Preuß. Ausführungsbestimmungen zu der VO. über den Handel mit Sämereien. 769
Bezirk die zur Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle ihren Sitz hat, soweit der Landes-
polizeibezirk Berlin in Betracht kommt, der Oberprästdent.
8. Uber Streltigkeiten, die sich aus der Übernahme und Verwertung zwischen den
Betelligten ergeben, entscheidet endgüllig der Regierungspräsident, in dessen Bezirk sich
die zu übernehmenden und zu verwertenden Sämereien befinden.
9. Zur Ertellung der im §5 12 Abs. 1 Zisfer 1 der Verordnung vom 24. Juni 1916
vorgesehenen Genehmigung ist an Stelle der Ortspolizeibehörde in den Orten, in denen
elne Stelle im Sinne der Verordnung vom 15. November 1916 errichtet ist, diese zuständig.
Anlage I.
Richtlinien,
Die sestgesetzten Preise sind Höchstpreise, sie dürfen nicht überschritten, können aber
unterschritten werden. Sie verstehen sich in allen Stufen, wenn nicht anders vermerkt,
für mindestens gute Qualitäten 1916er Ernte. Geringere Qualitäten sind dem Wertunter-
schied entsprechend billiger zu bewerten. Altere Saaten sind ebenfalls der Qualität ent-
sprechend, jedoch nicht über die festgesetzten Preise zu bewerten. Es ist Sache der Ver-
einbarung zwischen Käufer und Verkäufer, außerdem Wertzahlen zu fordern oder zu geben.
Für nachweisbar planmäßig gezüchtete Saaten sowie von der Deutschen Landwirtschafts-
Gesellschaft, den Landwirtschaftskammern und den offiziellen Saatzuchtanstalten aner-
kannte Saaten gelten die festgesetzlen Preise nicht, ebenso nicht für Verkäufe nach dem
Auslande.
Die Preise verstehen sich für prompte Lieferung gegen netio Kasse für 50 kg brutto
oder netto bahn= oder bordfrei der tatsächlichen Versandstation. Haben die Berechnungen
vor dem Kriege ab oder frei Lager stattgefunden, so ist dies auch weiter zulässig.
Genossenschaften und andere landwirtschaftliche Handelsorganisationen unterstehen
denselben Verpflichtungen wie die Händler.
Bei Abgabe von Mengen unter 50 kg sind die vor dem Kriege üblichen Zuschläge
gestattet.
Für spätere Zahlungen und Lieferungen können 6 % Zinsen berechnet werden.
Ein entsprechender Preiszuschlag ist jedoch nur zulässig, wenn in dem Angebot und der
Rechnung ausdrücklich bemerkt ist, daß die Ware auf Ziel oder spätcre Lieferung verkauft sst.
Vermittlergebühren hat der Verkäufer zu tragen. Müssen sic vom Käufer bezahlt
werden, so ist der Höchstpreis um den gleichen Betrag zu mindern.
Bei Käufen in ausländischer Valuta ist die Valula umzurechnen gemäß dem am Tage
der Käusc bzw. am vorhergehenden Tage in den Zeitungen veröffentlichten amtlichen
Kurse.
Blankogeschäfte dürfen nicht getätigt werden.
Schriftliche Verträge, die vor Inkrafttreten der vorstehenden Höchstpreise und Be-
siimmungen abgeschlossen sind, werden von diesen nicht betroffen.
Zur Überwachung und Ergänzung dieser Bestimmungen und Preisfestsetzungen
besteht eine Kommission, die auch Ubertretungen zu prüfen und über ihre weitere Behand-
lung zu entscheiden hat.
Anzeigen und ihr sonst zur Kenntnis gekommene Ubertretungen und Umgehungen
werden durch die Kommission geprüft. Werden solche für vorliegend erachtet, so ist der
Schuldige zu verwarnen bzw. hat die Kommission das Recht, den Schuldigen dem Kriegs.
ernährungsamte namhaft zu machen.
Die üblichen Einrichtungen zur Schlichtung von Streitigkeiten (Schiedsgerichte,
Gerichte, Kontroll-Stationen) werden durch vorstehende Bestimmungen nicht beschränkt.
Die Forderung „seidefrei" gilt im Sinne der Höchsspreise für erfüllt, wenn die Ware
den im Einzelfall in Betracht kommenden bestehenden Bestimmungen oder Vereinbarungen
entspricht.
Die Mindestwerte für gute Qualität hat die Kommission auf Grund der vieljährigen
Kriegsbuch. BVd. 4. 49