Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete. 813 
Um den Familien die Rückkehr nach dem bisherigen Wohnorte zu ermöglichen, werden 
die Reisekosten für die Rückreise zu gewähren sein. Sie sind von dem verpflichtelen Liefe- 
rungsverbande zu erstatten. 
VI. Kriegsschädenersatz. 
2. Kriegsschäden im Inland. 
) Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Neichegebiete. 
Vom 3. Juli 1916. (RE#l. 675.) 
Wortlaut, Begründung und Kommissionsbericht in Bd. 3, 644ff. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 3, 699. 
Beyer, Das Anwendungsgebiet des Gesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden. 
Pos Mschr. 16 84. — Herrmann, Krttsche Betrachtungen über das Kriegsschädenfest- 
stellungsgeseh. Pr Verw Bl. 38 190. 
§ 1. 
Beyer a. a. O. 84. Bei einer Gesetzeskon kurrenz des KSchFG. mit dem Gesetz 
vom 22. Mai 1910 über die Haftung des Reiches findet das K ch FG. keine Anwendung, 
weil der Schaden, der auf Grund des Ges. v. 22. Mai 1910 gemäß §§ 839, 249ff. BGB. 
zu ersetzen ist, denjenigen übersteigt, der nach dem Koch G. festgestellt werden könnte. 
8 2. 
1. Behet a. a. O. 84. Im Anschluß an Requisilionen und ihre angeblich nicht 
hinreichende Entschädigung kann ein Schaden nach dem KSch FG. nicht festgestellt werden 
(zu vgl. 5 35 KLG.). 
2. DJZ. 17 148 (Kolmar III). Ein Kriegsschaden i. S. des Ges. v. 3. Juli 1916 
steht nicht in Frage. Der Unfall ist nicht unmittelbar durch den Krieg (§ 2 gen. Ges.) 
verursacht worden. Die ausgeübte militärpolizeiliche Tätigkeit (Fahndung auf sog. 
„schwarze“ Krastwagen zur Verhütung der Spionage hinter dem Kampfgebiet usw.) 
diente zwar mittelbar der Kriegsführung, bildet aber nicht selbst einen Teil der kriegerischen 
Unternehmungen (vgl. auch Ru. in Gruchols Beitr. 60, 681). 
#15. 
DJZ. 17 148 (Königsberg III). Aus & 15 KSch FG. folgt, daß süc die Pfändung 
eines Anspruchs auf Kriegsschadenersatz kein Raum ist. 
Hier zu: 
Bek., betr. das Verfahren zur Feststellung von Kriegeschäden im 
Neichegebiete, vom 19. September 1916. (Rl. 1053.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 685ff. 
98 Sfl. 
Beyer, Pos MSchr. 16 85. Sehr wünschenswert wäre die Zulassung des Schätungs- 
eldes. Gerade unter den Kriegsschäden gibl es sehr viele, die sich hinsichtlich der Höhe nur 
schwer begründen und unter Beweis stellen lassen. Dos Abhandenkommen der Hand- 
akten elnes Rechtsanwalts, das ihm die Möglichkeit nimmt, seine Gebühren beizutreiben, 
die Vernichtung von Schuldnerkonten, die den Geschäftsmann in eine ähnliche Lage ver- 
setzt, und viele ähnliche Verluste von Gegenständen, deren individuelle Bedeutung für den 
Geschädigten hauptsächlich dieser selbst zu beurteilen in der Lage ist, lassen den Schätzungseid 
des Geschädigten oft als eine wertvolle Ergänzung der von ihm angeführten Beweis- 
mittel erscheinen. 
 
	        
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