Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

804 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw. 
reicht ihn bis 10. des solgenden Monats der zuständigen Etaoppenintendantur in zweifacher 
Aussfertigung ein. In Zweifelsfällen bestimmt der Generalintendant eine Intendautur. 
7. Die Intendantur prüft die Vorlage mit möglichster Beschleunigung, stellt alle 
Forderungsnachweise ihres Bereichs zusammen, übersendet die Zusommenstellung mit einer 
Ausfertigung der Forderungsnachweise und den zugehörigen Belegen der Krankenkasse 
und zieht den Betrag in einer Summe von ihr ab. Die von den Dilenststellen (Ziffer 2) 
vorschußweise gezahlten Beträge (Spalte 28 der Anlage C) werden diesen gut geschrieben, 
die sonstigen Aufwendungen (Spalte 18) dem Einnahmekapitel 9 des Kriegsjahrsetats 
zugeführt. 
8. Die Intendanturen (Ziffer 6) werden ermächtigt, mit den Krankenkassen über die 
Art der Anforderung der Krankenhilfekosten Vereinbarungen zu treffen, die aus eine Ver- 
einfachung des Geschäftsverkehrs abzielen. Die Dienststellen (Ziffer 2) können auch im 
Einverständnis mit der Krankenkasse und dem Unternehmer von der Intendantur beauftragt 
werden, die von diesem zu leistenden Versicherungsbeiträge auf Grund besonderer Nach- 
weisungen in Empfang zu nehmen, hleraus die von ihnen vorschußweise geleisteten Telle 
der Krankenhllfekosten zu decken und den Rest der Intendantur (Ziffer 6) bel Vorlage des 
monatlichen Forderungsnachweises zur Einziehung anzubieten. Die weiteren Maßnahmen 
trifft die Intendantur. 
B. Versicherte, die in einem unmittelbaren Beschäftigungsberhältnis zur 
Heeresverwaltung stehen. 
Zu § 8. 5 9. Die Vorschriften in den §# 1—7 der Anlage 4 finden auch auf die in 
einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zur Heeresverwaltung stehenden Ver- 
sicherungspflichtigen Anwendung. Die Bestimmungen in den Ziffern 1—8 gelten sinn- 
gemäß unter Berücksichtigung nachstehender Anordnungen. 
a) Die Versicherten sind — abgesehen von den Fällen in Ziffer 9e — bei einer Be- 
triebskrankenkasse der Heeresverwaltung im Inland anzumelden, und zwar die 
im Westen beschäftigten bei der Betriebskrankenkasse der Artillerie werkstatt in 
Lippstadt, die im Osten beschäftigten bei der Betriebskrankenkasse der Fortisikation 
Posen-Ost, im übrigen, namentlich in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit, 
bei der Betriebskrankenkasse beim Bekleidungsamte des Gardekorps In Berlin. 
b) Besondere Betriebskrankenlassen (§ 3) werden für die Heeresverwaltung im Aus- 
land nur errichtet, wo die Verhältnisse dies als besonders vortellhaft erscheinen 
lassen. Die Genehmigung behält sich das Kriegsministerlum — Waffen= und 
Munitions-Beschaffungs-Amt, Verwaltungs-Inspektion IV — für den Einzel- 
fall vor. 
c) Sind beim Inkrafttreten der Verordnung die von einer militärischen Dienststelle 
beschäftigten Versicherungspflichtigen bereits bel einer anderen Krankenkasse 
angemeldet, dann kann die Versicherung im Einverständnis mit der Kasse bei 
dieser fortgesetzt werden. 
d) Ist die Einweisung der im unmittelbaren Dienste der Heeresverwallung stehenden 
Personen in eine heimatliche Krankenkasse nach Ansicht der beschäftigenden Diensl- 
stelle aus dlenstlichen oder örtlichen Rücksichten schwer durchführbar und die 
Errichtung einer Betriebskrankenkasse im Ausland nicht zu empfehlen, dann 
wird den an sich Versicherungspflichtigen (Vorbemerkung 3) eine Krankenfürsorge 
gewährt, wie sie in Anlage D näher beschrieben ist. 
II. Personen, die in dem nicht von deutschen Truppen besetzten Ausland 
beschäftigt werden (* 8letzter Tell). 
10. Sollte es notwendig oder wünschenswert sein, in die Krankenversicherung auch 
Personen einzubezlehen, die in dem nicht von deutschen Truppen besetzten Ausland von 
deutschen Unternehmern oder Behörden für Zwecke des deutschen Heeres oder für glelche 
Zwecke einer verbündeten Macht mit verrsicheungspflichtiger Arbeit beschäftigt werden,
	        
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