Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen. 773
b) die aus den unter a genannten Spinnstoffen hergestellten Gespinste oder sonstigen
Halberzeugnissc, Seil- oder Nähfäden, Strick-, Stopf-, Stick= oder ähnliche Garne,
Jc) die unter Verwendung der unter a genannten Spinnstofse hergestellten Web--,
Wirk-, Strick- oder Sellerwaren oder dic aus ihnen gesertigten Erzeugnisse,
d) die Abfälle der unter a, b und c bezeichneten Erzeugnisse sowic Lumpen oder
Stoffabfälle
durch unlautere Machenschaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strasen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
des Täters öffentlich bekanntzumachen ist. Auch kann neben Gesängnisstrafe auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erlannt werden.
5 2. Die Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Al. Bek. über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen---
bewehrungen und Lederersatzstoffen. Vom 4. Januar 1917.
(Rel. 7.)
B##.] 8 1. Der Reichskanzler ist ermächtigk, die Herstellung von Schuhsohlen jeder Art,
Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen sowie Schuhwarenbestandteilen und den Ver-
kehr mit diesen Gegenständen und daraus hergestellten Schuhwaren zu regeln. Das gleiche
gilt für Lederersatzstofsc, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder
Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden können.
Er kann bestlmmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender
Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Ein-
ziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
5 2. Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen
sund befugt, in die Betriebsräume, in denen Gegenstände der im & 1 Absf. 1 bezeichneten
Art gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, seilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr
gebracht werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfts-
aufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen
Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten Betriebe sowie die von ihnen bestellten
Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den
Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über
die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere über deren Menge und Herkunft,
zu erteilen.
§ 3. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterslattung
und der Anzeigen von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, Uber dle Elnrichtungen und Ge-
schäftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit
zu beobachten und sich der Mitleilung und Verwertung der Geschäftsgeheimnisse zu ent-
halten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
8 4. Die zuständige Behörde kann Betriebe, in denen Gegenstände der im & 1
Abs. 1 bezeichneten Art gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in den
Verkehr gebracht werden, schließen, wenn deren Untlernehmer oder Leiter sich in der Be-
folgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die nach 3 1 Abs. 1 erlassenen
Bestimmungen auferlegt sind.