Warenumsatzstempel. 793
mann, Der Warenumsatzstempel bei Nichtgewerbetreibenden. Recht 16 620. — May,
Lestfaden. — Michaelis, Zur Auslegung des Warenumsatzstempelgesetzes. LeipzZ. 73
29. — Peschke, Die Warenumsatzsteuer. Gesu. 18 25ff. — Popitz, Zur Ausführung
des Warenumsatzstempelgesetzes. PiVer Bl. 38 187. — Rohde, Die ufforderung zur
Entrichtung des Faremumsatutemels für 1916. Pr Verw Bl. 38 179. — Rohde, Die
Gemeinden und der Warenumsatstempel. Pr Verwl 38 141.— Worch, Verbindung
von Steuerrolle und Steuerlast bei Erhebung des Warenumsatzstempels. Pr Verw l.
38 180.
Art. II Zusatz 3.
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 3, 478ff.)
7. Lindemann, Dn3. 17 71. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes sollen von
der Steuer getroffen werden alle Umsätze durch Warenlieferung, gleichviel auf Grund
welchen Vertragsverhällnisses gellefert wird, es sei denn, daß cs sich nur um Zutaten oder
Nebensachen handelt. Damit deckt sich auch der Wortlaut des Zusatzes 3, der nicht von
Leistungen aus Werkverträgen schlechthin, sondern von Lieferungen aus Werkverträgen
spricht. Unter Lieferung wird man in diesem Zusammenhang eine besondere, neben der
physischen Gestaltung hergehende, auf Verschaffung der hergestellten Ware gerichtete
Täligkeit zu verstehen haben. Unter den Zusatz 3 fallen also Leistungen aus Werkverträgen
nur dann, wenn neben der Herstellung des Werks einc Lieferung in dem eben bezeichneten
Sinne erfolgt. Damit ist ein sicherer Standpunkt gewonnen zur Beurteilung der Steuer-
pflicht von Verträgen, welche Veränderungen an einem Grundstücke des Bestellers zum
Gegensland haben. In diesen Fällen erfolgt keine Lieferung, wenn lediglich Materialien
in den Grund und Boden eingefügt werden, um auf diese Weise das Werk herzustellen;
wohl aber kann man von einer Lieferung sprechen, wenn eine bereits hergestellte individuelle
Sache mit dem Grundstücke fest verbunden wird. Verträge über Vertiesung oder Erhöhung
elnes Grundstücks, mag auch in letzterem Falle das Aufschüttungsmatertal vom Unter-
nehmer beschafft werden, haben nur einen durch Arbeit herbeizuführenden Erfolg, keine
Lieferung zum Gegenstand. Das gleiche gilt für Verträge über Entwässerung eines Grund-
stücks, über Herstellung von Kanälen, Userbefestigungen an Flüssen und Teichen, über
Befestigung von Straßendämmen und Bürgersteigen, gleichviel ob der Unternehmer
die zu den Anlagen nötigen Stosfse beschafft oder nicht. Ebenso wird man schließlich die
Fälle zu behandeln haben, in denen es sich handelt um die Herstellung von Gebäuden oder
Gebäudetellen. Ebensowenig wie man nach allgemeinem Sprachgebrauch in solchen Fällen
von einer „Lieferung" des Gebäudes spricht, stehen wirtschaftlich betrachtet solche Geschäfte
den Warenlieferungen gleich. Nicht der Umsatz der dabei in Betracht kommenden Stoffe
gibt diesen Geschäften ihr wirtschaftliches Gepräge, sondern die Arbeitsleistung. Es dürfte
dem Grundgedanlen des Gesetzes besser entsprechen, diese Arbeitslelstungen, die nach den
Grundsätzen des Bundesrats voll zu versleuern sein würden, da eine Trennung des Entgelts
für den Stoff vom Entgelt für die geleistele Arbeit nicht statisindet, von der Steuer srei
zu lassen.
8. Lindemann, D 3. 17 72. Verträge, bei denen es dem Unternehmer überlassen
ist, ob er statt des vom Bestleller gelieserten Stoffs anderen gleichwertigen zur Werk-
herstellung verwenden will, unterliegen der Steuer, wenn er von dieser Befugnis Gebrauch
macht. Erst recht natürlich Geschäfte, bei denen die Porteien von vornherein darüber
einig sind, daß nicht der vom Besteller gelieferte Stoff, sondern anderer Verwen-
dung finden soll (Tauschmüllerel). In allen diesen Fällen erfolgt ein Umsatz durch
Lieferung einer bisher der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Bestellers nicht unter-
liegenden Sache.
Zusatz 4.
(Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 3, 479ff.)
8. Lindemann, DJ. 17 73. Keine Ubertragung in Natur ist die Abtretung des
obligatorischen Liefer ungsanspruchs, so daß also namentlich im Warentermingeschäft alle