Versicherungspflicht von Angestellien für Beschäftigungen während des Krieges. 807
Ddie Träger der Krankenversicherung und der Unfallversicherung besteht, ist nur der Träger
der Unfallversicherung ersatzpflichtig.
Als Ersatz der Kosten für Krankenpflege (§ 182 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung)
oder Krankenbehandlung (5 558 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung) gelten drei Achtel
des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Versicherten bestimmt; jedoch ist
für Hilfsmittel, die bei Folgen von Betriebsunfällen erforderlich sind, um den Erfolg des
Heilverfahrens zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu erleichtern (§ 558 Nr. 1 der
Reichsversicherungsordnung) stets der wirkliche Aufwand zu ersetzen. Ist der Versicherte
in ein Krankenhaus (Lazarett) ausgenommen, so sind außerdem für den Unterhalt daselbst
zwei Achtel des Grundlohns zu vergüten. Ist kein Grundlohn bestimmt, so gilt als solcher
der wirkliche Arbeitsverdienst des Versicherten bis 6 Mark für den Arbeitstag.
Die Heeresverwaltung kann mit den Versicherungsträgern etwas anderes ver-
einbaren.
Streitigkeiten über den Ersatzanspruch werden im Spruchverfahren nach der Relchs-
versicherungsordnung entschieden.
Knappschaftliche Krankenkassen und Ersatzkassen stehen den Versicherungsträgern im
Sinne dieser Vorschriften gleich.
#s 4. Diese Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft, sie wirkt für das Gebiet
der Unfallversicherung zurück auf Unfälle, die Angehörige feindlicher Siaaten der im § 1
bezeichneten Art seit ihrem Eintritt in die Beschäftigung in Deutschland erlitten haben.
Ansprüche auf solche Beiträge zur Invalidenversicherung, welche bis zum 12. Februar
1917 für die im & 2 bezeichneten Personen noch nicht geleistet worden sind, dürfen nicht
welter verfolgt werden.
Literatur.
16 Fahn, Zur Krankenversicherung von Angehörigen feindlicher Staaten. Arb Vers.
16 793.
4. Angestelltenversicherung.
b) Bek. über Versicherungspflicht von Angestellten für Beschäfti-
gungen während des Krieges. Vom 30. September 1916.
(RGBl. 1097.)
Wortlaut und Begründung in BVd. 3, 596.
1. Brunn, M'A. 17 46. Die Tätigkelt muß im Inlande ausgellbt sein.
2. Brunn, Mf'N. 17 48. Die Worte „vor dem gegenwärtigen Kriege“ weisen auf
die letzte vor dem Kriege ausgeübte Tätigkeit hin.
3. Brunn, Mf'A. 17 48. Durch Gewährung der Leistung wird die Beanstandung
der Beiträge durch den Versicherungsträger dauernd ausgeschlossen, anders im Falle der
Ablehnung der Leistung.
4. Brunn, Mf'A. 17 52. Die Willenserklärung kann auch gegenüber dem Renten-
ausschuß wirksam abgegeben werden.
5. Brunn, M/N. 17 52. Der Eingang der Aufnahmekarte bei der Anstalt innerhalb
de. Frist reicht aus.
6. Brunn, M'A. 17 52. Nicht notwendig ist es, daß die Rechtskraft vor Inkraft-
treten der VO. eingetreten ist.
7. Brunn, MsA. 17 52. Im neuen Verfahren sind die Parteien die gleichen wie
in dem erledigten Verfahren. Der Arbeitgeber braucht also zu dem neuen Verfahren
nicht zugezogen zu werden, wenn sich das alte Verfahren nur zwischen der RVA. und dem
Beschäftigten abspielte.
8. Brunn, M'A. 17 53. Das Recht nach § 3 Abs. 2 ist unvererblich. Ist das Recht
zu Lebzeiten des Beschäftigten geltend gemacht, so können im Todesfall seine Erben das
Verfahren aufnehmen und fortsetzen.