Zahlungsverkehr mit dem Ausland. 783
oder Flrma übersandt, „bei“ welcher der Erwerb des Schecks in Auslandswährung nach der
O. erfolgen darf, so hat diese Person oder Firma nur als Bote oder Vermittler gehandelt,
ihre Tätigkeit erschöpft sich in einer Dienstleistung, sie hat keinen Einfluß auf die Gestaltung
des Erwerbs und hat namentlich nicht die Möglichkeit, die ihr in § 4 zugewiesene Kurs-
festsetzung vorzunehmen. Der Erwerb des Schecks erfolgt durch den Gläubiger; zwar
durch die Vermittlung der Person oder Firma, nicht aber, wie es das Gesetz verlangt,
„bei“ ihr. Ein Erwerb „bei“ den zugelassenen Personen oder Firmen steht nur dann in
Frage, wenn diese bestimmend und gestaltend auf den Erwerb einwirken, also nur, wenn
sie den Scheck ankaufen und wieder verkaufen. Das folgt aus §4, in dessen Bestimmung
der Schwerpunkt der V Olliegt. Zweck dieser Borschrift ist die Hebung der deutschen Baluta
und Beseiligung der Schwierigkeiten, die der Versorgung des legitimen Einfuhrhandels
mit ausländischen Zahlungsmitteln dadurch erwachsen, daß künstlich gesteigerte Nachfrage
Preissteigerungen hervorruft. Deshalb soll tunlichst das Auslandsguthaben in Auslands-
währung erhalten bleiben oder doch erreicht werden, daß wenn solche Auslandsguthaben
abgestoßen werden, sie nur von ganz bestimmten Personen und Firmen erworben werden,
die sie im Interesse der deutschen Valuta verwerten können. Durch Konzentration und
Kontrolle des Devisenhandels soll Abhilse gegen die Spekulation und die Arbitrage bei
dieser geschaffen werden. Diese Aufgabe ist nur erfüllbar, wenn die zugelassenen Personen
und Firmen bei dem Umsatz von Werten ausländischer Währung in solche anderer Währung
die Rolle des Selbstkäusers und Selbslverläufers ausüben derart, daß ihnen allein und nicht
der Gegenpartei die Festsetzung des Kurses der gehandelten Werte obliegt (§ 4). Ein
Erwerb „bei“ ihnen ist also nur ein Erwerb von ihnen, nicht ein durch sie vermittelter Er-
werb, bei dem nicht ihnen die Kursseslsetzung zusteht.
b) Bek. über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland.
Vom 8. Februar 1917. (REl. 105.)
I8R.] § 1. Zahlungsmittel und Forderungen, die auf ausländische Währung lauten,
dürfen nur bei den vom Reichskanzler bestimmten Personen und Firmen (Devisenstellen)
gekauft oder gegen Zahlungsmittel oder Forderungen in anderer Währung umgetauscht
werden. Zahlungsmittel der bezeichneten Art dürfen auch darlehnsweise nur bei einer
Devisenstelle enworben werden.
Über Zahlungsmilltel, Forderungen und Kredite, die auf ausländische Währung
lauten, darf ohne Einwilligung der Reichsbank nur zugunsten einer Devisenstelle verfügt
werden; als Versügung ist es auch anzusehen, wenn zur Zahlung an einen Dritten ange-
wiesen wird. Die Einziehung darf ohne Einwilligung der Reichsbank nur durch eine De-
visenstelle erfolgen. Die bei einer Devisenstelle enworbenen Zahlungsmittel und Forde-
rungen sowie die durch sie beschafften Kredite dürfen zu den Zwecken, zu denen der Erwerb
oder die Beschaffung erfolgt ist, ohne die vorstehenden Beschränkungen verwendet werden.
Die Geschäfte mit den Devisenstellen können auch durch Kommissionäre vermittelt
werden; der Selbsteintritt ist ausgeschlossen.
§2. Als Zahlungsmiltel im Sinne dleser Verordnung gellen außer Geldsorten,
Paplergeld, Banknoten und dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und
Wechsel. Forderungen im Sinne dieser Verordnung sind Geldforderungen, es sei denn,
daß sie zu den Zahlungsmitteln gehören oder in Wertpapieren, die nach der Aussassung
des Verkehrs als Effelten angesehen werden, oder in Zins= oder Gewinnanteilscheinen
zu solchen Effeklen verbriest sind. Als Kredit im Sinne des & 1 ist der Geldbetrag anzu-
sehen, bis zu welchem eine Person oder Firma der Verfügung einer anderen zu entsprechen
bereit ist oder entspricht, ohne Rücksicht darauf, ob der letzteren gegen die erstere eine Geld-
orderung zusteht.
Dänemaik, Noiwegen und Schweden, sowie die Länder der lateinischen Münzunion
gelten untereinander als Länder verschiedener Währung.