Warenumsatzstempel. 795
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1. Popibz, Pr Ver Bl. 38 188. Längere Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen
und Zeugenvernehmungen kann der Kreisausschuß als Steuerstelle von dem Gemeinde-
vorstand nicht verlangen, wohl aber jede Auskunft, die ohne weitere Ermittlungen gegeben
werden kann und jede gutachtliche Außerung, die der Gemeindevorstand aus seiner amtlichen
Tätigkeit zu schöpfen in der Lage ist.
2. Hahn, JW. 16 1523. Ist vereinbart, daß Käufer oder Verkäufer den Stempel und
die sonsitgen Kosten übernimmt, so wird diese Vereinbarung dahin auszulegen sein, daß
auch der neue Umsatzstempel dem Käufer oder Verkäufer zur Last fällt, auch wenn den
Parteien bei Abschluß des Vertrages das Wu St#G. nicht bekannt war. Bezlglich der nach
dem 1. Oktober 1916 abgeschlossenen Verträge ist Art. V nicht, auch nicht entsprechend,
anwendbar. Gemäß s 242, 448 BGB. hat der Lieferer den Umsatzstempel zu zahlen.
Einzelne Großfirmen haben versucht, durch besondere Rundschreiben an ihre Kunden den
Umsatzstempel auf den Abnehmer abzuwälzen. Die Abwälzung der Stenerabgabe auf den
Abnehmer ist auch möglich in Form des Preisaufschlages. Soweit also der Veräußerer
den Betrag der Stempelabgabe von vornherein in den Preis einbezieht, können sich be-
züglich der Verträge nach dem 1. Oktober 1916 keine Schwierigkeiten ergeben. Hat der
Veräußerer dagegen bei der Preisbildung die Abgabe nicht berücksichtigt, so muß er sie
selbst sowohl dem Reich wie mangels entgegenstehender Abrede auch dem Erwerber gegen-
über tragen. Der Preisaufschlag darf natürlich die etwa bestehenden Höchstpreise nicht
überschreiten.
3. Koßmann, PrVerw l. 38 283. Mit den meisten Privatbetrieben haben die
Stadtgemeinden oder andere Kommunalverbände, deren Gebiet die Betriebe mit Elek.
trizität, Gas oder Wasser versorgen, sog. Tarkfverträge geschlossen, nach denen sie ihren
Abnehmern gegenüber an bestimmte Tarife gebunden sind. Regelmäßig werden diese
Tarissätze von den Betrieben voll ausgenutzt sein, so daß die Abnehmer tatsächlich die nach
dem Tarife zulässigen Höchstpreise zahlen. Würden die Betriebe nun noch den Waren-
umsatzstempel von den Abnehmern erstattet verlangen, so würden diese Höchstsätze tatsäch-
lich überschritten werden. Es ist anzunehmen, daß die von den Abnehmern erstatteten
Warenumsatzstempelbeträge wirkliche vertragliche Gegenleistungen für die Lieferung von
Elektrizität, Gas oder Wasser, also ein Teil des hierfür gezahlten Preises sind, und daß
daher das VBerlangen auf Erstattung des Warenumsatzstempels eine nach den Tarifver-
trägen unzulässige Uberschreitung der Tarife ist. Auf diesen, allerdings nicht ganz zweifels-
freien Standpunkt hat sich auch das Oberkommando in den Marken in einer nicht näher
bezeichneten Verfügung von Anfang Jannar 1917 gestellt, nach der Kleinhändler, die Groß-
händlern neben dem gezahlten Höchstpreis für Mehl den Warenumsatzstempel erstatten,
sich wegen Überschreitung der Höchstpreise strafbar machen.
Die Tarifverträge werden ferner regelmäßig in der Weise geschlossen sein, daß die
Abnehmer gemäß § 328 des Bürgerlichen Gesetzbuches unmittelbar einen Anspruch auf
Innehaltung der Tarife haben. Sie stellen also abweichende Vereinbarungen im Sinnc
des Artikels V des Warcnumsatzstempels dar. Die Abnehmer von Gas, Wasser und Elek-
triztat können demnach die Erstattung des Warenumsatzstempels auf Grund der Tarif-
verträge regelmäßig ablehnen und auf Zurückzahlung der bereits ge zahlten Beträge klagen.
Durch die Verträge der Elekteiziläts-, Gas-- und Wasserwerke mit den Stadtge-
meinden werden die ersteren ferner regelmäßig gezwungen, an jedermann zu liefern.
Die Verträge der genannten Werke mit den Abnehmern kommen jedoch nicht berrits
durch die Tarifverträge, sondern erst mit dem Zeitpunkt zustande, in dem die Abnehmer
selbst mit ihnen einen Vertrag eingehen, sei es ausdrücklich, z. B. durch Aussüllung eines
Scheincs, sei es stillschweigend durch die erfolgte Lieferung. Die Abnehmer sind hiernach
regelmäßig in der Lage, die alten vor dem 1. Oktober 1916 geschlossenen Verträge aufzu-
lösen und die Schließung neuer Verträge zu verlangen, ohne die Gefahr einer Nichtliefe.
rung befürchten zu müssen. Auf Grund der neuen Verträge, die eine ausdrückliche Ver-