskunft geben, die Ent-
lassung von Angestellten, die sich als unzuverlässig im Handel erwiesen haben, der Nicht-
gebrauch einer Phantasiefirma oder einer Firmenbezeichnung, die geeignet ist, über Art
und Umfang des Geschäftsbetriebs im Publikum Irrtum zu erregen.
Werden die Bedingungen nicht erfüllt, so ist die erteilte Erlaubnis gemäß §& 4 der
Verordnung vom 24. Juni 1916 zu entziehen.
5. Dem Handeltreibenden ist eine Erlaubniskarte nach beiliegendem Muster aus-
zuhändigen. In der Karte ist der Name des Handeltreibenden, oder wenn ihm der Handels-
betrieb unter einer Firma geslattet wird, diese genau zu bezeichnen.
6. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt für Handelsbetriebe,
die gemäß s6 6, 8 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (G S. 205) zur Gewerbe-
steuerklasse I veranlagt sind, 50 M., für die der Gewerbesteuerklasse II 30 M., der Gewerbe-
steuerklasse III 10 M. Für Betriebe der Gewerbesteuerklasse IV und die gemäß &K 5, 7
des Gesetzes von der Gewerbesteuer befreiten Betriebe ergeht die Entscheidung gebührenfrei.
7. Uber die Beschwerde entscheidet endgültig der Regierungspräsident, in dessen