802 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw.
2. Spielhagen, Ms-A. 17 17. Zunächst muß eine Vereinbarung mit der Kasse.
versucht, jedenfalls muß sie gehört werden. Die Zuweisung kann aber auch gegen ihren
Willen geschehen.
Hier zu:
Ausführungsbestimmungen des Preuß. Kriegeministeriums zur VO.
des Bundesrate vom 14. Dezember 1916 (RöEl. 1383), betr.
Krankenversicherung von Arbeitern im Ausland. Vom 20. Januar.
1917. (H l. 51.)
Vorbemerkungen.
1. Personen, die im Ausland für Zwecke des deutschen Heeres von deutschen Behörden.
und Unternehmern im privatrechtlichen Dienslverhältnis beschäftigt sind, wurden bisher
von der reichsgesetlichen Krankenversicherung nicht ersaßt. Wo sie von den heimatlichen.
Krankenkassen als Mitglieder ausgenommen worden sind, geschah dies ohne gesehliche
Grundlage.
2. Durch die als Anlage A abgedruckte Verordnung des Bundesrats vom 14. De-
ze mber 1916°) wird die Krankenversicherung vom 15. Januar 1917 an für die weitere
Dauer des Krieges im allgemeinen dahin geregelt, daß die genannten Personen der Ver-
sicherung unterliegen, wenn die gleiche Beschäftigung sie im Inland versicherungspflichtig,
machen würde. Für die Versicherung kommen unter den Voraussetzungen in Ziffer 1 nicht
nur Deutsche, sondern auch Angehörige der verbündeten und neutralen Staaten in Betracht,
wenn die Beschäftigung außerhalb ihres Heimatstaats stattfindet. Die Angehörigen feind-
licher Staaten bleiben von der Versicherung ausgeschlossen, für sie besteht eine im Ver-
waltungswege besonders geregelte Fürsorge in Krankheitsfällen.
3. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten sind versicherungs-
pflichtig ohne Rücksicht auf die Höhe des von ihnen erzielten Entgelts, Betriebsbeamte,
Werkmeister und Angestellte in ähnlich gehobener Stellung jedoch nur, solange ihr regel-
mäßiger Jahresarbeitsverdienst 2500 M. an Entgelt nicht übersteigt. Machen sie von dem
Rechte der freiwilligen Versicherung Gebrauch, dann haben sie die Beiträge aus eigenen
Mitteln aufzubringen.
4. Die Durchführung der „Krankenhilse“ (d. h. Gewährung von Krankenpflege oder
Krankenhauspflege und Krankengeld, Hausgeld oder erhöhtem Krankengeld — letzteres bei
Unfällen zahlbar —) übernimmt die Heeresverwaltung gegen Erstattung der Kosten,
soweit in Einzelfällen nicht mit den Krankenkassen andere Vereinbarungen getroffen werden
(vgl. nachfolgende Ziffer 3). Wo die Satzungen der Krankenkassen auch für die Angehörigen
der Versicherten Leistungen (Familienhilfe) vorsehen, sind diese von den Kassen den Be-
rechtigten unmittelbar zu verabfolgen.
Anordnungen.
Zur Durchführung der Verordnung wird für den Bereich der Heeresverwaltung im
Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler bestimmt:
I. Beschäftigung in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland.
A. Versicherte, die von deutschen Unternehmern für Zwecke der Heeresverwallung.
beschäftigt werden.
Zu § 2 Abs. 3. 1. Die Genehmigung ist von der Dienststelle zu erteilen, in deren
Auftrag der Unternehmer die Arbeiten ausführt.
Zu 8§8 4 und 5. 2. Für die Vermittlung der nach § 5 von der Heeresverwaltung zu
gewährenden „Krankenhilfe“ (Krankenpflege und Krankengeld) ist die Dienststelle zuständig,
unter deren örtlicher Aufsicht der Unternehmer die Arbeiten ausführt.
*) Die Anlagen A, B, C gelangen hier nicht zum Abdruck.