810 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbelterschutz. Krlegswohlfahrtspflege usw.
Die im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Verbände
und Stiftungen bedürfen keiner Erlaubnis zur öffentlichen Werbung.
§ 11. Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten wird bestraft: '
1. wer ohne die vorgeschriebene Erlanbnis eine Veranstaltung der im § 1 bezeichneten
Art unternimmt;
2. wer als Angestellter oder Beauftragter bei einer nicht erlaubten Veranstaltung
der im & 1 bezeichneten Art metwirkt;
3. wer als Inhaber, Veranstalter, Vorsteher, Geschäftsführer, Angestellter oder
Beauftragter die Erlaubnis überschreitet oder den Bedingungen, an die sie ge-
knüpft ist, zuwiderhandelt;
4. wer eine Veranstaltung der im §& 1 bezeichneten Art öffentlich ankündigt, bevor
die erforderliche Erlaubnis erteilt ist;
5. wer die gemäß §F 4 erforderten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
6. wer vorsätzlich einer auf Grund des § 5 angeordneten Verwaltung Gegenstände
ganz oder teilweise entzieht;
7. wer entgegen der Vorschrift des § 7 Mittel einem anderen als dem bestimmungs-
gemäßen Zwecke oder einem Nichtberechtigten zuführt.
Der Ertrag nicht erlaubter Veranmstaltungen kann ganz oder teilweise eingezogen
werden. Für die Verwendung eingezogener Beträge gill der & 8 entsprechend.
§ 12. Wird eine der im 5 11 Nr. 1 bis 4 mil Strafe bedrohten Handlungen durch
die Presse begangen, so können die im § 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mat 1874
(Rl. 65) bezeichneten Personen nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie selbst
Veranslalter sind.
§ 13. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen. Sie bestimmen, welche Behörden oder anderen Stellen zuständige Behörden
im Sinne dieser Verordnung sind.
Sowett Versicherungsunternehmungen in Frage kommen, die dem Aufsichtsamte
für Privatversicherung unterstehen, lst dieses die zuständige Behörde. Es übt auch die im
5 6 Abs. 3 der Landeszentralbehörde vorbehaltene Befugnis aus; gegen eine von ihm gemäß
5 5 Abs. 1 getrofsene Anordnung findet eine Beschwerde nicht statt.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1917 an die Stelle der Bekannt-
machung vom 22. Juli 1915 (REBl. 449). Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt
der Reichskanzler.
8 15. Auf Grund der Bekanntmachung vom 22. Jull 1915 genehmigte Veran-
staltungen gelten als erlaubt im Sinne dleser Verordnung.
Die Vorschrifteu des § 1 finden keine Anwendung auf diejenigen bisher ohne Er-
laubnis zulässigen Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung, die bei der Ver-
kündung dieser Verordnung bereits öffentlich angekündigt sind und innerhalb vier Wochen
nach ihrem Inkrafttreten stattfinden.
Bereits begonnene, bisher ohne Erlaubnis zulässige Sammlungen, Vertriebe und
Werbungen sind einzustellen, sofern die Erlaubnis nicht innerhalb derselben Frist beigebracht
wird. Die Erlaubnis zu einem bereits begonnenen, bisher ohne Erlaubnis zulässigen Ver-
triebe darf nicht versagt werden, wenn ihm ein vor dem Tage der Verkündung dieser Ver-
ordnung mit einem Wohlfahrtsunternehmen schriftlich abgeschlossener Vertrag zugrunde
liegt und dieser innerhalb zwei Wochen nach dem Tage der Verkündung der Landeszentral-
behörde des Bundesstaats eingereicht wird, in welchem der Sitz des Wohlfahrtsunter-
nehmens sich befindet. Ob der Vertrieb bereits begonnen war, stellt die vorbezeichnete
Landeszentralbehörde endgültig fest.