Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Zahlungsverkehr mit dem Ausland. 785 
In gleicher Weise ist auf Erfordern der Reichsbank zur Auskunfterteilung und zur 
Vorlegung der Nachweise verpflichtet, wer die im § 3 bezeichneten Geschäfte vorge- 
nommen hat. 
§ 9. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
ulassen. 
§ 10. Mit Geldstrafe von einhundert Mark bis zu fünfzigtausend Mark und mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen 
Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, bestraft: 
1. wer es unternimmt, den Vorschriften der # 1 oder 3 zuwiderzuhandeln, 
2. wer, um Zahlungsmittel oder Forderungen bei einer Devisenstelle zu erwerben 
oder um die nach den 8§8 1, 3 erforderliche Einwilligung der Reichsbank zu erlangen, 
über den Inhalt und Zweck des Geschäfts unrichtige Angaben macht. 
Neben der Strase können die Vermögenswerte, auf welche sich die strafbare Handlung 
bezieht, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn 
er sie innerhalb eines inländischen Geschäftsbetriebs im Ausland begangen hat. 
§ 11. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gesängnis bis 
zu dcei Monaten wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich den gemäß § 4 Abs. 1 ergehenden Anordnungen des Reichskanzlers 
über die Anmeldung oder einer gemäß § 4 Abs. 2 ergehenden Aufforderung nicht 
oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt, 
2. wer bei der Anmeldung oder der nach §s 4 Abs. 2 abzugebenden Erklärung oder 
Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, 
3. wer den Vorschriften des § 8 zuwiderhandelt, 
4. wer den Vorschriften des § 4 Abs. 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. 
Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. 
§ 12. Die Verorduung tritt am 9. Febrnar 1917 in Krast; sie tritt an die Stelle 
der Verordnung vom 20. Januar 1916 (Rl. 49). 
Der Relchskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzkt 
Bek. über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. 
Vom 8. Februar 1917. (RGBl. 109.) 
Art. 1. Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geldwechslergeschäfte 
betrelben (Geldwechsler), dürfen 
1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassenscheine 
gegen ausländische Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen, 
2. ausländische Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen gegen deutsche 
Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassenscheine 
Zug um Zug umgewechselt werden. Der Gesamtbetrag der für Rechnung einer und der- 
selben Person oder Firma bei einen oder mehreren Geldwechslern innerhalb eines Kalender- 
tags vorgenommenen Geldumwechslungen darf eintausend Mark nicht überschreiten. 
Über die auf Grund des Abs. 1 Ziffer 2 erworbenen ausländischen Zahlungsmittel 
darf im Ausland innerhalb eines Kalendermonats bis zum Bettage von eintausend Mark 
verfügt werden. 
Auf den Verkehr zwischen Geldwechslern findet der Abs. 1 keine Anwendung. 
Art. 2. Ohne Einwilligung der Reichsbank ist gestattet, innerhalb eines Kalender- 
tags im Gesamtbetrage von höchstens eintausend Mark, jedoch innerhalb eines Kalender- 
monats nicht über den Gesamtbetrag von dreitausend Mark hinaus 
1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassenscheine 
nach dem Ausland zu üÜberbringen oder überbringen zu lassen; 
Kciegsbuch. Bd. 4. 50
	        
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