Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln. 29
»b) Bel. ũber die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver v. 13. Ortober 1916
(RG Bl. 1163) mit der Anderung b. I6. Dezember 1916 (RGBI. 1332).. 53
20. Bef. Eber die Einfuhr von Sigarcitenrohtabat, v. 19. April 1916° (NGcUDl. 31153 .. 58
Hierzu: Ausführungsbestimmungen zur verordnung des Zundesrats v. 19. April 1216
über die Einfuhr von Sigarettenrohtabak v. 20. April 1916 (## Bl. 3#1111 „ 56
2. Bek. über die Einfuhr von Walnüssen und Dafelnüssen v. 7. 5epitember 1916 (ReBl. 999) 60
Hierzu: Zek., beir. Ausführungsbestimmungen zur Derordnung über die Einfuhr von
walnüssen und Haselnüffen v. 7. September 1916 (RGBl. 999), v. 7. September 10916
(Sc#l. 1000o0o0o0o00oHoHHHHHH 60
222. Bet. ũber die Einfuhr von Gemise und Obst v. 15. Seprember 1916 (RGBl. 101500) 61
»23. Ber. Uüber die Einfuhr von frischen Fischen v. 13. orember 1016 (RGSl. 1260)) 62
Vorbemerkung (D. N. VIII 10). Die starke Nachfrage nach Nahrungsmitteln
und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen hat im allgemeinen die Preise im neu-
tralen Auslande stark anschwellen lassen. Außer dem Handel, der sich schon früher dem Ein-
fuhrgeschäft widmete, haben sich Kreise in das Geschäft gedrängt, die dem Handel an sich
fernstanden und die auch für minderwerlige Ware Preise zahlen, die den natürlichen Ver-
hältnissen der Preisbildung nicht enksprechen. Da die Menge der zur Ausfuhr nach Deutsch-
land bestimmten Waren im allgemeinen durch die natürlichen Verhältnisse begrenzt ist,
wird durch die starke Konkurrenz in vielen Fällen nicht einmal eine Vermehrung der nach
Deutschland kommenden Mengen herbeigeführt, sondern es werden lediglich die Preise
oft um das Vielfache erhöht. Die so entstandene Teuerung hat mehrfach dazu geführt,
daß die neutralen Staalen im Interesse des einheimischen Verbrauchs den hohen Preisen
nicht untätig zugesehen, sondern mil Ausfuhrverboten eingegriffen haben.
Zur Besserung der bei dem Bezuge aus dem Auslande hervorgetretenen Mißstände
ist bei einer Reihe von Waren elne Organisation der Einfuhr vorgenommen worden. —
(D. N. IX 21.) Zu den früher dargelegten Gründen für die Vereinheltlichung kommt
weiter die Tatsache hinzu, daß in dem vorliegenden Berichlsabschnitte die Bewirkschaftung
und planmäßige Vertellung der Lebensmittel im Inlande immer mehr durchgeführt worden
ist. In diese Bewirtschaftung müssen notwendig auch die aus dem Auslande eingeführten
Mengen einbezogen werden, da deren Freibleiben die einheitliche Verbrauchsregelung
durchbrechen und stören würde. Es ist dazu nölig, die aus dem Auslande hereinkommenden
Lebensmittel in eine Hand zu bringen.
Literatur.
Meurer, Einfuhrmaßregeln. DJZ. 16 719.
1. Bek., betr. die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und
Futtermitteln, v. 11. September 1915 (REGl. 569) mit der Anderung
v. 4. März 1916 (R GBl. 147, i. Kr. seit 6. März 1910).
1BK.] § 1. Abs. 1 Fassg. 4. 3.] Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte,
Buchweizen, alle Produkte und Absälle der vorgenannien Erzeugnisse, welche durch Ver-
mahlen, Schälen oder Schroten gewonnen werden, allein oder in Mischungen — auch mil
anderen Erzeugnissen —, sowie Malz sind, sowelt sie aus dem Ausland eingeführt werden,
an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liesern. Die in der Liste zur Be-
kanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger,
vom 28. Januar 1916 (RGl. 68) aufgeführten Futtermittel und Hilfsstoffe fallen nicht
unter die Bestimmungen dieser Verordnung.
Für die Lieferung an die Zentral-Einkaufsgesellschaft gelten die vom Reichskanzler
festzusetzenden Bedingungen.
b ’§ 2. Als Ausland im Sinne der vorstehenden Bestimmung gill nicht das besetzte
Gebiet.
§ 3. Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; er
kann Ausnahmen zulassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, unter welchen Bedingungen
diese Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet.