774 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
§ 5. Wird ein Betrieb gemäß § 4 geschlossen, so ist der Unternehmer oder Lelter-
verpflichtet, die vorhandenen Bestände an diesen Gegenständen sowic den zu ihrer Her-
stellung dienenden Rohstoffen der Ersatzsohlengesellschaft innerhalb 8 Tagen nach Schließung
des Betriebs anzubieten und auf Verlangen abzuliefern.
Die Ersatzsohlengesellschaft setzt den Preis für die von ihr übernommenen Gegen.
stände und Rohstoffe sest. Ist der Verpflichtete mit dem festgesetzten Preise nicht einver-
standen, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt,
wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht
auf die endgültige Preisfestsetzung zu liefern, die Ersatzsohlengesellschaft vorläusig den, von
ihr bestimmten Preis zu zahlen.
Das Eigentum an den Gegenständen und Rohstoffen geht auf die Ersatzsohlengesell-
schaft über in dem Zeitpunkt, in welchem dem Verpflichteten oder dem Inhaber des Ge-
wahrsams die Ubernahmeerklärung der Ersatzsohlengesellschaft zugeht.
§ 6. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. [Preußen,
Vig. v. 8. 1. 17, HKM Bl. 15. Zuständig für die Schließung in Städten über 10000
Einwohner die Ortspolizeibehörde, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident
dort, sonst der Landrat (Hohenzollern Oberamtmann). Höhere Verweh. Regierungs-
präsident, in Berlin Oberpräsident. Die Beschwerde (5§ 4 Abs. 2) ist innechalb 1 Woche
vom Tage der Eröffnung des Bescheids bei der böheren VerwBeh. anzubeilngen,
Ortszuständig ist die Verw Beh., in deren Bezirk der Betrieb seinen Sig hat.]
§ 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer vorsätlich die ihm nach § 2 Abs. 2 obliegende Auskunft nicht erteilt oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der
Mittellung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgehelmnissen sich nicht
enthält;
3. wer im Falle des § 5 Abs. 1 der Verpflichtung zum Anbieten innerhalb der gesetzten
Frist oder zur Ablieferung nicht nachkommt.
Im Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.
g 8. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 15. 1.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Bek., betr. Ausführungebestimmungen zu der VB0. über den Ver-
kehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und
Lederersatzstoffen v. 4. Januar 1917 (RöSßl. 7). Vom 4. Januar 1917.
(RGBl. 10.)
Auf Grund des 5 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlen--
schonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917 (Rßl. 7.
21. Juni
19. Oktober
in Verbindung mit &9 der Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk vom
1916 (RE#Bl. 541, 1172) wird folgendes bestimmt:
3 1. Schuhsohlen, die nicht ausschließlich aus Leder oder Holz in einem Stück
bestehen, Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen, zu deren Herstellung Leder verwandt
wird, sowie Lederersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren
oder Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden können, dürfen nur mit Zustimmung
der Ersatzsohlengesellschaft m. b. H. in Berlin gewerbsmäßig hergestellt, zur gewerbsmäßigen