Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

782 D. Finanzgesetze. 
vom 17. Dezember 1914, in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 
und vom 23. Mäcz und 31. Juli 1916 (RGl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 25; 1916 S. 183, 
865). 
8 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer gebrauchte oder ungebrauchte sertige 
Gegenstände mit Einschluß von Münzen und Medaillen, die ganz oder teilweise aus Gold 
hergestellt oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt sind, nach Inkrafttreten dieser 
Verordnung zu einem höheren Preise als 2790 Mark für das Kilogtamm feinen Goldes 
erwirbt und einschmilzt oder umarbeitet oder einschmelzen oder umarbeitlen läßt. Der 
Versuch ist strafbar. Kleine Ausbesserungen gelten nicht als Umarbeitungen. 
Für Reichsgoldmünzen behält es bei den Beslimmungen der Bekanntmachung, 
betrefsend Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen, vom 23. November 1914 
(Röl. 481) sein Bewenden. 
§ 5. Gegenstände, die lediglich vergoldet sind, sallen nicht unter die Vorschriften 
dleser Verordnung. 
§ 6. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
§ 7. Der Reichskanzler kann der Preisstelle für metallische Produkte in Berlin 
(Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten vom 31. Juli 1916, 
RGl. 868) die Befugnis übertragen, die Preise, die nach der gegenwärtigen Verordnung 
oder nach den auf Grund des §# 2 erlassenen Bestimmungen zulässig sind, sestzustellen und 
Beträge, welche über den sestgesetzten Preis hinaus vereinbart sind, zugunsten des Reichs 
cinzuziehen. 
§ 8. Die Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Devisenordnungen. 
a) Bek. über den Handel mit ausländischen Zahlungemitteln. 
Vom 20. Januar 1916. (R#l. 49.) 
Wortlaut, Begründung, Literaturangaben und Erläuterungen in Bd. 2, 233ff.; 3, 271ff. 
1. R. IV, Recht 17 27 Nr. 19. Das in §& 6 bedrohie Unternehmen umfaßt sowohl 
die vollständig durchgeführte Verfügung über das Guthaben, als auch jede äußere Be- 
tätigung der auf die Durchführung gerichteten Absicht, also den Ansang der Ausführung 
der Verfügung. Das einheitliche Unternehmen (die Tat im Sinne des §s 263 St PO.) 
umfaßt aber alle Maßnahmen, dic auf die Verfügung abzielen, auch die, wodurch die Ver- 
fügung bewirkt ist; eine Zerreißung der Tat in eine versuchte und eine vollendete ist daher 
ausgeschlossen. Das Gericht kann das Unternehmen daher in der Vollendung der Verfügung 
finden, wenn die Anklage es in dem Versuch erblickt hat und umgekehrt. 
2. R. IV, Recht 17 27 Nr. 20. Lautet eine im Ausland bestehende Forderung eines 
Deutschen auf Geld ausländischer Währung, so bedeutet es eine Anderung des Leistungs- 
inhalts und daher eine Verfügung über die Forderung, wenn der Gläubiger mit dem 
Schuldner vereinbart, daß die Zahlung in Markwährung erfolgen soll, gleichviel, ob der 
Schuldner in Markwährung zahlen soll oder ob er eine inländische Bank anweisen soll, 
aus seinem bei dieser in Markwährung bestehenden Guthaben den Gläubiger auszuzahlen. 
In beiden Fällen vollzieht sich die Umwandlung des Guthabens aus einem solchen auf 
Geld ausländischer Währung in ein solches deutscher Währung. Gerade eine solche Um- 
wandlung wird in der Denkschrift über den Devisenhandel als Beispiel des § 1 Abs. 2 ervor- 
gehoben. Die Absendung einer Depesche an den Schuldner, worin dieser aufgefordert 
wird, das geschuldete Guthaben durch einen auf Mark lautenden Scheck an eine 
inländische Bank einzuzahlen, hat hiernach als strafbares Unternehmen zu gelten. Wird 
in Fällen dieser Art von dem Schuldner ein Scheck in Markwährung an eine solche Person
	        
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