812 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw.
10. Familienunterstützung.
Preuß. Verfügung vom 9. Dezember 1916, betr. Zahlung der
Familienunterstützungen an Flüchtlingefamilien. (MBl. 17 13.)
Mit Rückjicht darauf, daß die Lieferungsverbände des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
der Flüchtlingsfamilien jetzt ausnahmslos wieder in der Lage sind, die Kriegsfamilien-
unterstützungen zu leisten, werden die dieserhalb ergangenen Sonderbestimmungen, ins-
besondere die Erlasse vom 25. August 1914 — V 3106 —, vom 1. November 1914 — V 4758
—, zu Abschnitt II Ziffer 3 Absatz 3, und vom 22. Dezember 1914 — V 5418 —, unter
Ziffer 2, hierdurch vom 1. Januar 1917 ab aufgehoben.
Die nach § 4 des Familienunterstützungsgesetzes vom 28. Februar 1888/4. August 1914
verpflichteten Lieferungsverbände haben die Famillenunterstützungen demgemäß an die
Angehörigen der in den Dienst eingetretenen Mannschaften auch dann weiterzuzahlen,
wenn die infolge der kriegerischen Ereignisse Geflüchteten noch nicht wieder in ihre Helmat
zurückgekehrt sind.
Hinsichtlich der für die Zeit bis zum 31. Dezember d. Is. an Flüchtlinge gezahlten
bestimmungsmäßigen Mindestsätze der Familienunterstützungen haben die Lieferungs-
verbände des Zufluchtsortes einen Erstattungsanspruch gegen das Reich.
Von den verpflichteten heimatlichen Lieferungsverbänden sind den Lieserungsver-
bänden des Zufluchtsortes nur die bis zum 31. Dezember d. Is. über diese Mindestsätze
hinaus gewährten Zusatzunter stützungen zu erstatten. Haben die Lieferungsverbände des
Zufluchtsortes oder die betrefsenden Gemeinden jedoch für die geleisteten Zusatzunter-
stützungen aus den für Kriegswohlfahrtszwecke bereitgestellten Reichs= und Staatsmitteln
bereits Beihilfen erhalten, so tritt die Erstattungspflicht der heimatlichen Lieferungs-
verbände nur noch bezüglich des Restes der durch die Beihilfen nicht gedeckten Zusatz-
unterstützungen ein.
Preuß. Derfügung vom 14. Dezember 1916, betr. Zahlung der Fa-
milienunterstützung beim unberechtigten Aufenthalteowechsel.
(Ml. 17 14.)
Es ist nicht zu verkennen, daß die von dem Magistrat in H. beanstandele Entscheldung
in der Beschwerdesache der Familie F., früher im Bezirk des Lieferungsverbands G.,
jetzt in H. wohnhaft, die Erreichung des Zweckes der Bestimmung in § 6 Abs. 1 Satz 2 der
Bundesrats-Verordnung vom 21. Januar 1916, der Landfslucht zu steuern, vereileln,
jedenfalls erschweren kann. Wenn ich in Einzelfällen bisher gleichwohl bei Aufenthalts-
wechsel aus nicht berechtigten und dringenden Gründen auf die Notwendigkelt des Ein#
tretens der Kriegswohlfahrtspflege an dem neuen Aufenthaltsorte hingewiesen habe, so
ist dies im wesentlichen in der Erwägung geschehen, daß die Freizügigkeit auch den Krieger-
frauen nicht beschränkt werden dürfe und daß die Inanspruchnahme der Armenpflege
vermieden werden müsse. Der Antrag des Magistrals in H. vom 20. v. Mis., eine grund-
sätzliche Entscheidung zu trefsfen, hat mir Veranlassung geboten, die Frage emer Nach-
prüfung z0 unterziehen. Nach deren Ergebnis wird an der bisher vertretenen Aufsassung
nicht mehr festgehalten. Licgen berechtigte und dringende Gründe für einen Aufenthalts-
wechsel nicht vor, so kann auch der Gemeinde des Zuzugsortes nicht zugemutet werden,
eine etwa durch die bisher gewährten Unterstützungen nicht behobene Bedürftigkeit zu
beseitigen. Es bleibt vielmehr, um dem Zwecke der gegebenen Vorschriften (vgl. namentlich
Erläuterungen zu § 6 in dem Runderlaß vom 30. Januar d. Is. — V 469 —) gerecht zu
werden, nur übrig, den unberechtigterweise zugezogenen Personen cröffnen zu lassen,
daß sie auf eine Erhöhung der Unterstützungen des verpflichteten Lieferungsverbandes
nicht zu rechnen, auch weitere Zuwendungen am Zuzugsorte nicht zu erwarten hätten.