Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne. 787 
Kriegesteuergesetze. 
1. Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Bestenerung der 
Kriegsgewinne. Vom 24. Dezember 1915. (RGl. 837.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 238ff. 
Literaturangaben in Bd. 2, 249; 3, 295. 
8 3. 
Geschäftsgewinn. 
1. Allgemeines. 
(Erläuterung a bis k in Bd. 2, 252ff., g bis k in Bd. 3, 297.) 
1!) Rücklage und Tantieme. 
(a bis ¼ in Bd. 3, 298ff.) 
. v. Krause, Die Tanliemepflicht der Sonderrücklage für die Milglieder des Voc- 
standes und Aussichtsrats einer Aktiengesellschaft, JW. 17 9ff. Bei Verteilung des Rein- 
gewinns ist die Tantieme der Vorstands= und Aussichtsratsmitglieder ohne Rücksicht auf 
die Sonderrücklage zu berechnen. Diese Rücklage ist aus dem Reingewinn zu Lasten der 
Gesellschaft selbst letwa aus dem sonst zum Vortrag auf neue Rechnung bestimmten Betrage, 
oder zu Lasten der wirkschaftlichen Träger der Gesellschaft, also der Aktionäre (aus dem 
zur Dividende bestimmten Betrage) zu entnehmen; — gleichzeitig gegen Weisbart, 
Deutsche Wirtschafts Ztg. 16, 548ff. —. — Die Rücklage verschwindet aus den Handels- 
büchern und der Bilanz, sobald die Kriegsabgabe in Höhe der Sonderrücklage erhoben 
wird. Ist die Kriegsabgabe geringer als die Sonderrücklage, so wird der überschießende 
Betrag der letzteren frei und vermehrt den Reingewinn des betrefsenden Jahres. Dieser 
Mehrbetrag ist von der Tantiemepflicht auszuschließen, da von ihm in Gestalt der Sonder- 
rücklage bereits Tantiemen erhoben wären. Ist die Kriegsabgabe höher als die Sonder- 
rücklage, so ist der Mehrbetrag der Abgabe zu Lasten der Geschäftsunkosten ohne Tantieme- 
recht zu zahlen. 
88. 
Die Sperrc. 
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 2, 256 ff., 3 bis 14 in Bd. 3, 302f# .) 
14 a. Levin, Gruchots Beitr. 60 1050. Es handelt sich um ein absolutes Veräußerungs- 
verbot. Die Rücklage ist deshalb dem Zugiriss Dritter z. B. im Wege der Einzelvollstreckung 
oder des Konkurses entzogen. 
15. Rücklage und Einkommensteuer. 
(Eräuterung à bis g in Bd. 3, 305ff.) 
h) JW. 17 62 (Bad VerwGH.). Auch die zur Bildung der Kriegssteuer-Sonderrück- 
lage verwendeten Überschüsse einer Mktiengesellschast sind einkommensteuer pflichtig. 
i) Ebenso für Preußisches Recht Erlaß des Finan zministers v. 18. Februar 1916 
und zustimmend Leisterer, Pi Verw Bl. 38 241. 
3. Kriegosteuergesetz. Vom 21. Juni 1916. (RGl. 561.) 
Wortlaut, Begründung und Kommissionsbericht in Bd. 3, 310ff. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 3, 433. 
Arons, Gesetz Über die Festsetzung von Kursen der zum Börsenhandel zugelassenen 
Wertpapiere. Ru W. 16 250. — Bamberger, Umgehung der Kriegssteuer. Recht 17 25. 
— Eyck, Das Steuerbukett 1917. Gesu. 18 36. — Hachenburg, Die Vermögens- 
50%
	        
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